Propose a change

Geoinformationsverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4

Kompetenzzentrum GDI 1 Das Kompetenzzentrum GDI ist die fachlich zuständige Stelle im Bereich Geodateninfrastruktur (GDI). 2 Es übernimmt auf kantonaler Ebene sämtliche Aufgaben, die auf Bundesebene nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20087 durch das Bundesamt für Landestopografie wahrgenommen werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sorgt es für den Vollzug der gesetzlichen Vorgaben sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen. Es ist dazu gegenüber den zuständigen Fachstellen weisungsberechtigt. 7 SR 510.620. 3 Das Kompetenzzentrum GDI ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für: a) Vorbereitung der Geschäfte für die Fachgruppe GDI und die Koordinationsgremien Geodaten; b) Erarbeitung der Weisungen und Richtlinien nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses; c) periodische Überarbeitung des Geobasisdatenkatalogs; d) Planung, Beauftragung des Aufbaus sowie der Weiterentwicklung der tGDI; e) Steuerung und Sicherstellung des Betriebs der tGDI einschliesslich ihrer Dokumentation; f) Vorbereitung des Budgets; g) Vertretung des Kantons und der eGovSG in nationalen und interkantonalen Fachkommissionen betreffend Geoinformation; h) Leitung und Festlegung der Zusammensetzung der Fachinformationsgemeinschaften8 zur Erarbeitung von Geodatenmodellen, Darstellungsmodellen und Weisungen für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten; i) Beratung und Koordination der zuständigen Fachstellen sowie Abschluss von Vereinbarungen mit den zuständigen Fachstellen; j) Beschaffung von Grundlagen, Referenzdaten und Kartenwerken zur Nutzung in der GDI-SG; k) Datenlieferungen an nationale und interkantonale Geodateninfrastrukturen; l) Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen Kanton, politischen Gemeinden, Werken und Privaten im Bereich Geoinformation.

Your change, as a redline

Art. 4

Kompetenzzentrum GDI 1 Das Kompetenzzentrum GDI ist die fachlich zuständige Stelle im Bereich Geodateninfrastruktur (GDI). 2 Es übernimmt auf kantonaler Ebene sämtliche Aufgaben, die auf Bundesebene nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20087 durch das Bundesamt für Landestopografie wahrgenommen werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sorgt es für den Vollzug der gesetzlichen Vorgaben sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen. Es ist dazu gegenüber den zuständigen Fachstellen weisungsberechtigt. 7 SR 510.620. 3 Das Kompetenzzentrum GDI ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für: a) Vorbereitung der Geschäfte für die Fachgruppe GDI und die Koordinationsgremien Geodaten; b) Erarbeitung der Weisungen und Richtlinien nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses; c) periodische Überarbeitung des Geobasisdatenkatalogs; d) Planung, Beauftragung des Aufbaus sowie der Weiterentwicklung der tGDI; e) Steuerung und Sicherstellung des Betriebs der tGDI einschliesslich ihrer Dokumentation; f) Vorbereitung des Budgets; g) Vertretung des Kantons und der eGovSG in nationalen und interkantonalen Fachkommissionen betreffend Geoinformation; h) Leitung und Festlegung der Zusammensetzung der Fachinformationsgemeinschaften8 zur Erarbeitung von Geodatenmodellen, Darstellungsmodellen und Weisungen für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten; i) Beratung und Koordination der zuständigen Fachstellen sowie Abschluss von Vereinbarungen mit den zuständigen Fachstellen; j) Beschaffung von Grundlagen, Referenzdaten und Kartenwerken zur Nutzung in der GDI-SG; k) Datenlieferungen an nationale und interkantonale Geodateninfrastrukturen; l) Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen Kanton, politischen Gemeinden, Werken und Privaten im Bereich Geoinformation.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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