Wasserbaugesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 59a
Rückhalteräume 1 Ist ein Rückhalteraum ausgeschieden, werden die dinglich und die obligatorisch Berechtigten entschädigt für finanzielle Einbussen und allenfalls erforderliche Objektschutzmassnahmen. Das Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198431 wird im Übrigen sachgemäss angewendet. 2 Im Schadenfall obliegen dem Wasserbaupflichtigen insbesondere: a) Schadenbehebung, einschliesslich der Kostentragung; b) Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen, einschliesslich der Kostentragung; c) finanzielle Entschädigung für aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen. 3 Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198432 entscheidet über Entschädigungen, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 198433 werden sachgemäss angewendet. 4 Für Schäden an Gebäuden besteht der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung34, wenn die verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind. 5 Die Rückhalteverpflichtung wird im Grundbuch angemerkt.
Art. 59a
Rückhalteräume 1 Ist ein Rückhalteraum ausgeschieden, werden die dinglich und die obligatorisch Berechtigten entschädigt für finanzielle Einbussen und allenfalls erforderliche Objektschutzmassnahmen. Das Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198431 wird im Übrigen sachgemäss angewendet. 2 Im Schadenfall obliegen dem Wasserbaupflichtigen insbesondere: a) Schadenbehebung, einschliesslich der Kostentragung; b) Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen, einschliesslich der Kostentragung; c) finanzielle Entschädigung für aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen. 3 Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198432 entscheidet über Entschädigungen, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 198433 werden sachgemäss angewendet. 4 Für Schäden an Gebäuden besteht der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung34, wenn die verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind. 5 Die Rückhalteverpflichtung wird im Grundbuch angemerkt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it