Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Werbung
1 Macht eine Kundin oder ein Kunde schriftlich glaubhaft, dass sie oder er missbräuchlich angerufen worden sei oder unlautere Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erhalten habe, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihr oder ihm folgende Daten, soweit vorhanden, mitteilen:
a. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen oder Datum und Zeit der Mitteilung;
b. die Adressierungselemente sowie Namen und Adressen derjenigen Kundinnen und Kunden, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind oder die unlautere Werbung versandt wurde.
2 Wenn die Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortset-zung der missbräuchlichen Anrufe oder der unlauteren Werbung wahrscheinlich ist, muss die Anbieterin die nötigen Daten sammeln und den Kundinnen und Kunden mitteilen.
3 Erfolgen missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Werbung von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus, so müssen sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen der nach Absatz 1 auskunftspflichtigen Anbieterin die notwendigen Informationen liefern.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6183).
SR 241
Your change, as a redline
Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Werbung
1 Macht eine Kundin oder ein Kunde schriftlich glaubhaft, dass sie oder er missbräuchlich angerufen worden sei oder unlautere Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erhalten habe, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihr oder ihm folgende Daten, soweit vorhanden, mitteilen:
a. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen oder Datum und Zeit der Mitteilung;
b. die Adressierungselemente sowie Namen und Adressen derjenigen Kundinnen und Kunden, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind oder die unlautere Werbung versandt wurde.
2 Wenn die Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortset-zung der missbräuchlichen Anrufe oder der unlauteren Werbung wahrscheinlich ist, muss die Anbieterin die nötigen Daten sammeln und den Kundinnen und Kunden mitteilen.
3 Erfolgen missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Werbung von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus, so müssen sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen der nach Absatz 1 auskunftspflichtigen Anbieterin die notwendigen Informationen liefern.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6183).
SR 241
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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