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Approbationsordnung für Apotheker

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§ 24 Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen; Gestattung der Fortführung der Ausbildung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an 1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums, 2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums, 3. Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung. (3) Im Fall einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Fall der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken. (4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle gestattet in Abweichung von § 1 Absatz 1 und 2 auf Antrag die Fortführung und den Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, wenn 1. der Antragsteller eine das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erfolgreich abgelegt hat, 2. der Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften des Staats, in dem die das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, aus besonderen Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht möglich ist oder der Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in seiner Person liegen, ein berechtigtes Interesse daran hat, die pharmazeutische Ausbildung nicht nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, abzuschließen und 3. der Antragsteller über die zur Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Die Anträge nach den Absätzen 1, 2 und 4 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4 keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller geboren ist, zuständig. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig. (6) Dem Antrag nach Absatz 4 sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein Identitätsnachweis, 2. eine Bescheinigung über eine das Hochschulstudium außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abschließende Prüfung, 3. eine Erklärung des Antragstellers, aus der die in Absatz 4 Nummer 2 geforderten besonderen Gründe hervorgehen und 4. ein Nachweis, der der zuständigen Stelle eine Beurteilung darüber erlaubt, dass der Antragsteller über die zur Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nummer 3 eine Glaubhaftmachung durch den Antragsteller fordern. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann darüber hinaus weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese für die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 4 erforderlich sind. § 23 Absatz 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 24 Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen; Gestattung der Fortführung der Ausbildung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an 1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums, 2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums, 3. Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung. (3) Im Fall einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Fall der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken. (4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle gestattet in Abweichung von § 1 Absatz 1 und 2 auf Antrag die Fortführung und den Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, wenn 1. der Antragsteller eine das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erfolgreich abgelegt hat, 2. der Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften des Staats, in dem die das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, aus besonderen Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht möglich ist oder der Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in seiner Person liegen, ein berechtigtes Interesse daran hat, die pharmazeutische Ausbildung nicht nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, abzuschließen und 3. der Antragsteller über die zur Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Die Anträge nach den Absätzen 1, 2 und 4 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4 keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller geboren ist, zuständig. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig. (6) Dem Antrag nach Absatz 4 sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein Identitätsnachweis, 2. eine Bescheinigung über eine das Hochschulstudium außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abschließende Prüfung, 3. eine Erklärung des Antragstellers, aus der die in Absatz 4 Nummer 2 geforderten besonderen Gründe hervorgehen und 4. ein Nachweis, der der zuständigen Stelle eine Beurteilung darüber erlaubt, dass der Antragsteller über die zur Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nummer 3 eine Glaubhaftmachung durch den Antragsteller fordern. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann darüber hinaus weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese für die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 4 erforderlich sind. § 23 Absatz 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

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