Verordnung über die Familienzulagen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 18j Zugriff auf das Familienzulagenregister für andere Aufgaben
1 Soweit sie Aufgaben in Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems nach Artikel 21a EOG erfüllt, hat die Zentrale Ausgleichsstelle Zugriff auf die folgenden Daten: a. die AHV-Nummer und das Geburtsdatum des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet; b. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person; c. die Art der Familienzulagen; d. den Beginn und das Ende des Anspruchs. 2 Die kantonalen Stellen nach Artikel 21ebis FamZG haben Zugriff auf die folgenden Daten: a. die AHV-Nummer des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet; b. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person; c. das Verhältnis des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet, zur anspruchsberechtigten Person; d. die Art der Familienzulagen; e. den Beginn und das Ende des Anspruchs. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719). SR 834.1
Art. 18j Zugriff auf das Familienzulagenregister für andere Aufgaben
1 Soweit sie Aufgaben in Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems nach Artikel 21a EOG erfüllt, hat die Zentrale Ausgleichsstelle Zugriff auf die folgenden Daten: a. die AHV-Nummer und das Geburtsdatum des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet; b. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person; c. die Art der Familienzulagen; d. den Beginn und das Ende des Anspruchs. 2 Die kantonalen Stellen nach Artikel 21ebis FamZG haben Zugriff auf die folgenden Daten: a. die AHV-Nummer des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet; b. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person; c. das Verhältnis des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet, zur anspruchsberechtigten Person; d. die Art der Familienzulagen; e. den Beginn und das Ende des Anspruchs. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719). SR 834.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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