Propose a change

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens: a) bedeutet «Industrieunfall» ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwari) entweder in einem Betrieb, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d fällt; b) bedeutet «gefährliche Tätigkeit» jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann; c) bedeutet «Auswirkungen» jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesonderei) für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt; ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft; iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und ii genannten Faktoren iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschliesslich historischer Denkmäler; d) bedeutet «grenzüberschreitende Auswirkungen» schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei; e) bedeutet «Inhaber» jede natürliche oder juristische Person einschliesslich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit; f) bedeutet «Vertragspartei», soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens; g) bedeutet «Ursprungspartei» die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte; h) bedeutet «betroffene Vertragspartei» die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können; i) bedeutet «beteiligte Vertragsparteien» jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei; j) bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen. Der Text der im Übereink. aufgeführten Anhänge wird in der AS nicht veröffentlicht. Sonderdrucke können beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern, bezogen werden.

Your change, as a redline

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens: a) bedeutet «Industrieunfall» ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwari) entweder in einem Betrieb, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d fällt; b) bedeutet «gefährliche Tätigkeit» jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann; c) bedeutet «Auswirkungen» jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesonderei) für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt; ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft; iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und ii genannten Faktoren iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschliesslich historischer Denkmäler; d) bedeutet «grenzüberschreitende Auswirkungen» schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei; e) bedeutet «Inhaber» jede natürliche oder juristische Person einschliesslich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit; f) bedeutet «Vertragspartei», soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens; g) bedeutet «Ursprungspartei» die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte; h) bedeutet «betroffene Vertragspartei» die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können; i) bedeutet «beteiligte Vertragsparteien» jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei; j) bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen. Der Text der im Übereink. aufgeführten Anhänge wird in der AS nicht veröffentlicht. Sonderdrucke können beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern, bezogen werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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