Vereinbarung über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10
1 Ist das Gebäude auf dem belasteten Grundstücke zu mindestens 20 % zerstört, und verpflichtet sich der Eigentümer zu dessen Wiederherstellung, indem er nachweist, dass er die Mittel dazu besitzt oder beschaffen kann, so hat der Gläubiger sein Einverständnis zu erteilen, dass die Gläubigergrundschuld hinter ein Tilgungsgrundpfandrecht oder mehrere Tilgungsgrundpfandrechte in Gesamthöhe von 60 % der Aufbaukosten zurücktritt. 2 Ist das Gebäude auf dem belasteten Grundstücke zu mindestens 50 % zerstört, so hat der Gläubiger ausserdem sein Einverständnis zu erteilen, dass die Gläubigergrundschuld im Verhältnis der Gläubigergrundschuld zum Verkehrswert des Grundstückes herabgesetzt wird. Die Eigentümergrundschuld wird in gleicher Weise behandelt. Wenn nach dieser Bestimmung eine Herabsetzung der Gläubigergrundschuld und der Eigentümergrundschuld erfolgt, so sind die Bestimmungen über die erhöhte Anrechnung von Tilgungsraten (Art. 4) nicht anzuwenden. 3 Der Eigentümer ist verpflichtet, vorgehende Grundstückbelastungen löschen zu lassen, soweit sich das Grundpfandrecht mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und zur Sicherung dieses Gläubigeranspruches eine Löschungsvormerkung zugunsten der Gläubigergrundschuld eintragen zu lassen. 4 Die Absätze 1 bis 3 sind insoweit nicht anwendbar, als sich ihre Inanspruchnahme unter Berücksichtigung aller Umstände als Rechtsmissbrauch darstellen würde.
Art. 10
1 Ist das Gebäude auf dem belasteten Grundstücke zu mindestens 20 % zerstört, und verpflichtet sich der Eigentümer zu dessen Wiederherstellung, indem er nachweist, dass er die Mittel dazu besitzt oder beschaffen kann, so hat der Gläubiger sein Einverständnis zu erteilen, dass die Gläubigergrundschuld hinter ein Tilgungsgrundpfandrecht oder mehrere Tilgungsgrundpfandrechte in Gesamthöhe von 60 % der Aufbaukosten zurücktritt. 2 Ist das Gebäude auf dem belasteten Grundstücke zu mindestens 50 % zerstört, so hat der Gläubiger ausserdem sein Einverständnis zu erteilen, dass die Gläubigergrundschuld im Verhältnis der Gläubigergrundschuld zum Verkehrswert des Grundstückes herabgesetzt wird. Die Eigentümergrundschuld wird in gleicher Weise behandelt. Wenn nach dieser Bestimmung eine Herabsetzung der Gläubigergrundschuld und der Eigentümergrundschuld erfolgt, so sind die Bestimmungen über die erhöhte Anrechnung von Tilgungsraten (Art. 4) nicht anzuwenden. 3 Der Eigentümer ist verpflichtet, vorgehende Grundstückbelastungen löschen zu lassen, soweit sich das Grundpfandrecht mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und zur Sicherung dieses Gläubigeranspruches eine Löschungsvormerkung zugunsten der Gläubigergrundschuld eintragen zu lassen. 4 Die Absätze 1 bis 3 sind insoweit nicht anwendbar, als sich ihre Inanspruchnahme unter Berücksichtigung aller Umstände als Rechtsmissbrauch darstellen würde.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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