§ 1
Allgemeine Zuständigkeiten (§ 38 Abs. 1 Vo FHG) 1 Die Geschäftsleitung des Landrats sowie die Landschreiberin oder der Landschreiber sind je zuständig für die Bewilligung von: * a. einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000.–; b. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.–. 2 Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar ist zuständig für die Bewilligung von: * a. einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.–; b. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.–.