Propose a change

Geoinformationsverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 II. Aufgaben und Kompetenzen (2.)

Kooperationsgremium 1 Das Kooperationsgremium der E-Government St.Gallen (eGovSG) ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für die Festlegung der Geodatenmodelle und der Darstellungsmodelle für in den Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten der Klassen III, V, VI und übrige Geodaten der politischen Gemeinden (UeG). 2 Das Kooperationsgremium erlässt Weisungen und Richtlinien betreffend: a) Aufnahme von Geodaten in den Geobasisdatenkatalog und seine Nachführung; b) Erarbeitung und Dokumentation von Geodatenmodellen und Darstellungsmodellen; c) themenspezifische fachliche und technische Anforderungen an die in Geodatenmodellen beschriebenen Geodaten der Klassen III, V, VI und UeG namentlich in Bezug auf Erhebung, Erfassung und Nachführung; d) fachliche und technische Anforderungen an Geodaten und Geodienste; e) Anforderungen an die technische Geodateninfrastruktur (tGDI); f) fachliche und technische Anforderungen an den Kataster für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster); g) fachliche und technische Anforderungen an den digitalen Leitungskataster (dLK). 3 Das Kooperationsgremium ist ausserdem zuständig für die Bezeichnung von Systemen zur zentralen oder dezentralen Bewirtschaftung nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG im Geobasisdatenkatalog.

Your change, as a redline

Art. 3 II. Aufgaben und Kompetenzen (2.)

Kooperationsgremium 1 Das Kooperationsgremium der E-Government St.Gallen (eGovSG) ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für die Festlegung der Geodatenmodelle und der Darstellungsmodelle für in den Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten der Klassen III, V, VI und übrige Geodaten der politischen Gemeinden (UeG). 2 Das Kooperationsgremium erlässt Weisungen und Richtlinien betreffend: a) Aufnahme von Geodaten in den Geobasisdatenkatalog und seine Nachführung; b) Erarbeitung und Dokumentation von Geodatenmodellen und Darstellungsmodellen; c) themenspezifische fachliche und technische Anforderungen an die in Geodatenmodellen beschriebenen Geodaten der Klassen III, V, VI und UeG namentlich in Bezug auf Erhebung, Erfassung und Nachführung; d) fachliche und technische Anforderungen an Geodaten und Geodienste; e) Anforderungen an die technische Geodateninfrastruktur (tGDI); f) fachliche und technische Anforderungen an den Kataster für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster); g) fachliche und technische Anforderungen an den digitalen Leitungskataster (dLK). 3 Das Kooperationsgremium ist ausserdem zuständig für die Bezeichnung von Systemen zur zentralen oder dezentralen Bewirtschaftung nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG im Geobasisdatenkatalog.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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