Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 90 Leistungen
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zur Unterstützung der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für die Erbringung folgender Fernmeldedienste herangezogen werden:
a. Sprach- und Datenübertragungsdienst über Fest- und Mobilfunknetze;
b. Dienst zur Alarmierung der Bevölkerung sowie Ermöglichung der zugehörigen Ereigniskommunikation.
2 Sie müssen diese Dienste schweizweit und nötigenfalls gegenüber dem restlichen zivilen Fernmeldeverkehr priorisierbar erbringen können. Die Datenintegrität, die Bandbreite und die Verfügbarkeit der Dienste müssen im erforderlichen Umfang sichergestellt sein.
3 Die berechtigten Organe können nur Dienste und Funktionalitäten verlangen, die international standardisierten Normen entsprechen und für die bei Frequenznutzungen eine harmonisierte Funkregulierung besteht.
4 Die Anbieterinnen müssen im Hinblick auf und in besonderen und ausserordentlichen Lagen Räumlichkeiten und Anlagen zur Verfügung stellen und Übungen dulden.
5 Auf Gesuch der berechtigten Organe bestimmt das BAKOM die Nummern, für die die Standortidentifikation zu garantieren ist. Für diese Nummern erhalten die Organe Zugang zum Dienst nach Artikel 29b.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Your change, as a redline
Art. 90 Leistungen
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zur Unterstützung der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für die Erbringung folgender Fernmeldedienste herangezogen werden:
a. Sprach- und Datenübertragungsdienst über Fest- und Mobilfunknetze;
b. Dienst zur Alarmierung der Bevölkerung sowie Ermöglichung der zugehörigen Ereigniskommunikation.
2 Sie müssen diese Dienste schweizweit und nötigenfalls gegenüber dem restlichen zivilen Fernmeldeverkehr priorisierbar erbringen können. Die Datenintegrität, die Bandbreite und die Verfügbarkeit der Dienste müssen im erforderlichen Umfang sichergestellt sein.
3 Die berechtigten Organe können nur Dienste und Funktionalitäten verlangen, die international standardisierten Normen entsprechen und für die bei Frequenznutzungen eine harmonisierte Funkregulierung besteht.
4 Die Anbieterinnen müssen im Hinblick auf und in besonderen und ausserordentlichen Lagen Räumlichkeiten und Anlagen zur Verfügung stellen und Übungen dulden.
5 Auf Gesuch der berechtigten Organe bestimmt das BAKOM die Nummern, für die die Standortidentifikation zu garantieren ist. Für diese Nummern erhalten die Organe Zugang zum Dienst nach Artikel 29b.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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