Abfallreglement der Stadt Thun (AFR)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6
1 Siedlungsabfälle; Hauskehricht und Haushaltsperrgut sowie hauskehrichtähnliche Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungs- 1 Abs. 1 Fassung vom 18.11.2021 2 SR 814.610 3 Fassung vom 18.11.2021 4 Aufgehoben am 18.11.2021 Grundsätze der Abfallbewirtschaftung Abfallarten, Definitionen Aufgaben der Gemeinde Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber 3 822.1 betrieben müssen der von der Gemeinde organisierten Abfuhr bzw. dem Abfallsammelhof übergeben werden. 2 Separatabfälle sind getrennt zu sammeln und den dafür bezeichneten Sammelstellen oder Abfuhren zu übergeben, wenn sie nicht über den Handel entsorgt werden können. Sie dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. 3 Fallen bei einem Betrieb (insbesondere bei industriellen Betrieben) bedeutend grössere Mengen an Separatabfällen an als bei Haushalten, so kann der Betrieb verpflichtet werden, diese in eigener Regie zu entsorgen oder durch Dritte entsorgen zu lassen. 4 Industrie- oder Betriebsabfälle sind durch die Inhaberin oder den Inhaber auf eigene Kosten zu entsorgen. Sie dürfen den öffentlichen Abfuhren und Sammlungen nur mit Bewilligung des Tiefbauamts übergeben werden. 5 Sonderabfälle sind durch die Inhaberin oder den Inhaber gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu entsorgen. 6 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen im Freien (z.B. in Flur, Wald, Gewässer, öffentliche Anlagen, auf Strassen) ist verboten. 7 Abfälle aus Haushalten und Betrieben dürfen nicht in öffentlichen Abfallbehältern entsorgt werden. 8 Das Verbrennen von Abfällen im Freien oder in nicht dafür zugelassenen Anlagen (Hausfeuerungen, Schwedenöfen, Cheminées u. dgl.) ist verboten. Trockene natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen im Freien ausserhalb des Siedlungsgebietes verbrannt werden, wenn nur wenig Rauch entsteht. 9 In privaten Verbrennungsanlagen (Cheminées, Schwedenöfen, Stückholzheizungen etc.) darf nur stückiges naturbelassenes Holz verbrannt werden. Nicht naturbelassenes Holz wie verleimtes, beschichtetes, bemaltes und behandeltes Holz, Spanplatten etc. müssen der Kehrichtverbrennung zugeführt werden. 10 Abfälle dürfen nicht in die Kanalisation geleitet werden.
Art. 6
1 Siedlungsabfälle; Hauskehricht und Haushaltsperrgut sowie hauskehrichtähnliche Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungs- 1 Abs. 1 Fassung vom 18.11.2021 2 SR 814.610 3 Fassung vom 18.11.2021 4 Aufgehoben am 18.11.2021 Grundsätze der Abfallbewirtschaftung Abfallarten, Definitionen Aufgaben der Gemeinde Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber 3 822.1 betrieben müssen der von der Gemeinde organisierten Abfuhr bzw. dem Abfallsammelhof übergeben werden. 2 Separatabfälle sind getrennt zu sammeln und den dafür bezeichneten Sammelstellen oder Abfuhren zu übergeben, wenn sie nicht über den Handel entsorgt werden können. Sie dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. 3 Fallen bei einem Betrieb (insbesondere bei industriellen Betrieben) bedeutend grössere Mengen an Separatabfällen an als bei Haushalten, so kann der Betrieb verpflichtet werden, diese in eigener Regie zu entsorgen oder durch Dritte entsorgen zu lassen. 4 Industrie- oder Betriebsabfälle sind durch die Inhaberin oder den Inhaber auf eigene Kosten zu entsorgen. Sie dürfen den öffentlichen Abfuhren und Sammlungen nur mit Bewilligung des Tiefbauamts übergeben werden. 5 Sonderabfälle sind durch die Inhaberin oder den Inhaber gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu entsorgen. 6 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen im Freien (z.B. in Flur, Wald, Gewässer, öffentliche Anlagen, auf Strassen) ist verboten. 7 Abfälle aus Haushalten und Betrieben dürfen nicht in öffentlichen Abfallbehältern entsorgt werden. 8 Das Verbrennen von Abfällen im Freien oder in nicht dafür zugelassenen Anlagen (Hausfeuerungen, Schwedenöfen, Cheminées u. dgl.) ist verboten. Trockene natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen im Freien ausserhalb des Siedlungsgebietes verbrannt werden, wenn nur wenig Rauch entsteht. 9 In privaten Verbrennungsanlagen (Cheminées, Schwedenöfen, Stückholzheizungen etc.) darf nur stückiges naturbelassenes Holz verbrannt werden. Nicht naturbelassenes Holz wie verleimtes, beschichtetes, bemaltes und behandeltes Holz, Spanplatten etc. müssen der Kehrichtverbrennung zugeführt werden. 10 Abfälle dürfen nicht in die Kanalisation geleitet werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.