25 provisions
Art. 1
Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Reichhaltigkeit und Vielfalt der Natur- und
Landschaftsgüter des Kantons als Schlüsselelemente der nachhaltigen Entwicklung zu bewahren und zu fördern.
2 Es bezweckt insbesondere:
a) die einheimischen Arten und ihre natürlichen Lebensräume zu schützen
sowie die Biodiversität zu fördern;
b) die Revitalisierung und Wiederherstellung natürlicher Lebensräume namentlich mit ökologischen Ausgleichsmassnahmen und der Vernetzung
von Biotopen zu fördern;
c) das heimatliche Landschaftsbild zu schonen und die Geotope zu bewahren;
d) die Bestrebungen von Privatpersonen sowie von interessierten Kreisen
und Organisationen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes zu
unterstützen;
e) das Bewusstsein für Natur und Landschaft zu fördern und die Kenntnisse in diesem Bereich zu verbessern .
3 Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und
regelt deren Vollzug ausser im Bereich der Denkmäler, historischen Stätten
und archäologischen Fundstellen.
Art. 2
Grundsätze – Zusammenarbeit und Delegierung
1 Jede Person ist verpflichtet, im privaten und öffentlichen Rahmen Rücksicht
auf Natur und Landschaft zu nehmen.
2 Um den Natur- und Landschaftsschutz sicherzustellen, arbeiten Staat und
Gemeinden mit den interessierten Kreisen und Organisationen, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern sowie der Bevölkerung zusammen.
3 Ferner arbeiten der Staat und die betroffenen Gemeinden mit den Nachbarkantonen zusammen.
4 Staat und Gemeinden können gewisse Aufgaben im Bereich des Natur- und
Landschaftsschutzes privaten und öffentlichen Drittpersonen übertragen.
Art. 3
Grundsätze – Koordination und Anhörung
1 Die Organe des Staats und die Gemeinden:
a) berücksichtigen systematisch die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in ihren Tätigkeiten, die Auswirkungen auf Natur und
Landschaft haben können; sie tun dies bereits bei der Planung und Ausarbeitung von Projekten;
b) hören die betroffenen Organe des Staats und der Gemeinden an und berücksichtigen die Anliegen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, bevor sie Massnahmen nach diesem Gesetz verfügen, und informieren die betroffenen
Stellen und Personen über die Verfügung;
c) stellen von Amtes wegen die Koordination zwischen den verschiedenen
vom Natur- und Landschaftsschutz betroffenen Gesetzgebungen sicher,
wie etwa Raumplanung und Bau, Umwelt- und Gewässerschutz, Wald,
Jagd und Fischerei, Landwirtschaft sowie Schutz der Ortsbilder, historischen Stätten und archäologischen Fundstellen;
d) berücksichtigen die Interessen der Land- und Forstwirtschaft, namentlich die im landwirtschaftlichen Produktionskataster definierten Zonen.
Art. 4
Grundsätze – Gesamtpolitik
1 Die Schwerpunkte der Politik des Kantons beim Natur- und Landschaftsschutz werden im kantonalen Richtplan und in der kantonalen Biodiversitätsstrategie festgelegt; in diesen Planungen werden die spezifischen Ziele und
die strategischen Schwerpunkte des Staates festgelegt, mit denen die Ziele,
die in diesem Gesetz festgehalten werden, erreicht oder umgesetzt werden
können.
1a Ab der Verabschiedung durch den Staatsrat ist die kantonale Biodiversitätsstrategie für die kantonalen Behörden verbindlich.
2 Die zu verwirklichenden Massnahmen und Aktionsschwerpunkte werden im
Richtplan festgelegt und nach Landschaftseinheit und Objekt unterschieden;
Artikel 33 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
3 Die Umsetzung dieser Massnahmen wird in einem Mehrjahresprogramm
geregelt.
Art. 5
Organisation – Staatsrat und Kantonsverwaltung
1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er legt die Grundsätze der kantonalen Politik im Sinne von Artikel 4
fest.
a1) Er verabschiedet die kantonale Biodiversitätsstrategie.
b) Er bezeichnet die Organe der Kantonsverwaltung, die mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, und weist diesen ihre
Zuständigkeiten zu.
c) Er verabschiedet die Stellungnahme des Kantons, wenn eine solche im
Bundesrecht vorgesehen ist; er kann diese Befugnis nach den Bestimmungen für Vernehmlassungen des Bundes delegieren.
d) Er übt die Oberaufsicht aus über die Natur- und Landschaftsschutztätigkeiten und über die in diesem Gebiet mit staatlichen Aufgaben beauftragten Organisationen und Personen.
e) Er sorgt für die interkantonale Zusammenarbeit und kann den Beitritt
des Kantons zu interkantonalen Vereinbarungen zum Schutz von spezifischen Objekten genehmigen.
f) Er nimmt ferner die übrigen Aufgaben wahr, die ihm in diesem Gesetz
und in der Spezialgesetzgebung übertragen werden.
2 Die mit dem Natur- und Landschaftsschutz beauftragte Direktion 1) (die Direktion) erfüllt die Aufgaben, für die die kantonale Behörde zuständig ist und
die weder das Gesetz noch die Ausführungsbestimmungen noch die Spezialgesetzgebung ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen.
Art. 6
Organisation – Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz
1 Die Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz ist ein beratendes Organ des Staats.
2 Sie besteht aus 9 bis 13 Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden; in
ihr sind die Gemeinden sowie die interessierten Kreise und Organisationen
vertreten.
3 Sie nimmt Stellung zu wichtigen Projekten, insbesondere zu Erlass- und
Planungsentwürfen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und kann der
Direktion Vorschläge unterbreiten; Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz, in
den Ausführungsbestimmungen oder in der Spezialgesetzgebung übertragen
werden, bleiben vorbehalten.
Art. 7
Organisation – Gemeinden
1 Die Gemeinden betreiben eine Raumplanung, die den Interessen des Natur-
und Landschaftsschutzes Rechnung trägt, üben die Aufgaben aus, die ihnen
dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen übertragen, und treffen die
hierfür erforderlichen Massnahmen.
2 Sie können Landschaftsentwicklungskonzepte ausarbeiten, um ihre Tätigkeiten in diesem Bereich festzulegen und zu koordinieren.
3 Bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen von diesem Gesetz übertragen
werden, arbeiten sie gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden und über
die Raumplanung zusammen.
4 Der Staat steht den Gemeinden für die Umsetzung dieses Gesetzes mit Rat
und technischer Unterstützung zur Seite.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2 Biotopschutz
2.1 Grundsätze
Art. 8
1 Die schützenswerten Biotope müssen zunächst als solche bezeichnet werden; ihr Schutz wird sodann durch Schutzmassnahmen sichergestellt, die ihre
formelle Unterschutzstellung und weitere Massnahmen umfassen.
2 Die Bezeichnung der Biotope von kantonaler und lokaler Bedeutung erfolgt
aufgrund der im Bundesrecht definierten Kriterien; bei Bedarf passt der
Staatsrat die Kriterien an oder ergänzt diese und definiert die entsprechenden
Biotophauptkategorien.
3 Die formelle Unterschutzstellung der Biotope von nationaler, kantonaler
und lokaler Bedeutung und der Moorlandschaften von nationaler Bedeutung
erfolgt in der Regel mit Zonennutzungsplänen nach Raumplanungsgesetzgebung; sie umfasst die Festlegung der genauen Grenzen des Objekts sowie der
spezifischen Schutzziele.
4 Die weiteren Massnahmen müssen den Erhalt, den Schutz vor äusseren
Einwirkungen, den Unterhalt, die Gestaltung oder die Revitalisierung des
Schutzobjekts gewährleisten.
2.2 Bezeichnung der Biotope
Art. 9
Vorinventare
1 Die Gemeinden erfassen in einem Vorinventar die Biotope auf ihrem
Gemeindegebiet, die nicht zu den Biotopen von nationaler Bedeutung gehören, ihnen aber schützenswert scheinen; dieses Inventar kann auch in einem
interkommunalen oder regionalen Rahmen erstellt werden.
2 Das Vorinventar trägt den bestehenden Inventaren Rechnung, wird mit den
kommunalen und regionalen Richtplänen gemäss Raumplanungsgesetzgebung koordiniert und mindestens bei jeder Gesamtrevision der Pläne nachgeführt; es ist für die Behörden nicht bindend.
3 Der Staat unterstützt die Gemeinden bei der Erstellung der Vorinventare
und achtet darauf, dass diese auf wissenschaftlichen und einheitlichen Kriterien beruhen; bei Bedarf kann der Staat ein allgemeines Vorinventar für bestimmte Biotopkategorien erstellen oder die Ergänzung eines kommunalen
Inventars verlangen.
Art. 10
Einreihung der Objekte
1 Der Staatsrat bezeichnet auf dem Verordnungsweg die Biotope von kantonaler Bedeutung; die Liste der betroffenen Objekte wird insbesondere auf der
Grundlage der Vorinventare definiert; die allgemeinen Schutzziele werden
für jede Biotopkategorie einzeln festgelegt.
2 Die in den Vorinventaren erfassten Biotope, die weder von nationaler noch
von kantonaler Bedeutung sind, gelten als Biotope von lokaler Bedeutung;
die Bestätigung, dass ein Objekt lokale Bedeutung hat, obliegt den Gemeinden und kann anlässlich der Unterschutzstellung erfolgen.
Art. 11
Bezeichnung mit Verfügung
1 Schützenswerte Biotope können auch mit einer unabhängigen Massnahme
nach Artikel 18 bezeichnet werden.
2 Solange der genaue Grenzverlauf eines schützenswerten Biotops nicht festgelegt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, kann verlangt werden, dass die zuständige kantonale oder kommunale Behörde festlegt, ob ein
bestimmtes Grundstück zu diesem Biotop gehört oder nicht.
2.3 Bestimmung der Schutzmassnahmen
Art. 12
Wahl der Schutzmassnahmen
1 Die Schutzmassnahmen werden aufgrund des Werts des Schutzobjekts, der
möglichen Gefährdung des Objekts und des langfristigen Schutzzieles
gewählt; sie können auch Beschränkungen des Grundeigentums beinhalten.
2 Die Schutzmassnahmen müssen die öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigen, den Umständen angemessen und wirtschaftlich tragbar sein sowie möglichst auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden können.
3 Die Beschränkungen der Jagdberechtigung und des Fischereirechts sind in
der Spezialgesetzgebung geregelt; die Massnahmen, die gestützt auf das vorliegende Gesetz getroffen werden, müssen mit jenen, die sich aus dieser
Spezialgesetzgebung ergeben, koordiniert werden.
Art. 13
Verantwortung für die Massnahmen – Staat
1 Der Staat ist verantwortlich für die Massnahmen zum Schutz der Biotope
und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung.
2 Der Staat delegiert nach Möglichkeit die allgemeine Ausführung der Massnahmen an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
oder an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, Gemeinden, Natur- und
Landschaftsschutzorganisationen oder an eine eigens dafür gebildete Verwaltungsstruktur.
3 Die Unterhalts- und Erfolgskontrollaufgaben, die nicht nach Absatz 2 delegiert wurden, können qualifizierten Drittpersonen anvertraut werden.
Art. 14
Verantwortung für die Massnahmen – Gemeinden
1 Die Gemeinden berücksichtigen in ihrem Ortsplan die Massnahmen für den
Schutz der Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung auf ihrem
Gemeindegebiet; der Staat gibt ihnen die entsprechenden Anweisungen.
2 Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Biotope von lokaler Bedeutung
und übernehmen die Durchführung dieser Massnahmen.
3 Die besonderen Bestimmungen über die Ergreifung einer unabhängigen
Massnahme (Art. 18) und über den Unterhalt von Gehölzen ausserhalb des
Waldareals (Art. 22 Abs. 2, 2. Satz) bleiben vorbehalten.
2.4 Verabschiedung der Schutzmassnahmen
Art. 15
Allgemein
1 Die Schutzmassnahmen werden von Amtes wegen getroffen oder auf Antrag der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, der Gemeinden und der Natur- und Landschaftsschutzorganisationen.
2 Sie werden über einen Nutzungsplan und die entsprechenden Reglemente,
über Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder über Verfügungen eingeführt.
3 Die Massnahmen können in einem Pflegeplan näher festgelegt und ergänzt
werden; darin können bei Bedarf auch die Vollzugsmodalitäten für die Massnahmen, die Schaffung der mit der Verwaltung beauftragten Organe sowie
die Organisation der Kontrollen festgehalten werden.
Art. 16
Nutzungsplan
1 Die Unterschutzstellung der Objekte von nationaler, kantonaler oder lokaler
Bedeutung muss über einen Nutzungsplan erfolgen, indem die Unterschutzstellung darin definiert oder aus einem anderen Dokument übernommen
wird; die Fälle nach Artikel 17 Abs. 3 bleiben vorbehalten.
2 Erfolgt die Unterschutzstellung über einen Nutzungsplan, so werden Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung mit einem kantonalen Nutzungsplan und Objekte von lokaler Bedeutung mit einem kommunalen Nutzungsplan geschützt.
3 Die Raumplanungsgesetzgebung ist anwendbar; für die Erstellung der
kantonalen Nutzungspläne gelten das kantonale oder nationale Interesse und
die Zustimmung des Staatsrats jedoch als gegeben.
Art. 17
Vereinbarung
1 Bei den Vereinbarungen zwischen dem Staat oder den Gemeinden einerseits
und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern andererseits handelt es sich um verwaltungsrechtliche Verträge.
2 Eine Vereinbarung wird für mindestens sechs Jahre abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend, wenn sie von keiner Partei aufgekündigt wird.
3 Bei Schutzmassnahmen, die einzig die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter betreffen, kann
die Vereinbarung ausnahmsweise für die Unterschutzstellung ausreichen und
im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 18
Verfügung
1 Bei Bedarf kann der Staat eine unabhängige Massnahme nach der Raumplanungsgesetzgebung verfügen.
Art. 19
Spezialfälle
1 Der Staat und die Gemeinden können Objekte vertraglich, über Landumlegungen oder nötigenfalls auf dem Weg der Enteignung erwerben, wenn dies
für deren Erhaltung nötig ist.
2 Innerhalb des Rahmens, der durch das Bundesrecht vorgegeben ist, können
sie auch die Nutzung eines Grundstücks oder eines Teils davon durch Dritte
anordnen.
3 Sie stellen mit den entsprechenden Massnahmen sicher, dass sich der Zustand der Objekte, die unter Schutz gestellt werden sollten oder sollen, nicht
verschlechtert; in dringenden Fällen werden nach Raumplanungsrecht vorsorgliche Schutzmassnahmen getroffen oder Planungszonen geschaffen.
4 Im Übrigen bleibt die Schaffung eines Naturschutzgebiets auf dem Verordnungsweg (Art. 35) vorbehalten.
2.5 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Art. 20
1 Lässt sich eine Beeinträchtigung schützenswerter Biotope durch technische
Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so können Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligt werden.
2 Ausnahmen werden unter der Bedingung gewährt, dass besondere Massnahmen für den grösstmöglichen Schutz, die Wiederherstellung oder, falls dies
nicht möglich ist, einen angemessenen Ersatz getroffen werden; ist eine Wiederherstellung oder ein Ersatz nicht möglich, so muss stattdessen ein Geldbetrag in der Höhe der angenommenen Kosten für die Wiederherstellung oder
den Ersatz geleistet werden.
3 Die zuständige kantonale Behörde bewilligt Ausnahmen und bestimmt die
besonderen Massnahmen.
3 Weitere Schutzbereiche
3.1 Besondere Lebensräume
Art. 21
Ufervegetation
1 Der Schutz der Ufervegetation wird im Bundesrecht geregelt.
2 Sofern dies im Bundesrecht vorgesehen ist, kann eine Bewilligung zur Entfernung der Ufervegetation erteilt werden; die Bestimmungen über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen (Art. 20) sind anwendbar.
3 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Massnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Ufervegetation fest und kann den Anstössern besondere Massnahmen auferlegen.
Art. 22
Gehölze ausserhalb des Waldareals
1 Gehölze ausserhalb des Waldareals wie Hecken, Feldgehölz, Waldstreifen,
Baumreihen oder grosse Einzelbäume dürfen nicht entfernt werden, wenn sie
sich ausserhalb der Bauzone befinden, standortgerecht sind und einen ökologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen. Dieses Verbot gilt nicht für
die Gehölze ausserhalb des Waldareals im Alpgebiet.
2 Die anderen Massnahmen zum Schutz von Gehölzen ausserhalb des Waldareals obliegen den Gemeinden; deren regelmässiger Unterhalt ist jedoch Sache der Grundeigentümerschaft.
3 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen nach Absatz 1 oder zu den Massnahmen nach Absatz 2 werden in Anwendung von Artikel 20 bewilligt; die
entsprechenden Verfügungen werden jedoch von der Gemeinde getroffen.
3.2 Ökologischer Ausgleich
Art. 23
Allgemein
1 Der Staat und die Gemeinden sorgen in intensiv genutzten Gebieten für
einen angemessenen ökologischen Ausgleich, um isolierte Biotope miteinander zu verbinden, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und
schonende Bodennutzung zu erreichen, die Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben.
2 Die Massnahmen zum ökologischen Ausgleich müssen soweit als möglich
den im kantonalen Richtplan definierten Aktionsschwerpunkten entsprechen;
ferner müssen sie mit den anderen Schutzmassnahmen, die gestützt auf dieses
Gesetz oder auf die Spezialgesetzgebung getroffen werden, und mit den besonderen Massnahmen nach Artikel 20 Abs. 2 koordiniert werden.
3 Sie werden über die Instrumente nach den Artikeln 15 und folgende definiert und können nur dann mit Verfügung vorgeschrieben werden, wenn sie
für die Vernetzung von wesentlichen Lebensräumen und für das Überleben
von geschützten Arten unerlässlich sind.
Art. 24
Ökologischer Ausgleich in der Landwirtschaft
1 Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen in der Landwirtschaft vervollständigen die Massnahmen, die für den Erhalt von Direktzahlungen und von
Ökobeiträgen nach Bundesrecht getroffen werden.
2 Der Staat stellt die Rahmenbedingungen für die Förderung dieser Massnahmen sicher.
3 Die einzelnen Massnahmen, deren Ziele sowie die entsprechenden Bedingungen und Auflagen werden grundsätzlich in einer Vereinbarung mit den
betroffenen Personen festgelegt.
Art. 25 Weitere Ausgleichsmassnahmen
1 Es obliegt den Gemeinden, weitere ökologische Ausgleichsmassnahmen
einzuführen und zu fördern; dies gilt namentlich im Siedlungsgebiet.
2 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über die biologische Vielfalt
des Waldes bleiben vorbehalten.
3.3 Arten
Art. 26 Grundsätze
1 Der Staat und die Gemeinden gewährleisten die Umsetzung der Massnahmen zum Schutz der einheimischen Arten nach Bundesrecht und ergänzen
diesen Schutz mit eigenen Massnahmen zugunsten der Biodiversität.
2 Sie koordinieren die in diesem Bereich getroffenen Massnahmen mit den
Massnahmen zugunsten des Biotopschutzes und des ökologischen Ausgleichs.
3 Der Artenschutz gemäss Spezialgesetzgebung, namentlich gemäss Gesetzgebung über die Fischerei und über die Jagd sowie den Schutz wildlebender
Säugetiere und Vögel, bleibt vorbehalten; ausserdem muss die Koordination
mit den in diesem Rahmen getroffenen Massnahmen sichergestellt sein.
Art. 27 Betroffene Arten
1 Der Staatsrat bezeichnet, welche Arten zusätzlich zu den durch das Bundesrecht geschützten Arten auf Kantonsebene Schutz geniessen sollen; er bestimmt das Ausmass des Schutzes.
2 Er kann ausserdem das Sammeln oder Fangen von nicht geschützten wildwachsenden oder freilebenden Arten einschränken.
3 Die Gemeinden können in Reglementen spezifische Schutzmassnahmen
oder strengere Vorschriften für bestimmte Arten festlegen, die auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet gelten.
Art. 28 Ausnahmen und Bewilligungen
1 Ausnahmen von den Bestimmungen zum Artenschutz werden von der zuständigen kantonalen Behörde erteilt; für Ausnahmen von kommunalen Bestimmungen ist die Gemeindebehörde zuständig.
2 Sofern der Staatsrat nichts anderes verordnet hat, sind die im Bundesrecht
festgelegten Bedingungen auch für die Bewilligung einer Ausnahme von den
kantonalen und kommunalen Bedingungen massgebend.
3 Die Bewilligung von Ausnahmen kann davon abhängig gemacht werden,
dass Massnahmen zur Wiederherstellung oder für einen angemessenen Ersatz
getroffen werden, wenn dies angebracht erscheint.
4 Der Staatsrat bestimmt das Bewilligungsverfahren für das Sammeln oder
Fangen von nicht geschützten Arten zu Erwerbszwecken.
Art. 29 Schutzmassnahmen
1 Der Staat kann Massnahmen zur Erhaltung von Arten unterstützen, die geschützt oder auf den roten Listen des Bundes aufgeführt sind; er kann an solchen Massnahmen teilnehmen oder sie bei Bedarf selber treffen.
2 Die Gemeinden können ebenfalls solche Massnahmen auf lokaler Ebene unterstützen oder selber durchführen.
3 In dringlichen Fällen oder wenn das Überleben einer geschützten Art davon
abhängt, kann die zuständige kantonale Behörde, wenn keine Einigung zustande kommt, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den
Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern spezifische Schutzmassnahmen
auferlegen; in begründeten Fällen haben die Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter Anrecht
auf eine angemessene Entschädigung.
Art. 30 Wiederansiedlung von Arten
1 Für die Wiederansiedlung von Arten, die akut gefährdet sind oder im
Kanton Freiburg wildlebend nicht mehr vorkommen, braucht es eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Eine solche Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn ein artspezifischer
Lebensraum vorhanden ist, der Schutz der Art gesichert scheint und keine
Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt entstehen.
3 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Wiederansiedlung von Arten, die in der Schweiz wildlebend nicht mehr vorkommen, bleiben vorbehalten.
Art. 31 Standortfremde Arten
1 Die Einführung von fremden Arten wird in der Bundesgesetzgebung geregelt.
2 Der Staatsrat organisiert und koordiniert die Massnahmen zur Bekämpfung
von invasiven gebietsfremden Arten unter Berücksichtigung der verschiedenen problematischen Aspekte, insbesondere der Auswirkungen dieser Arten
auf die Artenvielfalt, die Landwirtschaft und die öffentliche Gesundheit; er
kann namentlich:
a) den Verkauf und die Anpflanzung bestimmter Pflanzenarten innerhalb
des vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmens verbieten;
b) den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Massnahmen zur Vorbeugung oder
zur Ausrottung auferlegen.
3 Die Gemeinden und die betroffenen Kreise werden bei der Ausarbeitung
und Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten einbezogen.
3.4 Landschaften und Geotope
Art. 32 Grundsätze
1 Landschaften und Geotope von ästhetischem, typologischem, wissenschaftlichem oder erzieherischem Interesse müssen möglichst vor Einwirkungen,
die ihren Charakter verändern, bewahrt werden.
2 Die übrigen Landschaften sind ein wichtiger Bestandteil der Lebensqualität
der Menschen und müssen dementsprechend gepflegt und geplant werden.
3 Die Erreichung dieser Ziele wird über die Raumplanungsinstrumente gemäss einschlägigem Recht gewährleistet.
4 Die Artikel 17 (Treffen einer Schutzmassnahme mit Vereinbarung) und 20
(Ausnahmen von den Schutzbestimmungen) gelten gegebenenfalls sinngemäss.
Art. 33 Rolle des Staats
1 Als Ergänzung zu den Bundesinventaren inventarisiert der Staat die wichtigsten Landschaften und Geotope, die für den Kanton charakteristisch sind.
2 Auf der Grundlage dieser Inventare legt der Staatsrat im Richtplan die Leitlinien für den Schutz, die Pflege und die Planung der Landschaften sowie die
allgemeinen Grundsätze für den Schutz der verschiedenen Geotopkategorien
fest; er bezeichnet ausserdem die Objekte von kantonaler Bedeutung.
Art. 34 Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben folgende Aufgaben:
a) Sie ergänzen bei Bedarf die Inventare des Bundes und des Kantons und
bezeichnen die Objekte von lokaler Bedeutung.
b) Sie stellen über ihren Ortsplan sicher, dass die betroffenen Objekte
angemessen und entsprechend der im Richtplan definierten Grundsätze
geschützt, gepflegt und geplant werden.
c) Sie treffen die für den Schutz von gefährdeten oder besonders empfindlichen Objekten erforderlichen Massnahmen.
d) Sie fördern soweit wie möglich die Inwertsetzung dieser Objekte.
2 Sie nehmen gemäss Raumplanungsgesetzgebung ihre Pflicht zur Koordination zwischen Nachbargemeinden wahr.
Art. 35 Schaffung von Naturschutzgebieten
1 Um den langfristigen Schutz von bedeutenden vernetzten Biotopen, Landschaftsbildern oder anderen natürlichen Objekten oder um den Erhalt von
landschaftlichen Eigenheiten sicherzustellen, kann der Staatsrat auf dem Verordnungsweg Naturschutzgebiete schaffen.
2 Er hört vorgängig die betroffenen Gemeinden, Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie Natur-
und Landschaftsschutzorganisationen an.
3 Er stellt die Koordination zwischen diesen Naturschutzgebieten und den in
den Gesetzgebungen über Wald, Jagd und Fischerei vorgesehenen Schongebieten sicher.
3.5 Bewegliche Naturdenkmäler
Art. 36 Suche und Funde
1 Für die gewerbliche Suche und Inbesitznahme von beweglichen Naturdenkmälern wie Fossilien, Gesteine oder Mineralien braucht es eine kantonale Bewilligung.
2 Die Entdeckung von beweglichen Naturdenkmälern, die möglicherweise
einen wissenschaftlichen Wert haben, muss der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden.
3 Die Behörde trifft bei Bedarf die erforderlichen provisorischen Massnahmen und kann sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über den
Schutz der Kulturgüter anwenden, die die archäologischen Ausgrabungen regeln.
Art. 37 Behandlung von Gegenständen von wissenschaftlichem Wert
1 Das Eigentum von beweglichen Naturdenkmälern von wissenschaftlichem
Wert ist in Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt; bei
Bedarf legt die kantonale Behörde eine angemessene Entschädigung nach
diesem Artikel fest.
2 Die Naturdenkmäler bilden einen Bestandteil der Sammlungen des Naturhistorischen Museums, das deren Erhalt und Inwertsetzung gemäss Gesetzgebung über die kulturellen Institutionen des Staats sicherstellt.
3 Die zuständige kantonale Behörde kann aber beschliessen,
a) dass der Staat auf ein Naturdenkmal zugunsten der Finderin oder des
Finders oder zugunsten der betroffenen Grundeigentümerschaft, zugunsten der Gemeinde, zu welcher der Fundort gehört, oder zugunsten
einer kulturellen oder wissenschaftlichen Institution verzichtet;
b) dass ein kaum transportierbares Naturdenkmal auch gegen den Willen
der betroffenen Grundeigentümerschaft mit einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch am Fundort belassen wird.
4 Naturpärke
Art. 38 Rolle des Staats
1 Der Staat fördert regionale Bestrebungen zur Errichtung und Verwaltung
von Pärken von nationaler Bedeutung, indem er namentlich:
a) die vorgängige Information und Beratung der interessierten Regionen
sicherstellt;
b) Beistand leistet bei der Planung, Errichtung, Verwaltung und Bewertung der Pärke;
c) die Tätigkeiten der betroffenen Organe koordiniert, insbesondere in den
Bereichen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Land- und Forstwirtschaft, der Raumplanung, der Regionalpolitik, der Wirtschaftsförderung sowie des Tourismus.
2 Er stellt im kantonalen Richtplan die Kohärenz der geplanten Pärke in ihrer
Gesamtheit sicher, achtet darauf, dass die Bedingungen für das Parklabel erfüllt sind, unterbreitet dem Bund die Gesuche um Finanzhilfen, schliesst die
Programmvereinbarungen ab und nimmt die anderen Aufgaben wahr, die ihm
das Bundesrecht überträgt.
3 Bei interkantonalen Objekten koordiniert er die geplanten Massnahmen mit
dem oder den betroffenen Kantonen.
Art. 39 Einbindung der Gemeinden und der Bevölkerung
1 Die Mitwirkung der betroffenen Gemeinden und der Bevölkerung wird
hauptsächlich über eine Mehrheitsvertretung der Gemeinden in der Parkträgerschaft sichergestellt; ausserdem werden die wichtigsten Entscheide der
Gemeindeversammlung oder dem Generalrat unterbreitet.
2 Die Gemeindeversammlungen und Generalräte haben folgende Befugnisse:
a) Sie genehmigen spätestens am Ende der Planungsphase die Teilnahme
der Gemeinde an einem Parkprojekt.
b) Sie genehmigen im Namen der Gemeinde den Vertrag, der Bestandteil
der Parkcharta ist.
c) Sie befinden über die finanzielle Beteiligung der Gemeinde nach dem
Gesetz über die Gemeinden.
3 Die Parkträgerschaft stellt bei Bedarf die Einbindung der Bevölkerung über
zusätzliche Mittel sicher; ferner sorgt sie dafür, dass sich die interessierten
Unternehmen, Kreise und Organisationen der Region beteiligen können.
5 Bewusstsein für Naturgüter
Art. 40
1 Der Staat und die Gemeinden fördern das Bewusstsein und den Respekt für
die Natur und die Landschaft durch Öffentlichkeitsarbeit, Bildung, Angebote
des Naturhistorischen Museums und weitere Sensibilisierungsaktivitäten, die
sich an die Bevölkerung richten.
2 Dies erreichen sie, indem sie insbesondere:
a) die Öffentlichkeit über den Natur- und Landschaftsschutz im Allgemeinen informieren, die Notwendigkeit dieses Schutzes erläutern und die
Umsetzung des vorliegenden Gesetzes und der daraus folgenden
Schutzmassnahmen erklären;
b) darauf achten, dass die Bildungsprogramme im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung auf allen Stufen den Respekt für die Natur und das
Verständnis der natürlichen Wechselwirkungen fördern;
c) eine ausreichende Kennzeichnung der Schutzobjekte sicherstellen, wo
immer dies nötig ist;
d) nach Möglichkeit die Forschung in Bereichen unterstützen, die in Zusammenhang mit den öffentlichen Aufgaben im Natur- und Landschaftsschutz stehen.
6 Subventionierung und Finanzierung
Art. 41 Allgemeine Grundsätze für die Subventionierung
1 Im Rahmen der gesprochenen Kredite leistet der Staat Beiträge an den Natur- und Landschaftsschutz. In der Regel werden die Subventionen als nicht
rückzahlbare Beiträge gewährt.
2 Die Beiträge werden vorrangig für die Erfüllung der Ziele gewährt, die in
den Grundsätzen der kantonalen Politik für den Natur- und Landschaftsschutz und den mit dem Bund geschlossenen Programmvereinbarungen festgelegt werden.
3 Die nach diesem Gesetz gewährten Beiträge werden mit den Beiträgen abgestimmt, die auf der Grundlage der Spezialgesetzgebung – insbesondere
über die Landwirtschaft und die biologische Vielfalt des Waldes – ausgerichtet werden.
Art. 42 Subventionierbare Leistungen
1 Folgende Leistungen sind subventionierbar:
a) die Ausarbeitung der Vorinventare der Biotope nach Artikel 9;
b) Leistungen und Nutzungseinschränkungen Dritter, denen die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Biotopen und Moorlandschaften von nationaler oder kantonaler Bedeutung nach Artikel 13 Abs. 2
übertragen wurde;
c) die Ausführung der Massnahmen zum Schutz der Biotope von lokaler
Bedeutung nach Artikel 14 Abs. 2;
d) von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die aufgrund der Landwirtschaftsgesetzgebung Direktzahlungen oder andere Ökobeiträge erhalten, getroffene
ökologische Ausgleichsmassnahmen in der Landwirtschaft nach Artikel
24;
e) Ausarbeitung und Begleitung von Konzepten, die die Vernetzung von
Biotopen und Ausgleichsflächen zum Ziel haben und die Durchführung
von ökologischen Ausgleichsmassnahmen in der Landwirtschaft nach
Artikel 24 ermöglichen;
f) ökologische Ausgleichsmassnahmen, die Gemeinden in Anwendung
von Artikel 25 treffen;
g) Naturpärke und Parkprojekte nach Artikel 44;
h) Massnahmen zum Schutz und zur Wiederansiedlung der Arten nach den
Artikeln 29 und 30;
i) Massnahmen nach Artikel 40 zugunsten der Bildung, Sensibilisierung
und Forschung;
j) weitere Massnahmen von öffentlichem Interesse für den Natur- und
Landschaftsschutz.
2 Falls nötig bestimmt der Staatsrat die Kategorien der unterstützten Massnahmen näher.
Art. 43 Beitragsberechtigte
1 Beitragsempfänger können sein: Gemeinden, Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, Natur- und
Landschaftsschutzorganisationen sowie Organisationen und Privatpersonen,
die eine Tätigkeit in diesem Bereich ausüben.
2 Die Bestimmungen, die die Beitragsberechtigten für bestimmte Beitragskategorien näher definieren, bleiben vorbehalten.
Art. 44 Spezielle Bestimmungen für Naturpärke
1 Beiträge an Naturpärke umfassen die Bundeshilfe aufgrund der für diese
Pärke abgeschlossenen Programmvereinbarungen, die vom Kanton weitergeleitet wird, und die Kantonsbeiträge.
2 Die in Ergänzung zur Bundeshilfe gewährten Kantonsbeiträge werden ausschliesslich für die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung eines
Parks ausbezahlt; Bedingung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen ist,
dass sich die betroffenen Gemeinden in angemessener Weise an der Finanzierung beteiligen.
3 Die Beiträge werden der Parkträgerschaft ausgerichtet; diese muss jährlich
Bericht über die Verwendung der erhaltenen Finanzhilfen erstatten.
Art. 45 Grundlagen und Modalitäten für die Beitragsbemessung
1 Die Grundlagen und Modalitäten für die Beitragsbemessung werden vom
Staatsrat festgelegt.
2 Dabei werden namentlich folgende Elemente berücksichtigt:
a) die Bedeutung der Schutzobjekte;
b) der Gefährdungsgrad der Schutzobjekte;
c) die Verantwortung des Kantons für den Schutz dieser Objekte;
d) die Schwierigkeiten bei der Ausführung der Massnahmen;
e) die allfälligen Vorteile für den Nutzniesser;
f) die Höhe der Pauschalbeiträge, die im Rahmen einer Programmvereinbarung für das betroffene Produkt ausbezahlt wurden.
3 Die Leistungen und Nutzungseinschränkungen zulasten von privaten
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder Bewirtschafterinnen und
Bewirtschaftern im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausführung von
Massnahmen zum Schutz von Biotopen von nationaler Bedeutung und von
Biotopen von kantonaler Bedeutung, die nach Artikel 10 Abs. 1 bezeichnet
wurden, werden vollumfänglich entschädigt.
Art. 46 Gewährung, Verwaltung und Nachkontrolle von Subventionen
1 Die Modalitäten für die Beitragsgewährung (spezifische Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeiten) werden vom Staatsrat festgelegt; ist die Beitragsgewährung vertraglich als Gegenleistung von Schutzmassnahmen geregelt, so gilt der unterzeichnete Vertragsentwurf als schriftliches Gesuch.
2 Für die Verwaltung der Subventionen und die Nachkontrolle gelten die Bestimmungen der Subventionsgesetzgebung.
Art. 47 Finanzierung – Programmvereinbarungen
1 Der Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund erfolgt gemäss
der Gesetzgebung über die Organisation des Staatsrats sowie der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staats.
Art. 48 Finanzierung – Verpflichtungskredite
1 Die nötigen Gesamtbeträge für die Subventionierung der Massnahmen zum
Schutz von Natur und Landschaft und für die Vergütung der Leistungen, die
in diesem Bereich von Dritten erbracht werden, werden über einen Verpflichtungskredit für dieselbe Dauer wie die Programmvereinbarung gesichert.
2 Massgebend für die Verpflichtungskredite sind die entsprechenden Bestimmungen der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staats.
3 Dem Kreditentwurf werden das Mehrjahresprogramm für die Umsetzung
der Massnahmen und die kantonale Biodiversitätsstrategie nach Artikel 4 beigefügt.
Art. 49 Finanzierung – Verwendung der Ersatzzahlungen
1 Der Ertrag aus den Zahlungen, die erhoben werden, wenn eine Ausnahme
von den Schutzbestimmungen nötig ist (Art. 20 Abs. 2) oder wenn eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht möglich ist (Art. 52 Abs. 2),
wird für die Finanzierung bedeutender, für den Natur- und Landschaftsschutz
besonders wertvoller Projekte verwendet.
2 Die Gemeinden müssen die von ihnen eingenommenen Ersatzzahlungen
ebenfalls für Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen verwenden, die in
Ergänzung zu den im Rahmen des ordentlichen Voranschlags beschlossenen
Massnahmen durchgeführt werden.
3 Der Staatsrat legt die Vollzugsmodalitäten fest.
7 Ausführungskontrolle
7.1 Aufsicht
Art. 50 Aufsicht durch den Staat
1 Der Staatsrat legt die Organisation der Aufsicht im Natur- und Landschaftsschutz fest; er koordiniert in diesem Bereich die Tätigkeiten der betroffenen
Verwaltungseinheiten und trägt dabei den Aufsichtsmassnahmen Rechnung,
die in den verwandten Bereichen wie Jagd, Fischerei und Wald getroffen
werden.
2 Die Natur- und Landschaftsschutzpolizei wird in erster Linie vom Aufsichtspersonal des für Wald, Wild und Fischerei zuständigen Amts 2) sichergestellt; das Personal verfügt im Bereich des Naturschutzes über denselben
Status und über dieselben Kompetenzen wie im Bereich der Jagd.
Art. 51 Aufsicht durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden ergänzen die staatliche Aufsicht und:
a) stellen ganz allgemein sicher, dass die Vorgaben des Bundes- und
kantonalen Rechts im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes auf
ihrem Gebiet eingehalten werden;
b) nehmen die Hauptverantwortung wahr für die Beaufsichtigung der Biotope und der übrigen geschützten Naturgüter von lokaler Bedeutung.
7.2 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Art. 52
1 Wurden geschützte Biotope, Arten, Landschaften oder Geotope durch einen
gesetzwidrigen Eingriff beeinträchtigt, der nicht nachträglich bewilligt werden kann, so ordnet die kantonale oder kommunale Behörde, die die Schutzmassnahme verfügt hat, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
an; der Entscheid wird gegebenenfalls nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vollstreckt.
2 Ist eine nachträgliche Bewilligung oder eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht möglich, so ordnet die zuständige Behörde einen
angemessenen Ersatz durch Sachleistung oder, wenn dies nicht möglich ist,
in Geld an.
3 Die Bundesgesetzgebung im Bereich der Wiederherstellung und die baupolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten; bei Bedarf stellen die verschiedenen Behörden von Amtes wegen die Koordination zwischen den Entscheiden sicher, die sie in diesem Bereich fällen können.
7.3 Rechtsmittel
Art. 53 Allgemein
1 Die Rechtsmittel im Bereich der Nutzungspläne werden in der Raumplanungsgesetzgebung geregelt.
2) Heute: Amt für Wald und Natur.
2 Gegen die übrigen Verfügungen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes getroffen werden, können Beschwerden nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege eingereicht werden.
Art. 54 Spezifische Einsprache- und Beschwerdeberechtigung –
Gemeinden und Vereine
1 Das Beschwerderecht der Gemeinden und der Natur- und Landschaftsschutzorganisationen wird im Bundesrecht und in der Raumplanungs- und
Baugesetzgebung geregelt.
2 Die kantonalen Vereinigungen, die nach Raumplanungs- und Baugesetzgebung beschwerdeberichtigt sind, können ebenfalls Beschwerde gegen Verfügungen führen, die in direkter Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden,
sofern sie Ausnahmen von den Schutzbestimmungen oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffen.
Art. 55 Spezifische Einsprache- und Beschwerdeberechtigung – Direktion
1 Die Direktion kann gegen Verfügungen der Oberamtspersonen und
Gemeinden im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes vorgehen, die in
Anwendung dieses Gesetzes oder der Raumplanungs- und Baugesetzgebung
getroffen wurden.
Art. 56 Spezifische Einsprache- und Beschwerdeberechtigung – Eröffnung
1 Erlasse, gegen die Gemeinden, Verbände oder die Direktion Einsprache erheben oder Beschwerde führen können, müssen schriftlich eröffnet oder im
Amtsblatt publiziert werden.
7.4 Strafbestimmungen
Art. 57 Strafbare Handlungen
1 Die strafbaren Handlungen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes
werden im Bundesrecht definiert.
2 Bei der Verabschiedung von Ausführungsbestimmungen und Schutzmassnahmen stellen die betroffenen Behörden soweit nötig sicher, dass der Verstoss gegen die Vorschriften zum Biotopschutz, zum ökologischen Ausgleich
Artikel 24a und zum Artenschutz gestützt auf
Bst. b NHG als strafbar erklärt
wird.
3 Der Staatsrat definiert auf kantonaler Ebene Rechtsverletzungen für Bereiche, die vom Bundesrecht nicht abgedeckt werden.
4 Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
Art. 58 Verfahren und Vollstreckung
1 Zuwiderhandlungen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes werden
nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
2 Die vollstreckbaren Entscheide werden von Amtes wegen der kantonalen
oder kommunalen Behörde mitgeteilt, die die Schutzmassnahme verfügt hat;
sie können ausserdem den übrigen Organen mitgeteilt werden, die Beiträge
an die fragliche Massnahme geleistet haben.
7.5 Enteignung
Art. 59
1 Öffentlich-rechtliche Grundeigentumsbeschränkungen nach diesem Gesetz,
die einer materiellen Enteignung gleichkommen, werden entsprechend der
kantonalen Gesetzgebung über die Enteignung vergütet.
2 Gegebenenfalls wird auch eine formelle Enteignung nach Massgabe der
kantonalen Gesetzgebung über die Enteignung und nach der Raumplanungs-
und Baugesetzgebung behandelt; die Fälle, in denen einzig Bundesrecht anwendbar ist, bleiben vorbehalten.
8 Schlussbestimmungen
Art. 60 Übergangsrecht – Biotope
1 Die Gemeinden müssen die Inventare nach Artikel 9 spätestens bei der
nächsten Gesamtrevision der Ortsplanung erstellen.
2 Wurde ein Biotop von nationaler Bedeutung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen kommunalen Nutzungsplan unter Schutz gestellt, so werden
die darin enthaltenen Elemente von Amtes wegen als kantonaler Nutzungsplan übernommen.
Art. 61 Übergangsrecht – Landschaften und Geotope
1 Innert 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die kantonalen Inventare nach Artikel 33 erstellt und der Richtplan nachgeführt werden.
Art. 62 Änderung bisherigen Rechts
1 Die folgenden Gesetze werden gemäss dem Anhang 3), der Bestandteil dieses Gesetzes ist, geändert:
1. Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1);
2. Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (SGF 710.1);
3. Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1);
4. Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SGF 922.1);
5. Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1);
6. Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen (SGF 941.2).
Art. 63 Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 4)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
3) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
4) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2014 (StRB 30.10.2012).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.09.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2014 2012_084 / 2012_084a
19.12.2014 Art. 58 geändert 01.07.2015 2014_103
30.03.2018 Art. 20 geändert 01.01.2014 2012_084a
06.10.2021 Art. 57 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 58 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
30.06.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.10.2023 2023_060
30.06.2023 Art. 4 Abs. 1a eingefügt 01.10.2023 2023_060
30.06.2023 Art. 5 Abs. 1, a1) eingefügt 01.10.2023 2023_060
30.06.2023 Art. 48 Abs. 3 geändert 01.10.2023 2023_060
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.09.2012 01.01.2014 2012_084 / 2012_084a
Art. 4 Abs. 1 geändert 30.06.2023 01.10.2023 2023_060
Art. 4 Abs. 1a eingefügt 30.06.2023 01.10.2023 2023_060
Art. 5 Abs. 1, a1) eingefügt 30.06.2023 01.10.2023 2023_060
Art. 20 geändert 30.03.2018 01.01.2014 2012_084a
Art. 48 Abs. 3 geändert 30.06.2023 01.10.2023 2023_060
Art. 57 Abs. 4 eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 58 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 58 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120