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Reglement für die Vorsorgekommission der Gemeinde Glarus, der Technischen Betriebe Glarus und von cura unita glarus

Glarus · 1.7-3 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Ziele
  2. Art. 2 Zusammensetzung Vorsorgekommission
  3. Art. 3 Wahlen
  4. Art. 4 Fachwissen
  5. Art. 5 Arbeitszeit
  6. Art. 6 Beschlussfassung der Vorsorgekommission
  7. Art. A1-1–A1-4 <strong>*</strong> &hellip;
  8. Art. A2-1–A2-9 <strong>*</strong> &hellip;

8 provisions

Art. 1 Ziele

1 Das vorliegende Reglement konkretisiert das Organisations- und Geschäftsreglement der Glarner Pensionskasse (GLPK) sowie die Richtlinien des Stiftungsrates der GLPK für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in die Vorsorgekommission (beides zu finden unter: https://glpk.ch/index.php?id=9). * 2 Bei der Bildung der Vorsorgekommission für die Gemeinde Glarus, die tb.glarus und cug wird auf eine schlanke Struktur geachtet. Bestehendes Fachwissen für die Arbeit in der Vorsorgekommission wird bestmöglich genutzt. Soweit ein solches fehlt, wird es aufgebaut. *

Art. 2 Zusammensetzung Vorsorgekommission

1 Die Gemeinde Glarus, die tb.glarus und cug bilden eine gemeinsame paritätische Vorsorgekommission. Die Vorsorgekommission setzt sich insgesamt aus 6 Personen zusammen. Die Gemeinde, die tb.glarus und cug bilden je einen separaten Wahlkreis. In jeden Wahlkreis werden je ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter gewählt. * 2 Die für das Personalwesen zuständige Stelle der Gemeinde Glarus nimmt an den Sitzungen der Vorsorgekommission beratend teil und organisiert die Protokollierung der Sitzungen. *

Art. 3 Wahlen

1 Die Arbeitgebervertreter werden pro Arbeitgeber durch den Gemeinderat oder die jeweiligen Verwaltungsräte gewählt. 2 Die Wahlen für die Arbeitnehmervertreter finden in Koordination mit der für das Personalwesen zuständigen Stelle der Gemeinde Glarus statt. * 3 Die Wählbarkeit der Kandidaten wird gemäss den Richtlinien des Stiftungsrates der GLPK für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in die Vorsorgekommission geprüft. 4 Für die Arbeitnehmervertreter und die Arbeitgebervertreter in den Stiftungsrat und in die Vorsorgekommission werden jeweils getrennte Wahlen durchgeführt.

Art. 4 Fachwissen

1 Die Mitglieder der Vorsorgekommission sind selbst dafür verantwortlich, dass sie angemessen über das notwendige Fachwissen verfügen. Weiterbildungsgesuche werden gemäss dem Aus- und Weiterbildungsreglement der Gemeinde Glarus mit dem Interessengrad 1 behandelt. Die Kosten werden durch die entsprechenden Körperschaften übernommen.

Art. 5 Arbeitszeit

1 Die Mitarbeit in der Vorsorgekommission gilt als Arbeitszeit.

Art. 6 Beschlussfassung der Vorsorgekommission

1 Die Vorsorgekommission ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Wird ein Antrag von sämtlichen anwesenden Arbeitnehmer- oder sämtlichen anwesenden Arbeitgebervertretern, welche ihre Stimme abgegeben haben, einstimmig abgelehnt, gilt er generell als abgelehnt. In allen übrigen Fällen gilt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Präsidenten der Vorsorgekommission. 3 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird (Art. 11 Abs. 3ter BVG).

Art. A1-1–A1-4 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. A2-1–A2-9 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

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