35 provisions
Art. 1
Kanton
1 Für die im Gesundheitsgesetz dem Kanton übertragenen Aufgaben ist das Gesundheitsamt zuständig, soweit diese Aufgaben nicht einem andern Amt übertragen sind.
Das Gesundheitsamt ist auch für die Mitteilung der vom Bundesrecht vorgegebenen
Daten an das Medizinalberuferegister, das Psychologieberuferegister und das nationale Register für Gesundheitsfachpersonen (NAREG) zuständig.
1bis Die Regierung kann die Aufgaben gemäss Artikel 5 Absatz 1 Litera a, Litera b und Litera h des Gesundheitsgesetzes2) Dritten übertragen. *
2 Die Gesundheitsförderung und Prävention im Schulbereich obliegt:
a) im Kindergarten- und Volksschulbereich dem Amt für Volksschule und Sport;
b) im Mittel- und Hochschulbereich dem Amt für Mittelschulen und Tertiärbildung;
c) in der Berufsschule dem Amt für Berufsbildung.
3 Die sekundäre und tertiäre Suchtprävention obliegt dem Amt für Soziales.
4 Der Gesundheitsschutz im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung obliegt, soweit er den Kanton betrifft, dem Amt für Arbeit.
Art. 2
Gemeinden
1 Die Gemeinden haben:
a) eine für die Gesundheitsförderung und Prävention auf Gemeinde- und Schulstufe zuständige Stelle zu bezeichnen;
1) BR 110.100
2) BR 500.000
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben auf gesundheitsverträgliche
Lösungen zu achten.
2 Sanitätsdienstliche Konzepte bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko für Leib
und Leben sind gemäss den Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR)
zu erstellen und mit dem Rettungsdienst der entsprechenden Spitalregion abzustimmen. Die Konzepte sind mindestens zwei Monate vor Durchführung der Veranstaltung der Sanitätsnotrufzentrale 144 zur Kenntnisnahme einzureichen.
2. Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen
Art. 3
Gesuchseinreichung
1 Das vollständige Gesuch zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist spätestens zwei Wochen, ein entsprechendes Gesuch zur Erteilung einer Betriebsbewilligung spätestens zwei Monate vor Tätigkeits- respektive Betriebsaufnahme einzureichen.
3. Berufe des Gesundheitswesens
Art. 4
Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung
1 Gesundheitsfachpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung dürfen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, wenn die Verantwortung über ihre Tätigkeit wahrgenommen wird:
a) * an anerkannten ärztlichen Weiterbildungsstätten von einer Person, die über
einen Facharzttitel in dem Fachgebiet verfügt, in dem sie die Verantwortung
für die Tätigkeit für eine Ärztin oder einen Arzt übernimmt. Die Supervision
der Aus- und Weiterzubildenden muss durch die entsprechende Fachärztin
oder den entsprechenden Facharzt gewährleistet sein. Freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte dürfen pro Standort maximal eine Praxisassistenzärztin oder
einen Praxisassistenzarzt anstellen. Zudem muss die lehrärztliche Präsenz
mindestens 75 Prozent des Pensums der Praxisassistenzärztin oder des Praxisassistenzarztes betragen;
abis) * bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in Betrieben des Gesundheitswesens tätig sind, von einer Ärztin oder einem Arzt mit dem Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie;
b) bei den übrigen Gesundheitsfachpersonen von einer Person des gleichen
Berufs.
2 Die die Verantwortung wahrnehmende Person muss zudem über eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton verfügen.
Art. 5
Pflege von Angehörigen
1 Die pflegebedürftige Person entscheidet eigenverantwortlich, ob ihr eine Person
nahe steht.
Art. 6
Ohne Bewilligung zulässige Tätigkeiten
1 Die Atlaslogie und die Craniosacraltherapie gelten nicht als Manipulationen an der
Wirbelsäule und sind somit ohne Bewilligung zulässige Tätigkeiten.
Art. 7
Ohne Bewilligung nicht zulässige Tätigkeiten
1 Als Verrichtungen an den Zähnen oder in der Mundhöhle und somit als ohne Bewilligung nicht zulässige Tätigkeiten gelten alle Behandlungsschritte in der Mundhöhle, so auch die Anfertigung und Anpassung von funktions-prothetischen Rekonstruktionen sowie die professionelle Zahnreinigung.
Art. 8
Sprachkenntnisse
1 Die gesuchstellende Person hat, sofern die Aus- und die Weiterbildung nicht mehrheitlich in einer Amtssprache des Kantons erfolgt sind, ein international anerkanntes
Sprachdiplom einer kantonalen Amtssprache der Niveaustufe B2 gemäss dem
gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen.
Art. 9
Apothekerinnen und Apotheker
1 Apothekerinnen und Apotheker dürfen ohne ärztliche Verschreibung impfen,
wenn:
a) sie über eine Bewilligung zur Berufsausübung verfügen;
b) sie eine schweizerisch anerkannte spezifische Impfausbildung absolviert haben;
c) die zu impfenden Personen mindestens 16 Jahre alt sind; und
d) die zu impfenden Personen kein besonderes Impfrisiko aufweisen.
2 Sie dürfen folgende Impfungen vornehmen:
a) Impfung gegen Grippe;
b) Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME);
c) * alle Folgeimpfungen gemäss Schweizerischem Impfplan;
d) * Impfung gegen COVID-19;
e) * Impfung gegen Herpes Zoster bei immunkompetenten Personen, sofern keine
Lebendimpfstoffe verwendet werden.
3 Apothekerinnen und Apotheker, die impfen möchten, müssen sich vorgängig mit
dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker melden.
4. Betriebe des Gesundheitswesens
4.1. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
Art. 10
Pflegerische Verrichtungen
1 Pflegerische Verrichtungen dürfen nur von Pflegefach- und -assistenzpersonen des
Fachbereichs Pflege und Betreuung vorgenommen werden.
2 Das Gesundheitsamt führt eine Liste der Berufe des Fachbereichs Pflege und
Betreuung. Die Liste enthält die Berufe der Fach- und Assistenzpersonen.
3 Für die Ausübung von pflegerischen Verrichtungen haben die Personen, welche
über ein ausländisches Diplom verfügen, dieses durch das Schweizerische Rote
Kreuz anerkennen zu lassen.
4.2. SPITÄLER, KLINIKEN UND GEBURTSHÄUSER
Art. 11
Quantitative Anforderungen
1 Die Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser erfüllen die quantitativen Anforderungen
in personeller Hinsicht, wenn der für eine angemessene Behandlung und Pflege der
Patientinnen und Patienten, die Qualitätssicherung und die Betreuung der Lernenden
notwendige Personalbestand vorhanden ist.
2 Die öffentlichen Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, pro Vollzeitstelle in der
Pflege und Betreuung 15,5 Aus- und Weiterbildungswochen für Pflege- und Betreuungsberufe zu erbringen. Davon sind 8 Wochen für Fachpersonen Gesundheit EFZ
und 5,8 Wochen für Pflegefachpersonen HF oder FH zu erbringen. *
2bis Der Erfüllungsgrad dieser Vorgabe beträgt: *
a) im Kalenderjahr 2025 75 %
b) im Kalenderjahr 2026 80 %
c) im Kalenderjahr 2027 85 %
d) im Kalenderjahr 2028 90 %
e) im Kalenderjahr 2029 95 %
f) ab Kalenderjahr 2030 100 %
Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
3 Die Spitäler und Kliniken bieten entsprechend der Betriebsgrösse eine angemessene Anzahl von Weiterbildungsstellen für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte nach
Massgabe der Weiterbildungsordnung der Verbindung Schweizer Ärzte (FMH) an.
Die Anzahl der Weiterbildungsstellen wird zwischen den Spitälern beziehungsweise
Kliniken und dem Kanton vereinbart.
Art. 12
Qualitative Anforderungen
1 Personen, die eine medizinisch, pflegerisch oder geburtshilflich fachlich verantwortliche Person vertreten, haben über die entsprechende Berufsausübungsbewilligung im Kanton zu verfügen.
2 Die Fortbildung der am Spital tätigen Fachärztinnen beziehungsweise Fachärzte
hat der Fortbildungsordnung des schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und
Fortbildung zu entsprechen.
Art. 13
Betriebliche Anforderungen
1 Die Betriebe haben zusätzlich zu den Vorgaben des Bundesrechts folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) die für die Erstbehandlung lebensbedrohlicher Zustände notwendige Infrastruktur ist jederzeit einsatzbereit;
b) die Zufahrt für Ambulanzfahrzeuge wird jederzeit gewährleistet;
c) der Zugang zum Notfall, zum Ambulatorium und zur Patientenaufnahme ist
klar beschildert;
d) die Stellvertretung für die Leitung der medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Bereiche ist schriftlich geregelt;
e) auf jeder mit Patientinnen beziehungsweise Patienten belegten Bettenstation
oder Abteilung ist rund um die Uhr eine diplomierte Pflegefachperson oder
Fachperson Gesundheit anwesend.
2 Bei Spitälern muss zudem der Notfalldienst rund um die Uhr erreichbar sein.
Art. 14
Qualitätsbericht
1 Die Spitäler und Kliniken haben dem Gesundheitsamt einen Qualitätsbericht nach
der Vorlage von H+ Die Spitäler der Schweiz einzureichen.
Art. 15
Anonymes Fehlermeldesystem
1 Die Spitäler und Kliniken haben sich dem Fehlermeldesystem Critical Incident Reporting & Reacting Network (CIRRNET) anzuschliessen.
4.3. PFLEGEHEIME, PFLEGEGRUPPEN,
PFLEGEWOHNUNGEN, STERBEHOSPIZE UND WEITERE
STATIONÄRE PFLEGEANGEBOTE SOWIE TAGES- UND
NACHTSTRUKTUREN FÜR PFLEGE- UND
Art. 16 BETREUUNGSBEDÜRFTIGE PERSONEN
Räumliche Anforderungen
1 Die Betriebe erfüllen die Anforderungen in räumlicher Hinsicht, wenn die räumliche Ausgestaltung der Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten" den Merkblättern
7/10 und 5/98 der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen sowie
den Anforderungen des Gesundheitsamtes an Räume und Freianlagen sowie an Demenzstationen von Pflegeheimen entspricht.
2 Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
Art. 17
Betriebliche Anforderungen
1 Die Betriebe erfüllen die Anforderungen in betrieblicher Hinsicht, wenn sie:
a) über ein Betriebs- sowie ein Pflege- und Betreuungskonzept zur angemessenen Pflege und Betreuung der verschiedenen Bewohnerkategorien im Heim
verfügen;
b) über eine Heimärztin oder einen Heimarzt und eine Heimzahnärztin oder
einen Heimzahnarzt verfügen;
c) die ärztliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksichtigung der freien Arztwahl gewährleisten;
d) die psychiatrische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten und über einen konsiliarischen psychiatrischen Dienst verfügen;
e) über eine Konsiliarapothekerin oder einen Konsiliarapotheker verfügen;
f) in der Pflege und Betreuung rund um die Uhr Fachpersonal einsetzen;
g) über die für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner notwendigen Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel verfügen;
h) ein prozessorientiertes Qualitätsmanagement einsetzen und zertifiziert sind.
2 Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. *
Art. 18
Personelle Anforderungen
1 Die Betriebe erfüllen die qualitativen Anforderungen in personeller Hinsicht,
wenn:
a) die Leiterin oder der Leiter des Angebotes über eine vom Gesundheitsamt anerkannte einschlägige Ausbildung verfügt;
b) die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Pflege und Betreuung eine vom
Gesundheitsamt anerkannte Weiterbildung im Führungsbereich und in Gerontologie verfügt;
c) der Anteil des Fachpersonals Pflege 40 Prozent des minimal erforderlichen
Personals des Fachbereichs Pflege und Betreuung beträgt;
d) 15 Prozent des minimal erforderlichen Personals des Fachbereichs Pflege und
Betreuung über einen Abschluss als Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann FH oder Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann HF verfügen.
2 Die Betriebe erfüllen die quantitativen Anforderungen in personeller Hinsicht,
wenn der Sollstellenplan des Gesundheitsamtes für eine angemessene Pflege und
Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner erfüllt wird.
3 Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. *
Art. 19
Ausbildung
1 Die Betriebe sind verpflichtet, pro Lehrjahr:
a) * Lernende des Bildungsganges Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe)
EFZ im Umfang von 2,3 Wochen pro Vollzeitstelle des für eine angemessene
Pflege und Betreuung notwendigen Personalbestandes auszubilden;
b) * Studierende der Höheren Fachschule Pflege (HF Pflege) sowie der Fachhochschulen Pflege (FH Pflege) im Umfang von 0,4 Wochen pro Vollzeitstelle des
für eine angemessene Pflege und Betreuung notwendigen Personalbestandes
auszubilden.
2 Der Erfüllungsgrad dieser Vorgabe beträgt: *
a) * im Kalenderjahr 2025 75 %
b) * im Kalenderjahr 2026 80 %
c) * im Kalenderjahr 2027 85 %
d) * im Kalenderjahr 2028 90 %
e) * im Kalenderjahr 2029 95 %
f) * ab Kalenderjahr 2030 100 %
Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
4.4. DIENSTE DER HÄUSLICHEN PFLEGE UND BETREUUNG
Art. 20
Betriebliche Anforderungen
1 Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung erfüllen die Anforderungen in
betrieblicher Hinsicht, wenn:
a) sie über ein Betriebs- sowie ein Pflege- und Betreuungskonzept verfügen;
b) die Administration an Werktagen zu den Bürozeiten während mindestens fünf
Stunden telefonisch erreichbar ist;
c) * für Klientinnen und Klienten, bei denen mit dem Eintreten einer Krisensituation gerechnet werden muss, kurzfristig ein Pikettdienst durch eine Pflegefachperson FH oder HF rund um die Uhr bereitgestellt werden kann;
d) * eine Pflegefachperson FH oder HF während den Pflegezeiten dem zur Pflege
eingesetzten Personal für die Anleitung und Begleitung zur Verfügung steht.
2 Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. *
Art. 21
Personelle Anforderungen
1 Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung erfüllen die Anforderungen in
personeller Hinsicht, wenn:
a) * die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Pflege und Betreuung über eine
vom Gesundheitsamt anerkannte Weiterbildung verfügt.
b) * …
2 Das Gesundheitsamt kann bei den Weiterbildungserfordernissen befristete Ausnahmen gewähren.
Art. 22
Ausbildung
1 Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sind verpflichtet, pro Lehrjahr:
a) * Lernende des Bildungsganges Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe)
EFZ im Umfang von 2,3 Wochen pro Vollzeitstelle des effektiven Personalbestandes für Pflege und Betreuung auszubilden;
b) * Studierende der Höheren Fachschule Pflege (HF Pflege) sowie der Fachhochschulen Pflege (FH Pflege) im Umfang von 0,4 Wochen pro Vollzeitstelle des
effektiven Personalbestandes für Pflege und Betreuung auszubilden.
2 Der Erfüllungsgrad dieser Vorgabe beträgt: *
a) * im Kalenderjahr 2025 75 %
b) * im Kalenderjahr 2026 80 %
c) * im Kalenderjahr 2027 85 %
d) * im Kalenderjahr 2028 90 %
e) * im Kalenderjahr 2029 95 %
f) * ab Kalenderjahr 2030 100 %
Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
4.5. GEWERBSMÄSSIGER KRANKEN- UND
Art. 23 VERUNFALLTENTRANSPORT
Definitionen
1 Als Kranken- und Verunfalltentransport gilt der Transport von kranken oder verunfallten Personen, die während des Transports einer medizinischen Betreuung bedürfen oder liegend transportiert werden müssen.
2 Der Transport von kranken und verunfallten Personen gilt als gewerbsmässig,
wenn er berufsmässig und gegen Entgelt erfolgt.
3 Die freie Arzt- und Spitalwahl gilt als berücksichtigt, wenn die kranke oder verunfallte Person einer anderen Organisation übergeben wird, die den Transport zur
gewünschten Ärztin beziehungsweise zum gewünschten Arzt oder Spital durchführt.
Art. 24
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb über die Anerkennung des Interverbandes für Rettungswesen verfügt oder wenn er dem Betriebszweck entsprechend
folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) die Anforderungen an eine fachlich qualifizierte Personenrettung sind erfüllt
und die notwendige Rettungsausrüstung ist vorhanden;
b) die Einsatzbereitschaft ist sichergestellt;
c) das Personal verfügt über die notwendige Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Art. 25
Bewilligung
1 In der Bewilligung werden insbesondere das Einsatzgebiet und die zugelassenen
Einsatzarten festgelegt.
2 Rettungsdienste, die über eine gleichwertige Bewilligung des Bundes oder eines
andern Kantons verfügen, bedürfen keiner kantonalen Bewilligung.
5. Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des
Gesundheitswesens
5.1. ALLGEMEINE PFLICHTEN
Art. 26
Patienteninteressen
1 Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Patientinnen und Patienten bezieht sich
auf den gesundheitlichen Aspekt.
Art. 27
Meldepflicht bei Todesfällen
1 Meldepflichtig als aussergewöhnliche Todesfälle sind namentlich:
a) Alle nicht natürlichen Todesfälle, insbesondere wenn Anzeichen vorhanden
sind, dass ein Unfall, ein Behandlungsfehler oder eine Fremdeinwirkung einschliesslich der Spätfolgen oder eine Selbsttötung, Todesursache sein kann;
b) Alle unklaren Todesfälle, bei welchen nicht mit hinreichender Sicherheit auf
eine ausschliesslich krankheitsbedingte Todesursache geschlossen werden
kann;
c) Leichen mit unbekannter oder unklarer Identität.
5.2. GESUNDHEITSFACHPERSONEN
Art. 28
Dauer und Umfang der Fortbildung der bewilligungspflichtigen
Berufe *
1 Die Mindestdauer und der Mindestumfang der Fortbildung der im Gesundheitsgesetz der Bewilligungspflicht unterstellten Berufe richten sich nach den einschlägigen
Regelungen der betreffenden Standesorganisation beziehungsweise des betreffenden
Berufsverbands, soweit diese die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und
zuverlässigen Versorgung der Bevölkerung bezwecken. *
2 Das Gesundheitsamt kann die Standesorganisationen beziehungsweise die Berufsverbände mit der Kontrolle der Einhaltung der Dauer und des Umfangs der berufsspezifischen Fortbildungsanforderungen beauftragen.
Art. 29
Berufshaftpflichtversicherung
1 Die minimale Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beträgt für:
a) die Medizinalpersonen fünf Millionen Franken;
b) die übrigen Gesundheitsfachpersonen drei Millionen Franken.
Art. 30
Notfalldienst
1. Regionaler ärztlicher Notfalldienst *
1 Während der effektiven Öffnungszeiten der Praxis ist grundsätzlich jede Ärztin
und jeder Arzt für die Notfallbehandlung der eigenen Patientinnen und Patienten zuständig. *
2 Aufgabe des regionalen ärztlichen Notfalldienstes ist die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der Praxisöffnungszeiten bei Erkrankungen und Unfällen. Die Behandlung ist auf den Notfall zu beschränken. *
3 Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt hat während des regionalen
Notfalldienstes den Aufenthaltsort so zu wählen, dass die telefonische Erreichbarkeit
jederzeit gewährleistet ist und der Notfalldiensteinsatz kurzfristig erbracht werden
kann. *
4 Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt hat den Behandlungszeitpunkt auf den medizinischen Zustand der den ärztlichen Notfalldienst beanspruchenden Person abzustimmen. Sofern die den ärztlichen Notfalldienst beanspruchende
Person nicht in die Arztpraxis kommen kann, hat die medizinische Notfallversorgung mittels Hausbesuch am Ort der betreffenden Person zu erfolgen. *
5 Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt hat die Ärztin oder den
Arzt, welche oder welcher die Patientin oder den Patienten ordentlicherweise behandelt, über die Diagnose und die Behandlung schriftlich zu informieren. *
6 Ärztinnen und Ärzte, die in verschiedenen Regionen des Kantons tätig sind, sind in
jeder Region entsprechend ihrem Arbeitspensum am jeweiligen Arbeitsort notfalldienstpflichtig. *
7 Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit kann die Notfalldienstpflicht nach
Rücksprache mit dem Gesundheitsamt auch ausserhalb der eigenen Notfalldienstregion geleistet werden. *
8 Ärztinnen und Ärzte, die auch in anderen Kantonen tätig sind, sind im Kanton entsprechend ihrem Arbeitspensum notfalldienstpflichtig. *
Art. 30a * 2. Zahnärztlicher Notfalldienst
1 Während der effektiven Öffnungszeiten der Praxis ist grundsätzlich jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt für die Notfallbehandlung der eigenen Patientinnen und Patienten zuständig.
2 Aufgabe des zahnärztlichen Notfalldienstes ist die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der Praxisöffnungszeiten bei zahnmedizinischen Problemen. Die Behandlung ist auf den Notfall zu beschränken.
3 Die diensthabende Zahnärztin oder der diensthabende Zahnarzt hat während des
zahnärztlichen Notfalldienstes den Aufenthaltsort so zu wählen, dass die telefonische Erreichbarkeit jederzeit gewährleistet ist und der Notfalleinsatz kurzfristig erbracht werden kann.
4 Bei lebensbedrohlichen oder potentiell lebensbedrohlichen Zuständen hat die Behandlung innerhalb einer Stunde zu erfolgen, bei starken Schmerzen oder Blutungen
innerhalb von sechs Stunden und bei subjektiven Notfällen innerhalb von zwölf
Stunden.
5 Die diensthabende Zahnärztin oder der diensthabende Zahnarzt hat die Zahnärztin
oder den Zahnarzt, welche oder welcher die Patientin oder den Patienten ordentlicherweise behandelt, über die Diagnose und die Behandlung schriftlich zu informieren.
6 Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche die Voraussetzungen zur Erlangung der Berufsausübung erfüllen und im Kanton tätig sind, sind zur Teilnahme am regionalen
Notfalldienst der kantonalen Standesorganisation gemäss deren Regelung verpflichtet, wenn sie während drei Jahren bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt mit Berufsausübungsbewilligung und drei Jahren Berufsausübung in eigener fachlicher
Verantwortung tätig gewesen sind.
7 Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in verschiedenen Regionen des Kantons tätig
sind, sind in jeder Region entsprechend ihrem Arbeitspensum am jeweiligen Arbeitsort notfalldienstpflichtig.
8 Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit kann die Notfalldienstpflicht nach
Rücksprache mit dem Gesundheitsamt auch ausserhalb der eigenen Notfalldienstregion geleistet werden.
9 Zahnärztinnen und Zahnärzte, die auch in anderen Kantonen tätig sind, sind grundsätzlich in vollem Umfang im Kanton notfalldienstpflichtig.
10 Das Gesundheitsamt kann in Fällen gemäss Absatz 9 nach Rücksprache mit der
kantonalen Standesorganisation eine Reduktion der Notfalldienstpflicht bewilligen.
Art. 30b * Leistungsvereinbarung mit dem Bündner Ärzteverein
1 In der Leistungsvereinbarung mit dem Bündner Ärzteverein werden die von ihm zu
erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt. Zu den
vom Bündner Ärzteverein zu erbringenden Leistungen gehören insbesondere:
a) die Organisation des regionalen ärztlichen Notfalldienstes;
b) die Erstellung der Dienstpläne der im regionalen ärztlichen Notfalldienst tätigen Ärztinnen und Ärzte;
c) der Betrieb der Notfall-App;
d) die Gewährleistung der regelmässigen notfallspezifischen Fortbildung der
Notfalldienst leistenden Ärztinnen und Ärzte;
e) die Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Anschaffung und des Unterhalts der Notfallgrundausrüstung durch die Notfalldienst leistenden Ärztinnen
und Ärzte.
5.3. BETRIEBE DES GESUNDHEITSWESENS
Art. 31
Öffentliche Spitäler
1 Als öffentliche Spitäler gelten die im Krankenpflegegesetz als solche bezeichneten
Spitäler.
Art. 32
Obhuts- und Schutzpflichten
1 Die Obhuts- und Schutzpflichten verpflichten die Betriebe des Gesundheitswesens,
die Patientinnen und Patienten durch geeignete, auf das individuelle Gefährdungspotential abgestimmte Massnahmen vor Schaden zu bewahren.
6. Rechte der Patientinnen und Patienten
Art. 33
Seelsorge
1 Die angemessene Seelsorge orientiert sich an den Bedürfnissen der Patientinnen
und Patienten beziehungsweise der Bewohnerinnen und Bewohner.
2 Zur Sicherstellung der Seelsorge haben die Spitäler und Pflegeheime mit den
Landeskirchen beziehungsweise den örtlichen Kirchgemeinden eine Vereinbarung
zu treffen.
Art. 34
Palliative Behandlung
1 Die ganzheitliche Betreuung beinhaltet die umfassende Berücksichtigung aller
Aspekte des unheilbar kranken Menschen unter Beachtung seiner Lebensbedingungen, seiner Vorstellung von Krankheit und Gesundheit sowie seiner Wünsche, am
Behandlungsprozess teilzunehmen oder sich in ihm passiv zu verhalten.
7. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des
Art. 35 Menschen
Vollzugsbehörde
1 Das Gesundheitsamt vollzieht die dem Kanton in der Bundesgesetzgebung über die
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zugewiesenen Aufgaben.
8. Schutz vor nichtionisierender Strahlung in Solarien und in der
Kosmetik *
Art. 36 * Vollzugsbehörde
1 Das Gesundheitsamt vollzieht die dem Kanton in der Bundesgesetzgebung über
den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Verwendung von Solarien und von Produkten
für kosmetische Zwecke.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017-024
10.02.2020 01.02.2020 Art. 1 Abs. 1bis eingefügt 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 4 Abs. 1, abis) eingefügt 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 9 Abs. 2, c) geändert 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 18 Abs. 3 eingefügt 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 20 Abs. 1, c) geändert 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 20 Abs. 1, d) geändert 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 21 Abs. 1, a) geändert 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 21 Abs. 1, b) aufgehoben 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 22 Abs. 2 geändert 2020-002
26.01.2021 01.02.2021 Art. 9 Abs. 2, c) geändert 2021-003
26.01.2021 01.02.2021 Art. 9 Abs. 2, d) eingefügt 2021-003
27.04.2021 01.06.2021 Art. 28 Titel geändert 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Titel geändert 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 1 geändert 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 2 geändert 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 3 eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 4 eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 5 eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 6 eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 7 eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 8 eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30a eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30b eingefügt 2021-016
24.01.2023 01.02.2023 Art. 4 Abs. 1, a) geändert 2023-001
24.01.2023 01.02.2023 Titel 8. eingefügt 2023-001
24.01.2023 01.02.2023 Art. 36 eingefügt 2023-001
19.12.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 2, d) geändert 2023-039
19.12.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 2, e) eingefügt 2023-039
18.02.2025 01.01.2025 Art. 11 Abs. 2 geändert 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 11 Abs. 2bis eingefügt 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1, a) geändert 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1, b) geändert 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2 geändert 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, a) eingefügt 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, b) eingefügt 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, c) eingefügt 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, d) eingefügt 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, e) eingefügt 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, f) eingefügt 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 22 Abs. 1, a) geändert 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 22 Abs. 1, b) geändert 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 22 Abs. 2 geändert 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 22 Abs. 2, a) eingefügt 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 22 Abs. 2, b) eingefügt 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 22 Abs. 2, c) eingefügt 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 22 Abs. 2, d) eingefügt 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 22 Abs. 2, e) eingefügt 2025-024
18.02.2025 01.01.2025 Art. 22 Abs. 2, f) eingefügt 2025-024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.06.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017-024
Art. 1 Abs. 1bis 10.02.2020 01.02.2020 eingefügt 2020-002
Art. 4 Abs. 1, a) 24.01.2023 01.02.2023 geändert 2023-001
Art. 4 Abs. 1, abis) 10.02.2020 01.02.2020 eingefügt 2020-002
Art. 9 Abs. 2, c) 10.02.2020 01.02.2020 geändert 2020-002
Art. 9 Abs. 2, c) 26.01.2021 01.02.2021 geändert 2021-003
Art. 9 Abs. 2, d) 26.01.2021 01.02.2021 eingefügt 2021-003
Art. 9 Abs. 2, d) 19.12.2023 01.01.2024 geändert 2023-039
Art. 9 Abs. 2, e) 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-039
Art. 11 Abs. 2 18.02.2025 01.01.2025 geändert 2025-024
Art. 11 Abs. 2bis 18.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-024
Art. 17 Abs. 2 10.02.2020 01.02.2020 eingefügt 2020-002
Art. 18 Abs. 3 10.02.2020 01.02.2020 eingefügt 2020-002
Art. 19 Abs. 1, a) 18.02.2025 01.01.2025 geändert 2025-024
Art. 19 Abs. 1, b) 18.02.2025 01.01.2025 geändert 2025-024
Art. 19 Abs. 2 18.02.2025 01.01.2025 geändert 2025-024
Art. 19 Abs. 2, a) 18.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-024
Art. 19 Abs. 2, b) 18.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-024
Art. 19 Abs. 2, c) 18.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-024
Art. 19 Abs. 2, d) 18.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-024
Art. 19 Abs. 2, e) 18.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-024
Art. 19 Abs. 2, f) 18.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-024
Art. 20 Abs. 1, c) 10.02.2020 01.02.2020 geändert 2020-002
Art. 20 Abs. 1, d) 10.02.2020 01.02.2020 geändert 2020-002
Art. 20 Abs. 2 10.02.2020 01.02.2020 eingefügt 2020-002
Art. 21 Abs. 1, a) 10.02.2020 01.02.2020 geändert 2020-002
Art. 21 Abs. 1, b) 10.02.2020 01.02.2020 aufgehoben 2020-002
Art. 22 Abs. 1, a) 18.02.2025 01.01.2025 geändert 2025-024
Art. 22 Abs. 1, b) 18.02.2025 01.01.2025 geändert 2025-024
Art. 22 Abs. 2 10.02.2020 01.02.2020 geändert 2020-002
Art. 22 Abs. 2 18.02.2025 01.01.2025 geändert 2025-024
Art. 22 Abs. 2, a) 18.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-024
Art. 22 Abs. 2, b) 18.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-024
Art. 22 Abs. 2, c) 18.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-024
Art. 22 Abs. 2, d) 18.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-024
Art. 22 Abs. 2, e) 18.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-024
Art. 22 Abs. 2, f) 18.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-024
Art. 28 27.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 2021-016
Art. 28 Abs. 1 27.04.2021 01.06.2021 geändert 2021-016
Art. 30 27.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 2021-016
Art. 30 Abs. 1 27.04.2021 01.06.2021 geändert 2021-016
Art. 30 Abs. 2 27.04.2021 01.06.2021 geändert 2021-016
Art. 30 Abs. 3 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30 Abs. 4 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30 Abs. 5 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30 Abs. 6 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30 Abs. 7 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30 Abs. 8 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30a 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30b 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Titel 8. 24.01.2023 01.02.2023 eingefügt 2023-001
Art. 36 24.01.2023 01.02.2023 eingefügt 2023-001