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Approbationsordnung für Apotheker

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind folgende Noten zu verwenden: "sehr gut" (1) | = | eine hervorragende Leistung, "gut" (2) | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, "befriedigend" (3) | = | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, "ausreichend" (4) | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, "nicht ausreichend" (5) | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer. (3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt: a) Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit zwei, die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit drei und die Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfältigt. b) Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen Zahlen wird durch sieben geteilt. (4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und, sofern eine Gesamtnote gebildet wird, die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung, werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung werden wie folgt bewertet: "sehr gut" | bei einem Zahlenwert bis 1,5, "gut" | bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, "befriedigend" | bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, "ausreichend" | bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.

Your change, as a redline

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind folgende Noten zu verwenden: "sehr gut" (1) | = | eine hervorragende Leistung, "gut" (2) | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, "befriedigend" (3) | = | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, "ausreichend" (4) | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, "nicht ausreichend" (5) | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer. (3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt: a) Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit zwei, die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit drei und die Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfältigt. b) Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen Zahlen wird durch sieben geteilt. (4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und, sofern eine Gesamtnote gebildet wird, die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung, werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung werden wie folgt bewertet: "sehr gut" | bei einem Zahlenwert bis 1,5, "gut" | bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, "befriedigend" | bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, "ausreichend" | bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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