Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
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Change 1
Art. 8 Bereitschaft für den Notfall
1. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen zur Einrichtung und Beibehaltung einer ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Bereitschaftsmassnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; die innerbetrieblichen Massnahmen werden von den Inhabern getroffen. Dazu können die in Anhang VII genannten Massnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien teilen einander insbesondere ihre Alarm- und Einsatzpläne mit. 2. Die Ursprungspartei stellt sicher, dass für gefährliche Tätigkeiten innerbetriebliche Alarm- und Einsatzpläne aufgestellt und umgesetzt werden, einschliesslich geeigneter Massnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen und sonstiger Massnahmen, mit denen diese Auswirkungen verhütet und auf ein Mindestmass beschränkt werden können. Die Ursprungspartei stellt den anderen beteiligten Vertragsparteien die Grundlagen zur Verfügung, die sie zur Aufstellung der Alarm- und Einsatzpläne besitzt. 3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für gefährliche Tätigkeiten ausserbetriebliche Alarm- und Einsatzpläne aufgestellt und umgesetzt werden; dazu gehören Massnahmen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets ergriffen werden, um grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhüten und auf ein Mindestmass zu beschränken. Bei der Aufstellung dieser Pläne werden die Schlussfolgerungen aus Analyse und Beurteilung, insbesondere die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1–5 aufgeführten Aspekte, berücksichtigt. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, diese Pläne aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls werden gemeinsame ausserbetriebliche Alarm- und Einsatzpläne aufgestellt, um die Annahme angemessener Bekämpfungsmassnahmen zu erleichtern. 4. Die Alarm- und Einsatzpläne sind regelmässig oder sooft die Umstände es erfordern, zu überprüfen, wobei die im Umgang mit tatsächlichen Notfällen gewonnene Erfahrung in Betracht zu ziehen ist.
Art. 8 Bereitschaft für den Notfall
1. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen zur Einrichtung und Beibehaltung einer ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Bereitschaftsmassnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; die innerbetrieblichen Massnahmen werden von den Inhabern getroffen. Dazu können die in Anhang VII genannten Massnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien teilen einander insbesondere ihre Alarm- und Einsatzpläne mit. 2. Die Ursprungspartei stellt sicher, dass für gefährliche Tätigkeiten innerbetriebliche Alarm- und Einsatzpläne aufgestellt und umgesetzt werden, einschliesslich geeigneter Massnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen und sonstiger Massnahmen, mit denen diese Auswirkungen verhütet und auf ein Mindestmass beschränkt werden können. Die Ursprungspartei stellt den anderen beteiligten Vertragsparteien die Grundlagen zur Verfügung, die sie zur Aufstellung der Alarm- und Einsatzpläne besitzt. 3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für gefährliche Tätigkeiten ausserbetriebliche Alarm- und Einsatzpläne aufgestellt und umgesetzt werden; dazu gehören Massnahmen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets ergriffen werden, um grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhüten und auf ein Mindestmass zu beschränken. Bei der Aufstellung dieser Pläne werden die Schlussfolgerungen aus Analyse und Beurteilung, insbesondere die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1–5 aufgeführten Aspekte, berücksichtigt. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, diese Pläne aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls werden gemeinsame ausserbetriebliche Alarm- und Einsatzpläne aufgestellt, um die Annahme angemessener Bekämpfungsmassnahmen zu erleichtern. 4. Die Alarm- und Einsatzpläne sind regelmässig oder sooft die Umstände es erfordern, zu überprüfen, wobei die im Umgang mit tatsächlichen Notfällen gewonnene Erfahrung in Betracht zu ziehen ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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