§ 1
Widerhandlungen gegen § 9 Abs. 2 lit. b - g ÜStG 1 Die erstmalige Widerhandlung hat die Registrierung sowie die polizeiliche Wegweisung zur Folge. 2 Im Wiederholungsfall erfolgt eine behördliche Mahnung und die Androhung der Busse. 3 Bei der dritten Widerhandlung wird die einschlägige Busse gemäss Ziffer 05.4. des Anhangs (Ord - nungsbussenliste) der Verordnung über das Kantonale Ordnungsbussenverfahren vom 5. Mai 2020 (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV) 2) erhoben. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. 3) 1) SG 253.100 2) SG 257.115 3) In Kraft getreten am 21. November 2024 Strafprozess · Rechtshilfe · Opferhilfe 257.118 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.11.2024 21.11.2024 Erlass Erstfassung KB 16.11.2024 Strafprozess · Rechtshilfe · Opferhilfe 257.118 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.11.2024 21.11.2024 Erstfassung KB 16.11.2024