Propose a change

Wasserbaugesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 59

Notentlastungsräume 1 Ist ein Notentlastungsraum ausgeschieden, besteht a)* für Schäden an Gebäuden der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung28, wenn die verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind; b)* für übrige Schäden, soweit sie nicht durch Dritte gedeckt werden, ein Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton bei Hochwasser eines kantonalen Gewässers und durch die politischen Gemeinden bei Hochwasser eines Gemeindegewässers insbesondere für: 1.* die Schadenbehebung; 2.* die Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen; 3.* aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen. 2 Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198429 entscheidet über Entschädigungen nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 198430 werden sachgemäss angewendet.* 26 sGS 871.1. 27 sGS 421.1. 28 sGS 873.1. 29 sGS 735.1. 30 sGS 735.1.

Your change, as a redline

Art. 59

Notentlastungsräume 1 Ist ein Notentlastungsraum ausgeschieden, besteht a)* für Schäden an Gebäuden der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung28, wenn die verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind; b)* für übrige Schäden, soweit sie nicht durch Dritte gedeckt werden, ein Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton bei Hochwasser eines kantonalen Gewässers und durch die politischen Gemeinden bei Hochwasser eines Gemeindegewässers insbesondere für: 1.* die Schadenbehebung; 2.* die Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen; 3.* aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen. 2 Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198429 entscheidet über Entschädigungen nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 198430 werden sachgemäss angewendet.* 26 sGS 871.1. 27 sGS 421.1. 28 sGS 873.1. 29 sGS 735.1. 30 sGS 735.1.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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