Approbationsordnung für Apotheker
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Change 1
§ 22a Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung
(1) Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung, sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein Identitätsnachweis, 2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält, 3. eine Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung, 4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will, 5. soweit vorhanden, der Bescheid nach § 22e und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 7, 6. ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung a) durch ein Führungszeugnis und b) durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden oder, c) wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat oder, d) sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht, 7. ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-Apothekerordnung durch a) eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, b) soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, ein entsprechender Nachweis, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gefordert wird, oder, c) wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte Bescheinigung, und 8. soweit vorhanden, Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 6 und 7 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie ein Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. (2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Echtheit durch die Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gemäß § 23 Absatz 5. (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung für die beabsichtigte apothekerliche Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 22e und, soweit vorhanden, die Niederschrift der staatlichen Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 7 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 10c der Bundes-Apothekerordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen. (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung nicht vorliegen. (5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur dann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern. (6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt. (7) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs wird nach dem Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.
§ 22a Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung
(1) Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung, sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein Identitätsnachweis, 2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält, 3. eine Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung, 4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will, 5. soweit vorhanden, der Bescheid nach § 22e und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 7, 6. ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung a) durch ein Führungszeugnis und b) durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden oder, c) wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat oder, d) sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht, 7. ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-Apothekerordnung durch a) eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, b) soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, ein entsprechender Nachweis, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gefordert wird, oder, c) wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte Bescheinigung, und 8. soweit vorhanden, Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 6 und 7 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie ein Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. (2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Echtheit durch die Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gemäß § 23 Absatz 5. (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung für die beabsichtigte apothekerliche Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 22e und, soweit vorhanden, die Niederschrift der staatlichen Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 7 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 10c der Bundes-Apothekerordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen. (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung nicht vorliegen. (5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur dann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern. (6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt. (7) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs wird nach dem Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.