Konkordat über die Schaffung und den Betrieb der Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde
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Change 1
Art. 24
Gebühren 1 Die Anstalt erhebt Gebühren für ihre Aufsichtstätigkeit über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen. In besonderen Fällen kann die Anstalt die Gebühren kürzen oder auf deren Erhebung verzichten. 2 Der Rat legt den Tarif für die der Stiftungsaufsichtsbehörde geschuldeten Gebühren fest. Die Gebühren müssen die den Stiftungen erbrachten Leistungen sowie sämtliche Kosten der Anstalt, insbesondere diejenigen der Oberaufsichtskommission decken. Sie bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr; b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund der Bilanzsumme der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen berechnet. Für die Berechnung der durch die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen geschuldeten Gebühren kann auch der Struktur der Einrichtung sowie der Anzahl der angeschlossenen Versicherten Rechnung getragen werden. 4 In der Regel werden die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen nach dem effektiven Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Die Anstalt kann auch für gewisse Verfügungen oder Dienstleistungen Pauschalbeträge in Rechnung stellen, indem sie eine durchschnittliche für eine gleiche Arbeit benötigte Arbeitszeit berücksichtigt. Die Anstalt ist ebenfalls ermächtigt, andere besondere Kriterien wie die Vermögenswerte oder den Betrag der bei einer Aufhebung übertragenen freien Mittel, die konsolidierte Bilanz im Falle einer Fusion, das Inventar im Falle einer Vermögensübertragung, zu berücksichtigen. 5 Wenn die Gebühren nach der Dauer der Fallbearbeitung berechnet werden, gilt jeder Bruchteil einer halben Stunde als eine halbe Stunde. 6 Die Gebühren können um 50 % erhöht werden, wenn das Gesuch dringend behandelt werden muss oder einen besonders beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordert.
Art. 24
Gebühren 1 Die Anstalt erhebt Gebühren für ihre Aufsichtstätigkeit über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen. In besonderen Fällen kann die Anstalt die Gebühren kürzen oder auf deren Erhebung verzichten. 2 Der Rat legt den Tarif für die der Stiftungsaufsichtsbehörde geschuldeten Gebühren fest. Die Gebühren müssen die den Stiftungen erbrachten Leistungen sowie sämtliche Kosten der Anstalt, insbesondere diejenigen der Oberaufsichtskommission decken. Sie bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr; b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund der Bilanzsumme der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen berechnet. Für die Berechnung der durch die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen geschuldeten Gebühren kann auch der Struktur der Einrichtung sowie der Anzahl der angeschlossenen Versicherten Rechnung getragen werden. 4 In der Regel werden die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen nach dem effektiven Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Die Anstalt kann auch für gewisse Verfügungen oder Dienstleistungen Pauschalbeträge in Rechnung stellen, indem sie eine durchschnittliche für eine gleiche Arbeit benötigte Arbeitszeit berücksichtigt. Die Anstalt ist ebenfalls ermächtigt, andere besondere Kriterien wie die Vermögenswerte oder den Betrag der bei einer Aufhebung übertragenen freien Mittel, die konsolidierte Bilanz im Falle einer Fusion, das Inventar im Falle einer Vermögensübertragung, zu berücksichtigen. 5 Wenn die Gebühren nach der Dauer der Fallbearbeitung berechnet werden, gilt jeder Bruchteil einer halben Stunde als eine halbe Stunde. 6 Die Gebühren können um 50 % erhöht werden, wenn das Gesuch dringend behandelt werden muss oder einen besonders beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordert.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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