Approbationsordnung für Apotheker
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Change 1
§ 22b Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung
(1) Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 8 genannt sind, und 2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt. Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller 1. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 nach Maßgabe des § 10b der Bundes-Apothekerordnung erfüllt und § 11b der Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet werden kann oder 2. die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angestrebte apothekerliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 der Bundes-Apothekerordnung nicht erfüllt. (3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Bundes-Apothekerordnung und fällt der Antragsteller nicht unter die §§ 10b oder 15 der Bundes-Apothekerordnung, gilt § 22a Absatz 3 Satz 1 entsprechend. (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. § 22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
§ 22b Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung
(1) Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 8 genannt sind, und 2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt. Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller 1. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 nach Maßgabe des § 10b der Bundes-Apothekerordnung erfüllt und § 11b der Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet werden kann oder 2. die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angestrebte apothekerliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 der Bundes-Apothekerordnung nicht erfüllt. (3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Bundes-Apothekerordnung und fällt der Antragsteller nicht unter die §§ 10b oder 15 der Bundes-Apothekerordnung, gilt § 22a Absatz 3 Satz 1 entsprechend. (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. § 22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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