Propose a change

Vereinbarung über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 7

1 Höchstzins und Mindestzins im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 18 des Zusatzabkommens werden von dem jeweils ausstehenden Betrag der Gläubigergrundschuld errechnet. 2 Wenn Tilgungen geleistet werden, so wird der Normalzins im Sinne von Artikel 19 des Zusatzabkommens folgendermassen errechnet: Es wird der Prozentsatz ermittelt, der sich aus dem Verhältnis der Tilgungsrate zur Gläubigergrundschuld vor Tilgungsbeginn ergibt. Sodann werden 80 % beziehungsweise bei Grossobjekten (Art. 7, Abs. 2, lit. a des Zusatzabkommens) 90 % des so ermittelten Prozentsatzes vom Normalzinssatz des Vorjahres abgesetzt. Der verbleibende Normalzinssatz, auf den Reinertrag angewendet, ergibt den Normalzins. 3 Werden Tilgungen über den Nennbetrag angerechnet (Art. 4), so wird als Tilgung im Sinne von Absatz 2 nur der tatsächlich gezahlte Betrag berücksichtigt. 4 Eine Herabsetzung des Normalzinses gemäss Absatz 2 und 3 findet bei den in Artikel 4 Absatz 4 des Zusatzabkommens genannten Gläubigergrundschulden erst statt, wenn eine solche Gläubigergrundschuld unter Berücksichtigung von Artikel 4 dieser Vereinbarung um die Hälfte getilgt ist. Sodann finden Absatz 2 und 3 mit der Massgabe Anwendung, dass die bis dahin geleisteten Zahlungen ausser Betracht bleiben.

Your change, as a redline

Art. 7

1 Höchstzins und Mindestzins im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 18 des Zusatzabkommens werden von dem jeweils ausstehenden Betrag der Gläubigergrundschuld errechnet. 2 Wenn Tilgungen geleistet werden, so wird der Normalzins im Sinne von Artikel 19 des Zusatzabkommens folgendermassen errechnet: Es wird der Prozentsatz ermittelt, der sich aus dem Verhältnis der Tilgungsrate zur Gläubigergrundschuld vor Tilgungsbeginn ergibt. Sodann werden 80 % beziehungsweise bei Grossobjekten (Art. 7, Abs. 2, lit. a des Zusatzabkommens) 90 % des so ermittelten Prozentsatzes vom Normalzinssatz des Vorjahres abgesetzt. Der verbleibende Normalzinssatz, auf den Reinertrag angewendet, ergibt den Normalzins. 3 Werden Tilgungen über den Nennbetrag angerechnet (Art. 4), so wird als Tilgung im Sinne von Absatz 2 nur der tatsächlich gezahlte Betrag berücksichtigt. 4 Eine Herabsetzung des Normalzinses gemäss Absatz 2 und 3 findet bei den in Artikel 4 Absatz 4 des Zusatzabkommens genannten Gläubigergrundschulden erst statt, wenn eine solche Gläubigergrundschuld unter Berücksichtigung von Artikel 4 dieser Vereinbarung um die Hälfte getilgt ist. Sodann finden Absatz 2 und 3 mit der Massgabe Anwendung, dass die bis dahin geleisteten Zahlungen ausser Betracht bleiben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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