Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Korbmacher-Handwerk
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Fachtechnologie: a) verschiedene Geflechtstechniken und ihre Anwendung, b) Entwurf und Aufbau von Flechtarbeiten, c) Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe, Deckel und ihre Anwendung, d) Brennen, Biegen und Knicken von Rattan, e) Entwurf und Konstruktion von Rattan- und Korbmöbeln, f) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung, g) Oberflächenbehandlung bei Möbeln und Flechtarbeiten, h) Funktionsweise, Pflege und Wartung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen, i) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes; 2. Werkstoffkunde: Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe; 3. Fachzeichnen: Anfertigen von Entwurfs- und Werkzeichnungen; 4. Technische Mathematik: a) Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe, b) Berechnen von Flächen und Körpern bei Flechtwerk; 5. Kalkulation: Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren. (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Fachtechnologie: a) verschiedene Geflechtstechniken und ihre Anwendung, b) Entwurf und Aufbau von Flechtarbeiten, c) Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe, Deckel und ihre Anwendung, d) Brennen, Biegen und Knicken von Rattan, e) Entwurf und Konstruktion von Rattan- und Korbmöbeln, f) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung, g) Oberflächenbehandlung bei Möbeln und Flechtarbeiten, h) Funktionsweise, Pflege und Wartung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen, i) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes; 2. Werkstoffkunde: Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe; 3. Fachzeichnen: Anfertigen von Entwurfs- und Werkzeichnungen; 4. Technische Mathematik: a) Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe, b) Berechnen von Flächen und Körpern bei Flechtwerk; 5. Kalkulation: Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren. (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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