Law

Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen

Schaan · 28660 · communal act

Ask the law about thisMore laws of SchaanFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-01.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 51bce86373990915485e3e15879cfafaf39c8f4dd88340ae752784314756c297

1 provision

Gemeinde Schaan Rathaus / Landstrasse 19, FL-9494 Schaan, Telefon +423 237 72 00, info@schaan.li, www.schaan.li Die Datenschutzerklärung steht auf www.schaan.li zur Verfügung. Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe Die Gemeinde Schaan erlässt, gestützt auf die „Verordnung vom 11. Dezember 2001 über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe“ (LGBl. 2002 Nr. 3) sowie das „Reglement zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung“ der Gemeinde Schaan vom Dezember 1990, das folgende Reglement. 1. Zweck Dieses Reglement regelt die Dauer von Veranstaltungen sowie die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe. 2. Nachtruhe Sowohl für öffentliche als auch für private Veranstaltungen und Versammlungen sowie für gastgewerbliche Betriebe gilt die Nachtruhe von 23.00 bis 06.00 Uhr. Dies gilt auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich des Veranstalters bzw. Betreibers eines Betriebes fallenden Anlagen. Dazu gehören insbesondere auch die Parkierungsmöglichkeiten für die Gäste bzw. Besucher. Der Gemeindevorsteher kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. 3. Nicht bewilligungsfähige Tage An folgenden Tagen sind keine Verlängerungen der Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und der Dauer von öffentlichen Veranstaltungen möglich: - Ostersonntag - Pfingstsonntag - Fronleichnam - Heiligabend - Weihnachten (25. Dezember) - an Tagen, an welchen die Regierung Landestrauer anordnet sowie am Vorabend von: - Karfreitag und Karsamstag - Allerheiligen und Allerseelen. 4. Aufhebung der Öffnungs- und Schlusszeiten 4.1 Freinächte Öffnungs- bzw. Schlusszeiten von gastgewerblichen Betrieben und öffentlichen Veranstaltungen sind an folgenden Tagen aufgehoben (Freinächte): Staatsfeiertag, Silvester, die Tage vom Schmutzigen Donnerstag bis zum Fasnachtsmontag sowie am Vorabend der Gemeinde- und Landeskilbe. 4.2 Besondere Anlässe Der Gemeinderat kann auf schriftliches begründetes Gesuch hin die Öffnungs- bzw. Schlusszeiten von gastgewerblichen Betrieben und öffentlichen Veranstaltungen an besonderen Anlässen aufheben. 5. Gastgewerbliche Betriebe 5.1. Bewilligungsfreie Öffnungszeiten Gastgewerbliche Betriebe dürfen ohne Bewilligung von 06.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein, freitags und samstags bis 01.00 Uhr. 5.2 Dauer der Verlängerung Die Öffnungszeit eines gastgewerblichen Betriebes kann bis spätestens 03.00 Uhr verlängert werden. 5.3 Erteilung der Bewilligung Die Bewilligung wird durch den Gemeindevorsteher auf schriftliches begründetes Gesuch hin erteilt. Bei der Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit werden die bisherigen relevanten Erfahrungen mit dem jeweiligen Betrieb und / oder dessen Betreiber herangezogen wie auch die baulichen und nachbarlichen Gegebenheiten (z.B. Parkierungsmöglichkeiten, Lärmschutz etc.). 5.4 Auflagen Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Einhaltung der Nachtruhe und die Bestimmungen des Jugendschutzes sowie die notwendigen Sicherheitsmassnahmen gewährleistet sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen in dieser Hinsicht versehen werden. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Bewilligung nachträglich abzuändern oder mit zusätzlichen Auflagen zu versehen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder sich verändert haben. 5.5 Gebühren 5.5.1 Einmalige Verlängerung Die Gebühr für eine einmalige Verlängerung beträgt CHF 50.-- pro Verlängerung. 5.5.2 Monatsverlängerung Die Gebühr für eine Verlängerung für einen Kalendermonat beträgt CHF 250.-- / Monat. 5.5.3 Jahresverlängerung Die Gebühr für eine Verlängerung für ein Kalenderjahr beträgt CHF 1'500.-- bzw. einen Anteil pro rata temporis. Die Jahresverlängerung ist jährlich zu erneuern. 5.6 Logiergäste in Hotels Auf Logiergäste in Hotels ist dieses Reglement nicht anwendbar. 6. Öffentliche Veranstaltungen 6.1. Bewilligungsfreie Öffnungszeiten Öffentliche Veranstaltungen dürfen unter Vorbehalt allfälliger weiterer gesetzlicher Bestimmungen ohne Bewilligung von 06.00 bis 24.00 Uhr durchgeführt werden, freitags und samstags bis 01.00 Uhr. 6.2 Dauer der Verlängerung Die Dauer einer Veranstaltung kann bis spätestens 03.00 Uhr verlängert werden. 6.3 Erteilung der Bewilligung Die Bewilligung wird durch den Gemeindevorsteher auf schriftliches begründetes Gesuch hin erteilt. Bei der Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit werden insbesondere der Lärmschutz und die nachbarlichen Gegebenheiten herangezogen. Für öffentliche Veranstaltungen sind nur einmalige Verlängerungen möglich. 6.4 Auflagen Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Einhaltung der Nachtruhe und die Bestimmungen des Jugendschutzes sowie die notwendigen Sicherheitsmassnahmen gewährleistet sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen in dieser Hinsicht versehen werden. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Bewilligung nachträglich abzuändern oder mit zusätzlichen Auflagen zu versehen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder sich verändert haben. 6.5 Gebühr Die Gebühr für eine Verlängerung beträgt CHF 50.-- pro Verlängerung. 7. Kontrollen Die Kontrolle über die Einhaltung dieses Reglementes obliegt dem Gemeindevorsteher und der Gemeindepolizei sowie allenfalls weiteren vom Gemeindevorsteher bezeichneten Personen. Die Kontrollorgane gemäss Absatz 1 haben jederzeit Zutritt zu allen Räumen, die mit dem fraglichen Betrieb bzw. mit der fraglichen Veranstaltung in Verbindung stehen. 8. Übertretungen 8.1 Massnahmen Der Gemeindevorsteher ahndet Übertretungen von Bestimmungen dieses Reglementes und der ihm zugrundeliegenden Verordnung mit: a) einer Busse gemäss Art. 10 des Gemeindegesetzes b) Entzug der Bewilligung gemäss Art. 4 der „Verordnung vom 11. Dezember 2001 über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe“ (LGBl. 2002 Nr. 3) c) Schliessung des Betriebes / Beendigung der Veranstaltung Eine Veranstaltung kann bei Notwendigkeit durch die Gemeindepolizei oder vom Gemeindevorsteher bezeichnete Personen sofort beendet werden. 8.2 Höhe der Bussen, Abstufung der Strafmassnahmen Die Strafmassnahmen richten sich nach der Schwere der Übertretung, insbesondere nach der Störung durch die Lautstärke des Betriebes / der Veranstaltung. Bei grober Uneinsichtigkeit des Betreibers bzw. des Veranstalters können die Massnahmen gemäss Art. 8.1 kumuliert werden. Die Busse beträgt minimal CHF 100.--, maximal CHF 10'000.--. 9. Varia 9.1 Aushang der Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten eines gastgewerblichen Betriebes sind in geeigneter Form von aussen gut sichtbar bekannt zu machen. 9.2 Verantwortung Für die Einhaltung der Sperrstunde (Schliessen eines gastgewerblichen Betriebes bzw. Ende einer Veranstaltung) gemäss den Vorschriften dieses Reglementes ist der Betreiber bzw. Veranstalter zuständig. 9.3 Sicherheit Bei allen Veranstaltungen sowie in den Örtlichkeiten der gastgewerblichen Betriebe ist auf die gesetzlich notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu achten. 9.4 Aufführungsbewilligungen Für die in der Aufführungsbewilligungsverordnung (ABV) LGBl. 1950 Nr. 11 aufgeführten Tage werden keine Aufführungsbewilligungen erteilt. 10. Inkraftsetzung Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat von Schaan in seiner Sitzung vom 20. Februar 2002, Trakt. Nr. 33, genehmigt und auf den 01. März 2002 in Kraft gesetzt. Dieses Reglement wurde am 23. Mai 2005 an das neue Erscheinungsbild der Gemeinde Schaan angepasst An der Gemeinderatssitzung vom 29. März 2017, Trakt. Nr. 64, wurden die Gebühren für die Verlängerungen (Art. 5.5) angepasst und auf den 01. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Art. 9.4 (Bezug auf die Aufführungsbewilligungsverordnung des Landes) wurde im März 2025 eingefügt, um Klarheit in dieser Hinsicht zu schaffen. Schaan, 24. März 2024 r Oeffnungszeiten Nachtruhe 20250324.docx Gemeindevorstehung Schaan Daniel Hilti Gemeindevorsteher

← Find another law