Wasserbaugesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 54
Höhe 1 Der Kantonsbeitrag beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Soweit Bundesbeiträge zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren, die zusammen mit den Bundesbeiträgen höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Für die Kosten von Revitalisierungsmassnahmen, die im übergeordneten Interesse liegen, und bei Elementarereignissen kann ein höherer Beitrag gewährt werden.* 2 Die Höhe des Kantonsbeitrags wird bemessen nach: a) dem Interesse an der Ausführung des Projekts; b) dem ökologischen Wert der Massnahmen. 4. Bundesbeiträge (5.4.) Art. 55 Verwendung 1 Die globalen Bundesbeiträge an den Ausbau der Gewässer werden zur Aufstockung der Kantonsbeiträge verwendet.* 1bis Die globalen Bundesbeiträge an die Planung und Ausführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern24 werden anteilsmässig zur Aufstockung der Kantonsbeiträge für Revitalisierungsmassnahmen der politischen Gemeinden verwendet, die in der kantonalen Revitalisierungsplanung enthalten sind.* 2 Projektbezogene Bundesbeiträge für den Ausbau von Gewässern oder die Ausführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern25 werden den Kostenträgerinnen und Kostenträgern der beitragsberechtigten Vorhaben ausbezahlt.* 23 Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. c GeschR, sGS 141.3.
Art. 54
Höhe 1 Der Kantonsbeitrag beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Soweit Bundesbeiträge zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren, die zusammen mit den Bundesbeiträgen höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Für die Kosten von Revitalisierungsmassnahmen, die im übergeordneten Interesse liegen, und bei Elementarereignissen kann ein höherer Beitrag gewährt werden.* 2 Die Höhe des Kantonsbeitrags wird bemessen nach: a) dem Interesse an der Ausführung des Projekts; b) dem ökologischen Wert der Massnahmen. 4. Bundesbeiträge (5.4.) Art. 55 Verwendung 1 Die globalen Bundesbeiträge an den Ausbau der Gewässer werden zur Aufstockung der Kantonsbeiträge verwendet.* 1bis Die globalen Bundesbeiträge an die Planung und Ausführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern24 werden anteilsmässig zur Aufstockung der Kantonsbeiträge für Revitalisierungsmassnahmen der politischen Gemeinden verwendet, die in der kantonalen Revitalisierungsplanung enthalten sind.* 2 Projektbezogene Bundesbeiträge für den Ausbau von Gewässern oder die Ausführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern25 werden den Kostenträgerinnen und Kostenträgern der beitragsberechtigten Vorhaben ausbezahlt.* 23 Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. c GeschR, sGS 141.3.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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