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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Korbmacher-Handwerk

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 1 Berufsbild

(1) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 1. Gestaltung und Fertigung von Körben und Korbwaren aus natürlichen und synthetischen Flechtwerkstoffen, insbesondere aus Weiden, Rattan und Spänen, 2. Gestaltung, Fertigung und Reparatur von Korbmöbeln, insbesondere aus Weiden und Rattan, 3. Ausführung und Reparatur von Flechtarbeiten an Möbeln und zur Raumgestaltung, 4. Herstellung von Rahmengeflechten. (2) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 1. Kenntnisse der verschiedenen Grundgeflechte und ihre Anwendung, 2. Kenntnisse der Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe und Deckel sowie ihrer Anwendung, 3. Kenntnisse der Konstruktion von Rattan- und Korbmöbeln sowie des Zusammenbaus einzelner Möbelteile, 4. Kenntnisse der Geflechtsstrukturen sowie ihrer Wirkung und Anwendung, 5. Kenntnisse der Materialauswahl und -zubereitung, 6. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung, 7. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, 8. Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen, 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 10. Lesen von Entwürfen und Zeichnungen, 11. Skizzieren und Zeichnen von Entwürfen, 12. Messen, Einteilen und Berechnen, insbesondere von Rahmengeflechten, 13. Herstellen von Schablonen und Formen, 14. Zurichten von Flechtwerkstoffen, insbesondere Sortieren, Schneiden, Schälen, Weichen, Sieden, Spalten, Hobeln sowie Abziehen und Reißen von Holzspänen, 15. Anfertigen von Gestellen, insbesondere durch Brennen, Biegen und Knicken von Rattan sowie von Rohr- und Weidenstöcken, Anschalmen, Nageln, Schrauben und Umwickeln, 16. Herstellen von geschlagener Arbeit, insbesondere Aufbrechen der Böden, Schichten, Würfeln, Kimmen, Fitzen, 17. Matten, Stäben, Kreuzen, 18. Flechten von Zuschlägen, Füßen, Zopfrändern, Henkeln und Griffen, 19. Anfertigen von Rahmen- und Möbelgeflechten, insbesondere Anreißen und Bohren von Rahmen und Holzteilen, lichtes, halbdichtes und dichtes Beflechten und Ausflechten, 20. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Your change, as a redline

§ 1 Berufsbild

(1) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 1. Gestaltung und Fertigung von Körben und Korbwaren aus natürlichen und synthetischen Flechtwerkstoffen, insbesondere aus Weiden, Rattan und Spänen, 2. Gestaltung, Fertigung und Reparatur von Korbmöbeln, insbesondere aus Weiden und Rattan, 3. Ausführung und Reparatur von Flechtarbeiten an Möbeln und zur Raumgestaltung, 4. Herstellung von Rahmengeflechten. (2) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 1. Kenntnisse der verschiedenen Grundgeflechte und ihre Anwendung, 2. Kenntnisse der Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe und Deckel sowie ihrer Anwendung, 3. Kenntnisse der Konstruktion von Rattan- und Korbmöbeln sowie des Zusammenbaus einzelner Möbelteile, 4. Kenntnisse der Geflechtsstrukturen sowie ihrer Wirkung und Anwendung, 5. Kenntnisse der Materialauswahl und -zubereitung, 6. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung, 7. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, 8. Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen, 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 10. Lesen von Entwürfen und Zeichnungen, 11. Skizzieren und Zeichnen von Entwürfen, 12. Messen, Einteilen und Berechnen, insbesondere von Rahmengeflechten, 13. Herstellen von Schablonen und Formen, 14. Zurichten von Flechtwerkstoffen, insbesondere Sortieren, Schneiden, Schälen, Weichen, Sieden, Spalten, Hobeln sowie Abziehen und Reißen von Holzspänen, 15. Anfertigen von Gestellen, insbesondere durch Brennen, Biegen und Knicken von Rattan sowie von Rohr- und Weidenstöcken, Anschalmen, Nageln, Schrauben und Umwickeln, 16. Herstellen von geschlagener Arbeit, insbesondere Aufbrechen der Böden, Schichten, Würfeln, Kimmen, Fitzen, 17. Matten, Stäben, Kreuzen, 18. Flechten von Zuschlägen, Füßen, Zopfrändern, Henkeln und Griffen, 19. Anfertigen von Rahmen- und Möbelgeflechten, insbesondere Anreißen und Bohren von Rahmen und Holzteilen, lichtes, halbdichtes und dichtes Beflechten und Ausflechten, 20. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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