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17 provisions
§ 4 Baubewilligungsverfahren
1 Soll für eine Baute oder Anlage mit erhöhtem Brandrisiko
gemäss § 3 eine Baubewilligung erteilt werden, so prüft die Gemeindefeuerpolizei das Baugesuch und legt dar, welche feuerpolizeilichen
Bedingungen und Auflagen sie für angezeigt hält. Sie übermittelt das
Baugesuch zusammen mit den von ihr vorgesehenen Anordnungen
der Kantonalen Feuerpolizei.
2 Die Kantonale Feuerpolizei setzt die Bedingungen und Auflagen
fest.
Erleichterungen
§ 5 und Verschärfungen
1 Ist eine Erleichterung oder eine Verschärfung der Brandschutzvorschriften gemäss Art. 11 Abs. 2 der Brandschutznorm 1-15
angezeigt, legt die Gemeindefeuerpolizei die in Aussicht genommenen
Anordnungen der Kantonalen Feuerpolizei zur Genehmigung vor.6
Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) 861.12
2 Die Kantonale Feuerpolizei kann eine Gemeindefeuerpolizei von
der Pflicht zur Vorlage für alle oder für einzelne Bereiche befreien.
B. Baulicher Brandschutz
Reaktive Brandschutzsysteme
§ 6.6 Die Verwendung reaktiver Brandschutzsysteme zur Erreichung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Tragwerken ist im Grundbuch anzumerken und bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei. Diese regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
C. Technischer Brandschutz
Projektbegutachtung,
Abnahme und
Kontrolle
§ 7.6 Die Projektbegutachtung, Abnahme und Kontrolle von
Sprinkler-, Brandmelde- und Rauchschutzdruckanlagen, Feuerwehraufzügen sowie die Abnahme und Kontrolle von Blitzschutzsystemen
erfolgen durch die Kantonale Feuerpolizei. Diese regelt die Einzelheiten in Weisungen.
§ 8 Ausserordentliche Kontrollen
Die Kantonale Feuerpolizei kann ausserordentliche Kontrollen von Einrichtungen des technischen Brandschutzes durchführen.
Behebung von
§ 9 Mängeln
Werden bei Abnahmen oder Kontrollen von Einrichtungen
des technischen Brandschutzes Mängel festgestellt, wird deren Behebung schriftlich angeordnet.
§ 10 Kosten
1 Es werden keine Kosten erhoben für:
a. die Abnahme neu erstellter oder geänderter Anlagen und die periodischen Kontrollen von Anlagen gemäss § 7,
b. die von der Kantonalen Feuerpolizei durchgeführten ausserordentlichen Kontrollen von Einrichtungen des technischen Brandschutzes,
c. erstmalige Nachkontrollen in den Fällen von lit. a und b,
d. die Abklärung von Blitzschlägen.
2 Andere Massnahmen gehen zulasten der Gebäudeeigentümerin
oder des Gebäudeeigentümers.
861.12 Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)
D. Betrieblicher Brandschutz
Bauten und
Anlagen mit
§ 11 Publikumsverkehr
1 In Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr werden
Dekorationen durch die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert. Die Veranstalterin oder der Veranstalter des Anlasses melden die Dekorationen rechtzeitig zur Abnahme.
2 Dekorationen mit einer grossen oder sehr grossen Brandbelastung gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen»
sind der Gemeindefeuerpolizei rechtzeitig zur Bewilligung einzureichen.5
3 Für die Anordnung von Bestuhlungen ist anhand verbindlicher
Pläne die schriftliche Genehmigung der Gemeindefeuerpolizei einzuholen.
Sicherheitsbeauftragte
Brandschutz
§ 12.6 Die Leitung von Betrieben gemäss Art. 56 Abs. 1 der Brandschutznorm 1-15 erstellt nach den Weisungen der Kantonalen Feuerpolizei ein Pflichtenheft, in dem die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten Brandschutz festgelegt sind.
Alarmierungs-
und Einsatzkonzepte
§ 12 a.5 Alarmierungs- und Einsatzkonzepte gemäss Art. 45 der
Brandschutznorm 1-15 sind für Bauten und Anlagen mit erhöhtem
Brandrisiko gemäss § 3 notwendig.
E. Wärmetechnische Anlagen
Bewilligungen § 13.6 Erstellung, Umbau und Betrieb von wärmetechnischen Anlagen bedürfen in Abhängigkeit der Leistung und des Brennstoffes
eines Installationsattests oder einer Bewilligung der Gemeindefeuerpolizei oder der Kantonalen Feuerpolizei. Diese regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
§ 14 Reinigung
1 Wer Feuerungsanlagen reinigt, bedarf einer Bewilligung
der Kantonalen Feuerpolizei. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Meisterdiplom des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes besitzt und handlungsfähig ist.
Die Bewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.
2 Die Kantonale Feuerpolizei erlässt eine Weisung über die Reinigung der Feuerungsanlagen.6
Gasapparate
§ 15 und Gasinstallationen
1 Arbeiten an Gasapparaten und Gasinstallationen dürfen
nur durch ausgebildete Fachpersonen vorgenommen werden. Die
Kantonale Feuerpolizei kann die Ausführung von Gasinstallationen
von einer Bewilligung abhängig machen.
Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) 861.12
2 Die Werke, welche Gas liefern, kontrollieren Gasapparate und
Gasinstallationen periodisch auf deren Betriebssicherheit. Sie können
die Kontrolle durch ausgewiesene Fachpersonen ausführen lassen.
Diese stehen unter der Aufsicht der Werke und handeln in deren
Verantwortung.
3 Die Kantonale Feuerpolizei erlässt Weisungen für die Kontrolle.
F. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren
§ 16 Schutzmassnahmen
Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen
Stoffen sind Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen. Die Schutzmassnahmen richten sich insbesondere nach Art und Menge der
vorhandenen Stoffe.
Bewilligungspflicht
§ 17.6 1 Für gefährliche Stoffe bestehen folgende Bewilligungspflichten:
a. Brennbare Flüssigkeiten: Wer mehr als 450 Liter entzündbarer Flüssigkeiten lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.
b. Brennbare Gase: Wer brennbare Gase bis 300 Kilogramm lagert,
bedarf einer Bewilligung der Gemeindefeuerpolizei. Bei grösseren
Mengen ist eine Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei erforderlich.
c. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen
Zwecken: Wer Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände
herstellt oder lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen
Feuerpolizei.
d. Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken:
1. Lagerung bis 300 Kilogramm brutto sowie Verkauf: Bewilligung
durch die Gemeindefeuerpolizei,
2. Lagerung grosser Mengen sowie Herstellung: Bewilligung durch
die Kantonale Feuerpolizei.
e. Munition: Wer Jagd-, Sport- oder Industriemunition herstellt oder
mehr als 300 Kilogramm brutto lagert, bedarf einer Bewilligung
der Kantonalen Feuerpolizei.
2 Das Aufbewahren von Kleinmengen an gefährlichen Stoffen
gemäss lit. a, b, d und e ist bewilligungsfrei.
3 Die Kantonale Feuerpolizei regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
861.12 Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)
§ 18 Feuerverbot
1 Bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre
oder grosser Trockenheit, kann allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer zu entzünden.
2 Zuständig sind die Kantonsforstingenieurin oder der Kantonsforstingenieur für den Wald und die Flächen in Waldesnähe und die
politischen Gemeinden für das restliche Gebiet.6
G. Feuerpolizeiliche Kontrollen
Neu- und
§ 19 Umbauten
1 Die Gemeindefeuerpolizei überwacht bei Neu- und Umbauten die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung
und der Brandschutzvorschriften. Sie nimmt soweit nötig während der
Bauausführung und in jedem Fall nach Fertigstellung des Bauvorhabens Kontrollen vor. Kontrollen gemäss §§ 7, 8 und 15 bleiben vorbehalten.
2 Die Kantonale Feuerpolizei regelt die Einzelheiten in einer Weisung.5
Bestehende
§ 20 Bauten
1 Die Gemeindefeuerpolizei führt in bestehenden Bauten
periodisch oder von Fall zu Fall Kontrollen durch. Kontrollen gemäss
§§ 7, 8 und 15 bleiben vorbehalten.
2 Für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gemäss § 3 ist
die Kantonale Feuerpolizei zuständig.6
3 Die Kantonale Feuerpolizei erlässt die nötigen Weisungen über
die Kontrollen, unter Berücksichtigung der Brandgefährdung der verschiedenen Gebäudearten und -nutzungen. Sie kann Gebäudekategorien mit geringem Brandrisiko der Eigenkontrolle der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers unterstellen.
§ 21 Sofortmassnahmen
Ist die Feuer- und Explosionsgefahr besonders gross, werden
die erforderlichen Sofortmassnahmen angeordnet.
§ 22 Gebäudeverzeichnis
Die Brandschutzbehörde führt ein Verzeichnis über die
ihrer Kontrolle unterstellten Bauten und Anlagen. Das Verzeichnis
enthält die für die Brandverhütung und Brandbekämpfung wichtigen
Angaben, insbesondere über Einrichtungen des technischen Brandschutzes, spezielle Gefahrenquellen, die Kontrollen und die festgestellten Mängel.
Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) 861.12
H. Schlussbestimmungen
Aktualisierung
§ 23 des Anhangs
Die Kantonale Feuerpolizei veranlasst die Aktualisierung
des Anhangs zu dieser Verordnung, wenn das Interkantonale Organ
Technische Handelshemmnisse4 die dort genannten Erlasse ändert
oder weitere Erlasse beschliesst.
Aufhebung von
§ 24 Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 18. August
1993,
b. Verordnung über den baulichen Brandschutz vom 18. August 1993,
c. Verordnung über Gebäudeblitzschutz vom 21. August 1974.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
Anhang7
1 OS 59, 440.
2 LS 700.1.
3 LS 861.1.
4 LS 946.
5 Eingefügt durch RRB vom 12. November 2014 (OS 69, 585; ABl 2014-11-21).
In Kraft seit 1. Januar 2015.
6 Fassung gemäss RRB vom 12. November 2014 (OS 69, 585; ABl 2014-11-21).
In Kraft seit 1. Januar 2015.
7 Aufgehoben durch RRB vom 12. November 2014 (OS 69, 585; ABl 2014-11-
21). In Kraft seit 1. Januar 2015.