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Reglement zum Kostenersatz von polizeilichen Leistungen

Zürich (city) · 551.125 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 3
  3. Art. 4
  4. Art. 5 von polizeilichen Leistungen 551.125
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9

8 provisions

Art. 1

1 Die Einsätze der Stadtpolizei sind auf dem Stadtgebiet von Zürich unentgeltlich. 2 Vorbehalten bleiben Art. 2 bis 7 dieser Verordnung sowie andere Rechtserlasse, welche einen Ersatz der Kosten für Einsätze oder Leistungen der Polizei vorsehen. 3 In jedem Fall bestimmt die Stadtpolizei Umfang, Dauer und Mittel eines Einsatzes. Art. 24 1 Der Inhalt der Veranstaltung ist massgebend für die Beurteilung, inwieweit sie im öffentlichen Interesse liegt oder einem ideellen Zweck dient. Bei unklarem Charakter einer Veranstaltung entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements über deren Charakter. 2 Bei einer Veranstaltung, die nicht im öffentlichen Interesse liegt oder keinen ideellen Zweck verfolgt, wird der ausserordentliche Polizeieinsatz im Zusammenhang mit der Veranstaltung vollumfänglich verrechnet. 3 Bei einer Veranstaltung, die teilweise im öffentlichen Interesse liegt oder teilweise einem ideellen Zweck dient, wird der ausserordentliche Polizeieinsatz im Zusammenhang mit der Veranstaltung erst ab 200 Personenstunden verrechnet. Der Kostenersatz kann zusätzlich herabgesetzt oder ganz erlassen werden. Dabei werden insbesondere die Anstrengungen der Veranstalterin oder des Veranstalters zur Verhinderung von Gewalt und Einsparung von Polizeikräften berücksichtigt. Die hierfür getätigten Anstrengungen sind gemäss einem Massnahmenkatalog darzulegen. Die Stadtpolizei überprüft diese Massnahmen auf ihre Wirksamkeit und die Einhaltung der Auflagen. 1 Fassung gem. STRB Nr. 628 vom 6. Juli 2022; Inkrafttreten 1. September 2022. 2 LS 550.1. 3 AS 101.100. 4 Fassung gem. STRB Nr. 628 vom 6. Juli 2022; Inkrafttreten 1. September 2022. Grundsatz Polizeieinsatz Veranstaltung 2Reglement zum Kostenersatz von polizeilichen Leistungen551.125 Im Weiteren kann der Kostenersatz bei Veranstaltungen, welche eine Ausstrahlung über die Stadt hinaus haben, nach vorheriger Rücksprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements zusätzlich herabgesetzt oder ganz erlassen werden. 4 Bei einer Veranstaltung, die ganz im öffentlichen Interesse liegt oder ganz einem ideellen Zweck dient, erfolgt keine Kostenerhebung für den Polizeieinsatz. 5 Bei einer bewilligten Veranstaltung, die der Ausübung der verfassungsmässig garantierten Meinungs- oder Versammlungsfreiheit dient, werden der Veranstalterin oder dem Veranstalter keine Kosten auferlegt, sofern sie oder er nicht grobfahrlässig gegen Auflagen der Bewilligung verstossen hat.

Art. 3

1 Die Polizei kann von der Verursacherin oder dem Verursacher eines Polizeieinsatzes Kostenersatz verlangen, wenn diese oder dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. 2 Dazu zählen insbesondere Polizeieinsätze, die zu den in § 25 lit. a oder § 29 Abs. 1 lit. b Polizeigesetz (PolG)5 erwähnten polizeilichen Massnahmen der Zuführung oder des Gewahrsams führen. Die Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand.

Art. 4

1 Für Fehlalarme, die das Ausrücken der Polizei zur Folge haben, sind durch die Betreiberin bzw. den Betreiber der Alarmanlage beim Einsatz der polizeilichen Interventionseinheit mit einem Fahrzeug Fr. 250.--, beim Einsatz mit zwei oder mehreren Fahrzeugen Fr. 500.-- zu entrichten. Gebührenpflichtig ist jeder Alarm, der auf menschliches Fehlverhalten oder Anlagestörungen und -defekte zurückzuführen ist. Kann die Ursache eines Fehlalarms durch die ausrückende Polizeimannschaft nicht einwandfrei abgeklärt werden, ist die Errichterfirma durch die Betreiberin bzw. den Betreiber der Anlage beizuziehen. Können Fehlalarme trotz dieser Massnahmen nicht behoben werden, ist die Stadtpolizei berechtigt, die Abschaltung der akustischen Aussenalarmanlagen zu verfügen beziehungsweise den Direktanschluss zu sperren. 2 Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer an die Polizei-Einsatzzentrale angeschlossenen Alarmanlage hat mit der erstmaligen Erteilung der Anschlussbewilligung für die Ausarbeitung des Alarmdispositivs für Einbruch- und Überfallalarme Fr. 800.-- zu entrichten. Müssen aufgrund von Umbauten oder anderer Änderungen neue Alarmdispositive ausgearbeitet werden, sind für deren Erstellung Fr. 400.-- zu entrichten. 5 vom 23. April 2007, LS 550.1. Qualifiziert schuldhaft verursachter Polizeieinsatz Alarmanlagen und Fehlalarme 3Reglement zum Kostenersatz

Art. 5 von polizeilichen Leistungen 551.125

1 Die Suche nach vermissten Personen in städtischen Gewässern erfolgt während längstens fünf Tagen auf Kosten des Gemeinwesens. Ab dem sechsten Tag werden die Kosten verrechnet. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Stadtpolizei eine bereits eingeleitete Suchaktion ohne Kostenfolge verlängern. 2 Die Suche nach Gegenständen erfolgt gegen Bezahlung.

Art. 6

Erbringt die Stadtpolizei ausnahmsweise Dienstleistungen, zu denen sie nicht verpflichtet ist, wird voller Kostenersatz verlangt. Die Stadtpolizei kann die betroffene Person zu angemessenen Eigenleistungen verpflichten.

Art. 7

1 Grundlage für die Berechnung der Personalkosten bilden die vom Stadtrat festgelegten Stundenansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte, wobei eine Durchschnittsberechnung der verschiedenen eingesetzten Funktionsstufen zulässig ist. Für Einsatzmittel und Verpflegung werden pauschal 5 % des Personalaufwandes dazu gerechnet. Spezifisches Material oder Fremdaufwendungen werden separat in Rechnung gestellt. 2 Die Stadtpolizei erlässt die entsprechenden Kostenverfügungen.

Art. 8

Die Gebührenordnung für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen vom 4. September 1991 (AS 551.510) und die Vorschriften über das Suchen und das Bergen von Ertrunkenen und von Gegenständen in Gewässern vom 21. November 1973 (AS 551.410) werden aufgehoben.

Art. 9

Die Verordnung zum Kostenersatz von polizeilichen Leistungen tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Suche in Gewässern Andere Dienstleistungen Berechnungsgrundlagen und Rechnungsstellung Aufhebung des bisherigen Rechts Inkrafttreten

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