§ 13 und Promotion
1 Der Berufsschulunterricht kann auch von in der Landwirtschaft tätigen Jugendlichen ohne Lehrvertrag besucht werden.
2 Zum Fachschulunterricht können Schüler, welche die Aufnahme-
oder die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, als Fachhörer zugelassen werden.
3 Im Übrigen richten sich Zulassung und Promotion nach den Vorschriften des Bundes und ergänzenden Bestimmungen des Regierungsrates.
d. Schul- und
Kostgeld
§ 14. 1 Der Unterricht ist unentgeltlich. Fachhörer und im Ausland wohnhafte Ausländer können zur Entrichtung eines Schulgeldes
verpflichtet werden.
2 Für Verpflegung und Unterkunft entrichten die Schüler ein Kostgeld.
3 Die Direktion38 kann Bestimmungen über eine Anmeldegebühr,
ein Haftgeld, die Versicherung der Schüler sowie über Beiträge an
Lehrmittel und Exkursionen erlassen.
C. Die Berufsbildung der Bäuerin
Anwendbare
Vorschriften
§ 15. Die Berufsbildung der Bäuerin richtet sich nach den Vorschriften des Bundes, diesem Gesetz und den Bestimmungen des Regierungsrates.
Haushaltlehre,
Berufsschule,
Lehrabschlussprüfung
§ 16. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die bäuerliche Haushaltlehre, die Berufsschule und die Lehrabschlussprüfung.
Bäuerinnenschulen;
Bäuerinnenkurse
§ 17. 1 Die Aufgaben der Bäuerinnenschule im Sinne der Vorschriften des Bundes obliegen den landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen.
a. Grundsatz
2 Diese können besondere Kurse für Bäuerinnen durchführen, die
einen Abschluss wie bei den Bäuerinnenschulen ermöglichen.
3 Die §§ 11, 13 und 14 gelten sinngemäss.
Fachprüfungen § 18. Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Durchführung besonderer Fachprüfungen für Bäuerinnen und über die Abgabe
eines kantonalen Fachausweises erlassen.
D. Die Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberufen
Anwendbare
Vorschriften
§ 19. Die Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberufen richtet sich nach den Vorschriften des Bundes, diesem Gesetz und
den Bestimmungen des Regierungsrates.
Kantonale45
Leistungen
§ 20. 1 Der Kanton45 unterstützt die Berufsbildung in den Spezialberufen nach den gleichen Grundsätzen wie die übrige landwirtschaftliche Berufsbildung.
2 Die Einzelheiten werden in Vereinbarungen mit den Trägern der
Berufsbildung oder durch Verordnung geregelt.
E. Beratungsdienste, Kontrolldienste, Erhebungen, Fortbildung,
Weiterbildung, Versuche, Technikerausbildung
Beratungsdienste
§ 21. 1 Der Kanton45 unterhält einen bäuerlich-hauswirtschaftlichen und landwirtschaftliche Beratungsdienste.
2 Die Beratung trägt volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und
den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung.
3 Sie kann auf die Erhebung der notwendigen Unterlagen ausgedehnt werden.
4 Die Beratung ist in der Regel unentgeltlich.
Erhebungen,
Kontrollen
§ 22. 1 Der Kanton45 kann Erhebungen durchführen sowie Gemeinden und Fachleute mit bestimmten Erhebungen und mit Kontrollen beauftragen.
2 Alle für den Markt oder den Ausschank in Gaststätten bestimmten Rebbauerzeugnisse sind der Weinlesekontrolle unterstellt.
Zentralstellen § 23. 1 Für den Beratungs- und den Kontrolldienst werden Zentralstellen errichtet, soweit hiefür ein Bedürfnis besteht. Der Beratungs-
und Kontrolldienst im Gartenobstbau kann einer dieser Zentralstellen
übertragen werden.
2 Den Zentralstellen kann der Vollzug von Vorschriften zur Förderung der Landwirtschaft übertragen werden.
Organisation
und Durchführung von
Beratung und
Kontrollen
§ 24. Die Direktion38 regelt Organisation und Durchführung von
Beratung und Kontrollen durch die landwirtschaftlichen Schulen, Zentralstellen, andere Berater und Fachleute.
Subventionen§ 25.26 Der Kanton45 kann an die von mehreren Kantonen oder
von landwirtschaftlichen Organisationen geschaffenen Beratungs- und
Kontrolldienste oder Zentralstellen, an Qualitätskontrollen sowie an
besondere Anstrengungen oder Leistungen auf dem Gebiet des Beratungswesens Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.
Fort- und
Weiterbildung,
Versuchswesen
§ 26. 1 Der Kanton45 kann Veranstaltungen der Fort-, Weiter-
oder Kaderbildung, insbesondere solche landwirtschaftlicher Organisationen, sowie besondere Leistungen in der landwirtschaftlichen Produktion und im Versuchswesen durch Subventionen bis zur vollen
Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben unterstützen.26
2 Der Kanton45 kann selber derartige Veranstaltungen sowie Versuche durchführen und bei Kursen von längerer Dauer einen kantonalen Berufsausweis verleihen.
Besondere
landwirtschaftliche Schulen
§ 27.26 Der Kanton45 kann besondere landwirtschaftliche Schulen, vorab solche auf der Stufe Ingenieurschule, durch Subventionen
bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben unterstützen.
Zweiter Abschnitt: Förderung der Tierzucht
A. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz§ 28. Der Kanton45 unterstützt die Bestrebungen zur Förderung
der Tierzucht.
Mitwirkung
der Gemeinden
§ 29. Die Gemeinden unterstützen den Kanton45 bei der Aufsicht
über Beschaffung, Haltung und Verwendung der zur Zucht bestimmten Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder.
Viehschauwesen§ 30. Im Kanton werden kantonale45 zentrale und regionale Viehschauen, solche von Zuchtgenossenschaften und örtliche Viehschauen
sowie nach Bedarf kantonale Viehausstellungen durchgeführt.
Schaukommission
§ 31. 1 Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier
Jahren eine Schaukommission.
2 Die Beurteilung von Tieren für die Anerkennung zur Zucht, für
die Aufnahme ins Herdebuch und für die Prämierung an kantonalen45
oder kantonal45 unterstützten Schauen erfolgt ausschliesslich durch
Kommissionsmitglieder.
Zuchtziel § 32. 1 Die Prämierung bezweckt die Förderung der Leistungszucht im Sinne der anerkannten Zuchtziele.
2 Die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht
erfolgen nach den Vorschriften des Bundes.
B. Rindviehzucht
Viehzuchtgenossenschaften
§ 33. 1 Die Viehzuchtgenossenschaften sind Genossenschaften im
Sinne des Obligationenrechts14. Ihre Anerkennung erfolgt auf Gesuch
hin durch die zuständige Direktion.
2 Der Kanton38 kann den anerkannten Zuchtgenossenschaften aus
dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren. Diese werden nach
der Zahl und dem Zuchtwert der Herdebuchtiere und unter Berücksichtigung der Leistungen der Genossenschaft zur Verbesserung der
Rindviehzucht festgesetzt.26
Viehschauen § 34. 1 Kantonale Viehausstellungen werden in grössern Zeitabständen zur Darstellung der Zuchterfolge mit Prämierung für Einzeltiere, Zuchtfamilien und Zuchtsammlungen durchgeführt.
2 Die Direktion38 beschliesst über die Durchführung der Ausstellungen.
b. Zentrale
und regionale
Schauen
§ 35. 1 Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung
zur Zucht sowie die Prämierung finden jährlich besondere kantonale45
zentrale Zuchtstierschauen statt.
2 Für die Beurteilung weiblicher Tiere werden jährlich kantonale45
regionale Viehschauen mit Prämierungen veranstaltet.
3 Die zuständige Direktion bestimmt die Schauorte sowie die Bedingungen für die Auffuhr und die Prämierung. Geldprämien richten sich
nach dem Zuchtwert der Tiere und dem Beurteilungsergebnis.
4 Die Standortgemeinden stellen geeignete Plätze und die notwendigen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.
5 Landwirtschaftliche Organisationen können im Anschluss an
solche Veranstaltungen Viehmärkte oder Auktionen durchführen.
a. Viehausstellungen
c. Haupt-,
Zwischen- und
Nachschauen
§ 36. Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur
Zucht ordnet die zuständige Direktion Haupt-, Zwischen- und Nachschauen an. Die Haupt- und Zwischenschauen werden von den Zuchtgenossenschaften durchgeführt.
d. Örtliche
Viehschauen
§ 37. 1 An örtlichen Viehschauen, die von Gemeinden oder landwirtschaftlichen Organisationen veranstaltet werden, können Tiere
prämiert und Zuchttiere zur Zucht anerkannt werden. An die Ausrichtung von Geldprämien für prämierte Tiere mit Abstammungsausweis
kann der Kanton38 aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren.26
2 Die zuständige Direktion erlässt Weisungen über die Durchführung dieser örtlichen Viehschauen und die Voraussetzungen für die
Prämierung.
e. Bereitstellung
der Schauplätze
§ 38. Die Gemeinden, in denen Viehschauen von Zuchtgenossenschaften oder kantonal45 unterstützte örtliche Viehschauen stattfinden,
sind zur Mithilfe bei der Bereitstellung von geeigneten Plätzen und
Anbindevorrichtungen verpflichtet.
f. Kosten der
Tierbeurteilung
§ 39. 1 Der Kanton45 trägt die Kosten der Tierbeurteilung bei den
von ihm angeordneten oder mit Beiträgen unterstützten Viehschauen.
2 Auf Gesuch des Besitzers können gegen Entrichtung einer angemessenen Gebühr ausserhalb der ordentlichen Viehschauen weibliche
Tiere für die Aufnahme ins Herdebuch und männliche Tiere für die
Anerkennung zur Zucht beurteilt werden.
g. Entscheid
über die Tierbeurteilung
§ 40.38 1 An den Viehschauen von Zuchtgenossenschaften, an den
örtlichen Viehschauen, an Nachschauen und bei Einzelbeurteilungen
ausserhalb der Schauen beurteilen die als Experten tätigen Mitglieder
der Schaukommission die Tiere.
2 An den kantonalen45 zentralen und regionalen Schauen können
die Entscheide der Experten, sofern sie unverzüglich nach Abschluss
der Beurteilung angefochten werden, an den Präsidenten der Schaukommission bzw. an seinen Stellvertreter weitergezogen werden.
Subventionen
an weitere
Massnahmen
§ 41.26 Der Kanton38 kann aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren
a. an Gemeinden, landwirtschaftliche Organisationen oder Private,
wenn sie durch besondere Leistungen oder Massnahmen zur Verbesserung der Rindviehzucht, insbesondere im Berggebiet und im
angrenzenden Zuchtgebiet, beitragen,
b. für Leistungsprüfungen, für die Prämierung von Zuchtfamilien, für
die Führung der zentralen Herdebücher sowie für Ausstellungen
und Ausstellungsmärkte,
c. an weitere Massnahmen und Einrichtungen zur Förderung der
Rindviehzucht und des Viehabsatzes.
C. Übrige Tierzucht
Pferdezucht § 42.26 Der Kanton38 kann anerkannten Pferdezuchtgenossenschaften aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren. Diese
werden nach der Zahl und dem Zuchtwert der Herdebuchtiere und
unter Berücksichtigung der Leistungen der Genossenschaft zur Verbesserung der Pferdezucht festgesetzt. Sie können ferner an die Kosten
der zentralen Herdebuchführung und an die Fohlenaufzucht ausgerichtet werden.
§ 43. 1 Der Kanton38 kann zur Förderung der Kleinviehzucht aus
dem Voranschlagskredit Subventionen an die anerkannten Zuchtgenossenschaften sowie Einzelprämien an Besitzer von Ebern, Ziegenböcken und Widdern gewähren. Die §§ 33, 34 und 36–40 gelten sinngemäss.26
2 Die Einzelprämierung findet an denselben Schauen statt wie die
Beurteilung männlicher Zuchttiere für die Aufnahme ins Herdebuch.
3 An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung der
Kleinviehzucht können Beiträge im Sinne von § 41 ausgerichtet werden.
Geflügel-,
Kaninchen- und
Bienenzucht
§ 44. An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung
der Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht können Beiträge im Sinne
von § 41 ausgerichtet werden.
Dritter Abschnitt: Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen
zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse
A. Allgemeine Bestimmungen
Verbesserungsmassnahmen
§ 45. 1 Der Kanton45 fördert Bodenverbesserungs- und weitere
Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse.
2 Bei der Durchführung sind öffentliche Interessen, wie die Ziele
der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Gewässerschutzes, bestmöglich wahrzunehmen.
Grundsätze§ 46. 1 Verbesserungsmassnahmen werden gemeinschaftlich oder,
sofern die Art der Massnahme es zulässt, durch einzelne Grundeigentümer durchgeführt.
2 Die Leistung eines Staatsbeitrags setzt voraus, dass der wirtschaftliche Nutzen der Massnahme zu ihren Kosten in einem vertretbaren Verhältnis steht.
3 Bei der Bemessung des Staatsbeitrags an Massnahmen, welche
von einem einzelnen, von vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern oder von einer kleineren Genossenschaft durchgeführt
werden, wird die Vermögenslage der Beteiligten unter Einbezug der
elterlichen Anwartschaft mitberücksichtigt; Grundeigentümer, die über
genügend eigene Mittel verfügen, erhalten keinen Beitrag.
4 Staatsbeiträge können bei besondern Verhältnissen der Grundeigentümer mit bedingter Rückzahlungsverpflichtung oder als Darlehen gewährt werden.
5 . . .24
Bekanntmachungen;
Auflage- und
Einsprachefrist
§ 47. 1 Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im
kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der
Gemeinde, wo solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag.
2 Öffentliche Auflagen sind öffentlich bekanntzumachen und den
Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Die Pflicht zur Mitteilung
besteht nur gegenüber Personen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz
haben oder am Ort der gelegenen Sache schriftlich ein inländisches
Zustelldomizil bezeichnet haben.
3 Ist die Auflage nicht öffentlich, kann ihre öffentliche Bekanntmachung unterbleiben, sofern sämtliche Grundeigentümer zweifelsfrei und fristgerecht mit der schriftlichen Mitteilung erreicht werden.
4 Über den Inhalt der aufgelegten Akten wird der einzelne Grundeigentümer, soweit er unmittelbar betroffen ist, in der Mitteilung auszugsweise unterrichtet. Er ist gehalten, in die aufgelegten Akten Einsicht zu nehmen.
5 Die Auflage- und Einsprachefrist beträgt 20 Tage.
6 Einsprachen sind während der Auflagefrist zuhanden des Vorstands schriftlich einzureichen.
7 Ist keine Auflage vorgeschrieben, beginnt die Einsprachefrist mit
der schriftlichen Mitteilung.
8 Bei öffentlichen Bekanntmachungen und schriftlichen Mitteilungen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und -mittel, deren Fristen und notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie zu
richten sind, anzugeben; ferner ist auf Ort und Zeit vorgeschriebener
Auflagen hinzuweisen.
Kostenlosigkeit
des Verfahrens
§ 48. 1 Für die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden bei Verhandlungen und für ihre erstinstanzlichen Entscheide werden Genossenschaften und Grundeigentümer nicht mit Kosten und Gebühren belastet.
2 Für Amtshandlungen, die mit der Durchführung von Verbesserungsmassnahmen zusammenhängen, werden keine Notariats- und
Grundbuchgebühren erhoben.
B. Die gemeinschaftliche Durchführung von Verbesserungsmassnahmen im allgemeinen und die Unterhaltsgenossenschaften
1. Geltungsbereich und Beizugsgebiet
Geltungsbereich und
Trägerschaft
§ 49. 1 Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschriften für die gemeinschaftliche
Durchführung von staatlich unterstützten Boden- und weitern betriebsverbessernden Massnahmen sowie für Unterhaltsgenossenschaften.
2 Träger eines solchen Unternehmens ist in der Regel eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft. Mitglieder sind die Eigentümer von
Grundstücken im Beizugsgebiet der Genossenschaft.
3 Kleinere Unternehmen können durch zwei bis in der Regel sechs
vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebiets durchgeführt werden.
Beizugsgebiet § 50. 1 Das Beizugsgebiet wird vorbehältlich allfälliger Einsprachen
oder Rekurse durch die zuständige Direktion bestimmt; es umfasst
sämtliche Grundstücke, welche für die zweckmässige Durchführung
des Unternehmens oder des Unterhalts notwendig sind.
2 Änderungen des Beizugsgebiets werden durch den Vorstand beschlossen oder durch die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer vereinbart und bedürfen der Zustimmung der zuständigen
Direktion. Gegen Vorstandsbeschlüsse können die betroffenen Grundeigentümer Einsprache erheben.
3 Der Beizug der Grundstücke ist im Grundbuch anzumerken.
4 Das Grundbuchamt zeigt der Genossenschaft oder den vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern alle Handänderungen an Grundstücken im Beizugsgebiet an.
2. Gründung und Auflösung der Genossenschaft
Gründung§ 51. 1 Die Gründung der Genossenschaft als Rechtspersönlichkeit erfolgt in der Gründungsversammlung durch Annahme der schriftlichen Statuten mit dem Mehr der Stimmenden.
2 Anschliessend wählt die Genossenschaftsversammlung erstmals
die Organe.
3 Soll die Genossenschaft eine Güterzusammenlegung oder eine
andere Verbesserungsmassnahme durchführen oder wird sie gemäss
§ 129 als Unterhaltsträgerin im nicht zusammenlegungsbedürftigen
Gebiet errichtet, ist in der Gründungsversammlung vorerst in offener
Abstimmung über die Durchführung zu beschliessen, es sei denn, alle
Grundeigentümer hätten vorgängig unterschriftlich zugestimmt.
4 Bei Zusammenlegungsgenossenschaften gilt die Zustimmung zur
Durchführung zugleich als Annahme der von der zuständigen Direktion vorher festgelegten Grundstatuten. Diese bestehen aus den für die
Verwirklichung der Zusammenlegung unbedingt erforderlichen Bestimmungen; sie können durch die Versammlung im Rahmen der Zielbestimmung der Genossenschaft ergänzt oder geändert werden.
5 Die Statuten und ihre Änderung bedürfen in allen Fällen der kantonalen45 Genehmigung.
b. Durchführungsbeschluss
§ 52. 1 Die Durchführung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der
beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des
beteiligten Bodens gehört, zustimmt. Die an der Beschlussfassung
nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art. 703
ZGB13). Rechtsmittelentscheide betreffend das Beizugsgebiet, die nach
der Beschlussfassung ergehen, werden nicht berücksichtigt.45
2 Eine Verschiebung der Beschlussfassung über die Durchführung
und eine Änderung dieser Grundsatzfrage sind unzulässig.
3 Die an der Beschlussfassung Mitwirkenden haben sich, soweit
sich ihre Stimmberechtigung nicht auf eigenes Grundeigentum bezieht,
durch Urkunden über ihre Stimmberechtigung auszuweisen. Stellvertreter im Sinne von Art. 34 OR14 bedürfen einer Vollmacht mit amtlich
beglaubigter Unterschrift. Vertreter von Gemeinden und des Kantons45 bedürfen keines besondern Ausweises.
Auflösung§ 53. 1 Die Genossenschaft wird durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung aufgelöst.
2 Die Auflösung kann erst stattfinden, wenn die Genossenschaft
ihre gesetzlichen und statutarischen Aufgaben erfüllt hat und der Unterhalt erstellter Anlagen sichergestellt ist.
a. Entstehung
3 Sie bedarf der Zustimmung der Behörde, welche die Statuten
genehmigt hat.
4 Genossenschaften, die ihre Aufgaben seit längerer Zeit nicht mehr
erfüllen, deren Vorstand nicht mehr ordnungsgemäss bestellt ist und
deren Mitgliederbestand unsicher ist, können durch den Gemeindevorstand47 mit Zustimmung der zuständigen Direktion als aufgelöst erklärt werden, sofern sich nach entsprechender Publikation keine Gläubiger und keine berechtigten oder verpflichteten Grundeigentümer
melden oder diese sich ausserstande erklären, die Aufgaben der Genossenschaft weiterzuführen.
5 Nach Tilgung der Schulden vorhandenes Vermögen fällt entschädigungslos an die beteiligten Gemeinden oder an die Nachfolgeorganisation.
3. Pflichten der Genossenschaftsmitglieder
Beitragspflicht § 54. 1 Die Mitglieder haben durch Beiträge die für die Erfüllung
der Genossenschaftsaufgaben notwendigen Mittel beizubringen.
2 Die Ausführungskosten werden nach Massgabe des Nutzens, die
Unterhaltskosten nach Massgabe der Statuten verteilt. Die Genossenschaft kann an die Ausführungskosten im voraus Teilzahlungen einfordern.
Haftung § 55. Die Genossenschaftsmitglieder haften unter sich solidarisch
für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Das einzelne Mitglied
kann jedoch erst belangt werden, wenn die Genossenschaft aufgelöst
oder erfolglos betrieben worden ist.
Amtszwang § 56. 1 Jedes handlungsfähige Genossenschaftsmitglied ist verpflichtet, eine Wahl als Genossenschaftsorgan anzunehmen.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3 Das Recht zur Ablehnung der Wahl richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte4.33
Ausstandspflicht
§ 57.36 Ein Genossenschaftsmitglied ist ausgeschlossen von der
Beratung und der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen
Rechtsstreit zwischen der Genossenschaft einerseits und anderseits
a. diesem Genossenschaftsmitglied,
b. seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin, seinem eingetragenen Partner oder einer Person, mit der es in faktischer Lebensgemeinschaft lebt,
c. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist.
4. Organe der Genossenschaft
Genossenschaftsversammlung
§ 58. 1 Der Genossenschaftsversammlung obliegen als oberstem
Organ der Genossenschaft insbesondere die Festsetzung der Statuten
und die Wahl der Organe einschliesslich des Genossenschafts- und
Vorstandspräsidenten.
2 Die Einberufung erfolgt nach Bedarf, gemäss den Statuten oder
auf Begehren von einem Sechstel der Mitglieder durch den Vorstand.
3 Zu jeder Versammlung ist eine Vertretung der zuständigen Direktion einzuladen.
b. Beschlussfähigkeit,
Stimmrecht
§ 59. 1 Die Genossenschaftsversammlung ist unabhängig von der
Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
2 In der Genossenschaftsversammlung hat jedes Mitglied ohne
Rücksicht auf den Umfang seines Grundeigentums und allfälliger Einsprachen gegen den Einbezug eine Stimme.
3 Mehrere Eigentümer eines Grundstücks üben ihr Stimmrecht durch
eine von ihnen bezeichnete Person aus. Diese Person hat sich durch eine
schriftliche Vollmacht der Berechtigten auszuweisen.
4 Für handlungsunfähige Grundeigentümer übt der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht aus.
5 Die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sowie die
weitern Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts üben
ihr Stimmrecht durch eine der gemäss Gesetz und Statuten berechtigten Personen aus.
c. Stellvertretung
§ 60. 1 Stellvertretung durch eine handlungsfähige Person ist zulässig. Niemand darf mehr als einen Stimmberechtigten vertreten.
2 Der Stellvertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht des
Berechtigten auszuweisen. Stellvertretung durch den Ehegatten, die
eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner ist formlos
gültig.36
d. Verfahren§ 61.33 Die Geschäftsbehandlung richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften für die Gemeindebehörden.
e. Anwendungsbereich
§ 62. 1 Die Bestimmungen über die Genossenschaftsversammlung
gelten vorbehältlich abweichender gesetzlicher Vorschriften sinngemäss
für die Versammlungen der beteiligten Grundeigentümer, welche vor
oder zur Gründung einer Genossenschaft durchzuführen sind.
2 Ist noch kein Vorstand bestellt, wird eine solche Versammlung
vom Gemeindevorstand47 einberufen und von einer von ihm bezeichneten Person geleitet.
a. Aufgabe,
Einberufung
3 Erstreckt sich das Beizugsgebiet über mehrere politische Gemeinden, obliegen diese Aufgaben dem Bezirksrat.
4 Erstreckt es sich über mehrere Bezirke, ist jener Bezirksrat zuständig, in dessen Bezirk der grössere Teil liegt.
Vorstand § 63. 1 Der Vorstand besorgt sämtliche Angelegenheiten, die nicht
einem andern Organ übertragen sind; insbesondere obliegen ihm die
Leitung des Unternehmens, die übrige Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft.
2 Der Vorstand konstituiert sich selber.
3 Die Statuten regeln die Zeichnungsberechtigung.
4 In technischer Hinsicht untersteht der Vorstand der Aufsicht der
zuständigen Direktion.
b. Zusammensetzung,
Verfahren
§ 64. 1 Die Mehrheit des Vorstands muss aus Genossenschaftsmitgliedern bestehen.
2 Bei kleinern Genossenschaften, ausgenommen Güterzusammenlegungsgenossenschaften, können die Statuten vorsehen, dass die Aufgaben des Vorstands durch einen einzelnen besorgt werden, der nicht
Genossenschaftsmitglied sein muss.
3 Die Statuten können vorsehen, dass Dritte mit der Vorbereitung
oder Durchführung bestimmter Vorstandsaufgaben, wie mit der Boden-
und der Bestandesbewertung, betraut werden.
4 Zu allen Vorstandssitzungen, ausgenommen bei Unterhaltsgenossenschaften, ist eine Vertretung der zuständigen Direktion einzuladen;
sie hat beratende Stimme.
5 Das Verfahren in den Sitzungen richtet sich sinngemäss nach den
§§ 65–67, 68 Abs. 1 und 2, 70 und 71 des Gesetzes über das Gemeindewesen2.
c. Ordnungsbusse, Ersatzvornahme
§ 65. Der Vorstand kann gegen ungehorsame Genossenschaftsmitglieder Ordnungsbussen bis Fr. 200 verhängen und nötigenfalls die
ihnen obliegenden Arbeiten auf Kosten der Säumigen durch Dritte
besorgen lassen.
Rechnungsrevisoren
§ 66. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des
Vorstands. Sie müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein.
a. Aufgaben,
Konstituierung,
Aufsicht
5. Vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer
Voraussetzungen
§ 67. 1 Wollen sich die Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebiets zur gemeinschaftlichen Durchführung einer Verbesserungsmassnahme vertraglich zusammenschliessen, setzen Projektgenehmigung und Beitragszusicherung voraus, dass
1. der schriftliche Vertrag den Rücktritt einzelner ausschliesst, die
Kostentragung eindeutig regelt und unwiderruflich den dauernden
gemeinschaftlichen Unterhalt der Anlage vorsieht,
2. das Projekt allseitig unterzeichnet ist.
2 Wird das genehmigte Projekt nicht begonnen oder nicht vollendet, entfällt jede Beitragsleistung, und die Aufwendungen des Staates sind nach Massgabe einer Verfügung der zuständigen Direktion
von den Grundeigentümern zu übernehmen.
Streitigkeiten§ 68.40 1 Können sich vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer über ein Vorhaben nicht einigen, entscheidet die Mehrheit
der Beteiligten.
2 Bezieht sich der Mehrheitsbeschluss auf eine Frage, welche gemäss
§ 70 im genossenschaftlichen Verfahren dem Baurekursgericht42 vorgelegt werden kann, ist der Beschluss den Beteiligten schriftlich und
eingeschrieben mitzuteilen.
3 Grundeigentümer, welche nicht zugestimmt haben, können innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Baurekursgericht42 Klage einreichen.
Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt der Entscheid der Mehrheit als
anerkannt.
4 Das Baurekursgericht42 ist auch zuständig für die Beurteilung von
vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern mit Dritten,
wie auch von einzelnen Dritten, sofern die Entscheidung bei genossenschaftlicher Durchführung in seine Zuständigkeit fiele.
5 Bei Uneinigkeit unter den Grundeigentümern treten jene, die
einem Mehrheitsbeschluss nicht zugestimmt haben, als Kläger gegenüber den Zustimmenden auf, bei Streitigkeiten mit Dritten die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer oder der einzelne.
6. Rechtsschutz40
Rekurs§ 69.40 Gegen Beschlüsse der Grundeigentümerversammlungen
und des Vorstands kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden,
sofern kein anderes Verfahren vorgesehen ist.
Einsprachebehandlung
durch den
Vorstand
§ 70. 1 Die Einsprachen gemäss §§ 50, 82, 84, 87, 88, 96, 119 und
120 sowie die sich aus den Vollzugsvorschriften zu § 118 ergebenden
Einsprachen werden vom Vorstand geprüft. Dieser gibt dem Einsprecher die nötigen Erläuterungen und erledigt die Einsprache soweit
als möglich auf dem Wege der Verständigung.
2 Will der Vorstand eine Einsprache ganz oder teilweise anerkennen
und würden dadurch andere Grundeigentümer unmittelbar betroffen,
sind diese zu den Verhandlungen beizuziehen.
3 Ist eine allseitige Verständigung zunächst nicht möglich, setzt der
Vorstand den Betroffenen Frist zu schriftlicher Mitteilung darüber, ob
sie den Vorstandsvorschlag annehmen oder dessen Beurteilung durch
das Baurekursgericht42 verlangen. Stillschweigen gilt als Zustimmung
zum Vorschlag des Vorstandes.40
4 Kommt eine Verständigung nicht zustande, überweist der Vorstand
die Einsprache durch Klage ans Baurekursgericht42.40
§ 71.43
§ 72.41
Verfahren
vor Baurekursgericht42
§ 73.40 1 Im Verfahren vor dem Baurekursgericht42 tritt der Vorstand als Kläger gegenüber denjenigen auf, welche den endgültigen
Vorschlag des Vorstandes abgelehnt haben.
2 Der Vorsitzende kann weitere betroffene Grundeigentümer als
Partei in das Verfahren einbeziehen.
3 Die Parteien haben persönlich zu erscheinen. Stellvertretung ist
nur bei Verhinderung durch wichtige Gründe gestattet.
4 Das Verfahren ist mündlich.
5 Das Gericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
Rechtsmittel42 § 74.40 Gegen Entscheide des Baurekursgerichts42 über landwirtschaftliche Streitigkeiten kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erhoben werden.
§ 75.41
C. Güterzusammenlegungen
1. Allgemeines
Voraussetzungen
§ 76. 1 Eine Güterzusammenlegung wird durchgeführt, wenn
a. die Bewirtschaftung der Grundstücke in Feld oder Wald infolge
Zerstückelung, ungeeigneter Form, unzweckmässiger Weg- und
Grabenanlage oder sonstwie erheblich erschwert ist,
b. sich in Feld oder Wald eine Neuordnung der Grundeigentumsverhältnisse zur Verbesserung der Bewirtschaftung in Verbindung
mit andern Gründen aufdrängt, wie solchen der Raumplanung, der
Verwirklichung öffentlicher Bauwerke, der Förderung der freiwilligen Entflechtung unterschiedlich nutzbarer Grundstücke oder
der Grundbuchvermessung.
2 Die Zusammenlegung ist in der Regel in Feld und Wald gleichzeitig durchzuführen, mindestens aber gleichzeitig zu projektieren.
Gesamtmelioration
§ 77. 1 Die Zusammenlegung wird in der Regel als Gesamtmelioration mit dem Ziel möglichst umfassender Verbesserung der Betriebsverhältnisse durchgeführt.
2 Sie umfasst insbesondere die Neuordnung des Grundeigentums
durch Landumlegung zur Schaffung grösserer Bewirtschaftungseinheiten, die Erstellung eines zweckmässigen Wegnetzes sowie die Erstellung und Verbesserung von Entwässerungsanlagen einschliesslich des
Graben- und Rohrleitungsnetzes.
Vereinfachte
Zusammenlegung
§ 78.45 Ausnahmsweise wird in Feld oder Wald eine vereinfachte
Zusammenlegung durchgeführt. Diese umfasst im Wesentlichen eine
Landumlegung. Bauliche Massnahmen werden nur so weit durchgeführt, als sie zur Erschliessung und land- oder forstwirtschaftlichen
Nutzung unbedingt notwendig sind.
2. Einleitung des Verfahrens
Durchführungsarten
§ 79. 1 Die Zusammenlegung wird durch eine öffentlich-rechtliche
Genossenschaft in der Regel aufgrund eines Beschlusses der Grundeigentümer durchgeführt.
2 Ausnahmsweise kann der Regierungsrat eine Zusammenlegung
anordnen, auch wenn ein ablehnender Beschluss der Grundeigentümer vorausgegangen ist. Dabei ist im Feld nach Möglichkeit eine
vereinfachte Zusammenlegung durchzuführen.
Vorprojekt § 80. Die zuständige Direktion stellt auf Antrag oder von sich
aus, nach Anhören des Gemeindevorstands47 und nachdem sie sich von
der Zweckmässigkeit des Vorhabens überzeugt hat, ein Vorprojekt auf.
Orientierungsversammlung
§ 81. 1 Die zuständige Direktion veranlasst die Durchführung einer
öffentlichen Orientierungsversammlung, an welcher das Vorprojekt
und die vorgesehenen Statuten eingehend erläutert werden.
2 Die Teilnehmer haben Gelegenheit, Änderungen anzuregen.
Gründungsversammlung
§ 82. 1 Ergeben sich an der Orientierungsversammlung keine gewichtigen Gründe gegen die Durchführung des Unternehmens und soll
die Zusammenlegung nicht angeordnet werden, veranlasst die zuständige Direktion die Einberufung der Gründungsversammlung sowie die
öffentliche Auflage des bereinigten Vorprojekts und des Statutenentwurfs.
2 Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden.
3 Beim Beschluss über die Durchführung verschaffen dem Verwaltungsvermögen zuzurechnende öffentliche Grundstücke, wie Strassen,
stehende und fliessende Gewässer sowie die an die Genossenschaft
fallenden Wege, kein Stimmrecht; ihre Fläche wird bei der Ermittlung
des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.
Öffentliche
Bekanntmachung
§ 83. Der Beschluss über die Durchführung der Zusammenlegung
wird öffentlich bekanntgemacht.
Verfahren
bei Anordnung
der Zusammenlegung
§ 84. 1 Wird die Zusammenlegung vom Regierungsrat angeordnet,
ist die Genossenschaft durch diesen Beschluss mit den von der zuständigen Direktion festgelegten Grundstatuten als Rechtspersönlichkeit
gegründet.
2 Die zuständige Direktion macht den Anordnungsbeschluss öffentlich bekannt. Sie veranlasst gleichzeitig die öffentliche Auflage des
bereinigten Vorprojekts und der Grundstatuten sowie die Durchführung einer Genossenschaftsversammlung, welche die Grundstatuten
ergänzt und die Organe wählt. Die Versammlung kann dem Regierungsrat die Erweiterung des Projekts beantragen.
3 Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden, sofern
es nicht schon früher aufgelegt worden ist.
4 Der Beschluss über die Statutenergänzung wird öffentlich bekanntgemacht.
Widerruf des
Durchführungsbeschlusses
§ 85. 1 Der Beschluss der Grundeigentümer oder des Regierungsrates über die Durchführung einer Zusammenlegung kann nur durch
den Regierungsrat und nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
2 Der Antrag auf Widerruf bedarf der Zustimmung der Mehrheit
der Grundeigentümer, welcher zugleich die Mehrheit der Fläche gehört.
Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich in einer Genossenschaftsversammlung.
3 Die vom Beschluss über die Durchführung bis zum Widerruf aufgelaufenen Kosten können in Ausnahmefällen vom Regierungsrat den
Grundeigentümern auferlegt werden.
3. Durchführung
Projektgenehmigung
und Beitragszusicherung
§ 86. Nach Erledigung der Rekurse und Einsprachen übermittelt
der Vorstand dem Regierungsrat das Vorprojekt und die Statuten zur
Genehmigung und Zusicherung des Staatsbeitrags.
Wichtigste
Vorkehren
§ 87. 1 Die wichtigsten Vorkehren bei der Durchführung der Zusammenlegung sind:
Vermessung und Bereinigung des alten Besitzstands,
Boden- und Bestandesbewertung (Bonitierung),
Projektierung des Wegnetzes und der Entwässerungen,
Neuzuteilungsentwurf mit Angabe der Flächen und Werte,
Kostenverleger.
2 Die Ergebnisse dieser und weiterer wichtiger Vorkehren werden
öffentlich aufgelegt; es kann dagegen Einsprache erhoben werden.
3 Vor der Erstellung des Neuzuteilungsentwurfs ist den Grundeigentümern Gelegenheit zur Wunschäusserung zu bieten.
Erhebung von
Rechten an
Grundstücken
§ 88. 1 Besteht über den alten Bestand das eidgenössische Grundbuch, sind sämtliche Dienstbarkeiten, Grundlasten, vorgemerkten und
angemerkten Rechte im Zusammenlegungsverfahren zu erheben.
2 Andernfalls sollen die Rechte an Grundstücken, welche den Wert
der belasteten Grundstücke beeinflussen, wie Quellenrechte und dergleichen, im Zusammenwirken mit dem Grundbuchamt festgestellt
und mit den Betroffenen zuhanden des neuen Bestands bereinigt werden. § 95 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
3 Gegen das Ergebnis solcher Erhebungen und Feststellungen kann
Einsprache erhoben werden.
Landbeschaffung
für gemeinsame
Anlagen
§ 89. 1 Der auf dem bisherigen Weggebiet beruhende Zuteilungsanspruch fällt ohne Entschädigung an die Genossenschaft. Darüber
hinaus beschafft sich die Genossenschaft das erforderliche Land durch
einen allgemeinen Abzug vom Wert des alten Bestands der Grundeigentümer.
2 Nachdem die Zusammenlegung beschlossen oder angeordnet worden ist, darf das bisherige Weggebiet ohne Zustimmung des Vorstands
weder veräussert noch verändert werden.
Landbeschaffung
für öffentliche
Zwecke
§ 90. 1 Soweit der Landbedarf für öffentliche Zwecke, wie Strassen und sonstige öffentliche Bauten und Anlagen sowie für den Natur-
und Heimatschutz, durch einen freihändigen Erwerb nicht gedeckt
werden kann, ist der Regierungsrat berechtigt, hiefür einen zusätzlichen Abzug vom Wert des alten Bestands anzuordnen.
2 Dieser zusätzliche Wertabzug ist der Genossenschaft zum Verkehrswert zu entschädigen.
3 Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung mit
der Genossenschaft nicht zustande kommt, ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Enteignungsgesetzgebung durchzuführen.
Zuteilungsgrundsätze
§ 91. 1 Jedem Grundeigentümer ist bei der Neuzuteilung Realersatz aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Werte zu gewähren; die Ertragsfähigkeit ist grundsätzlich zu erhalten.
2 Für kleinere Wertunterschiede kann der Ausgleich in Geld erfolgen.
3 Die Neuzuteilung in einer Nichtbauzone als Ersatz für Grundeigentum in einer Bauzone oder umgekehrt bedarf der Zustimmung
der Betroffenen; der Abschluss entsprechender Vereinbarungen, welche der Entflechtung dienen, ist vom Vorstand besonders zu fördern.
Besitz- und
Eigentumsübergang
§ 92. 1 Der Besitzesantritt findet in der Regel nach Erledigung
sämtlicher Einsprachen gegen den Neuzuteilungsentwurf statt und
wird durch die zuständige Direktion angeordnet.
2 Der Eigentumsübergang wird zusammen mit dem Besitzesantritt
oder, sofern noch Einsprachen hängig sind, nach deren Erledigung
angeordnet.
3 Ist der Landbedarf für öffentliche Zwecke dringlich, kann die
Direktion38 die Inanspruchnahme der erforderlichen Grundstücke vor
Antritt des neuen Besitzstands anordnen. Der Werkeigentümer hat
die Grundeigentümer für alle Nachteile zu entschädigen.
4 Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung nicht
zustande kommt, ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Enteignungsgesetzgebung durchzuführen.
Eigentum
an den neu
erstellten oder
verbesserten
Anlagen
§ 93. 1 Die von der Genossenschaft erstellten oder verbesserten
Anlagen, wie Genossenschaftswege, Leitungen und Gräben, sind der
Genossenschaft zu Eigentum zuzuweisen, soweit sie nicht öffentlich
sind oder auf denselben Zeitpunkt an das Gemeinwesen abgetreten
und öffentlich erklärt werden.
2 Das Vorhandensein einer Leitung ist im Grundbuch anzumerken.
3 Ändert ein Grundeigentümer die Nutzungsweise seines Grundstücks, kann er beantragen, dass die Genossenschaft oder deren Rechtsnachfolgerin auf seine Kosten die Leitungen soweit notwendig verlegt.
Neuordnung
der Rechte an
Grundstücken
§ 94. 1 Dienstbarkeiten, Grundlasten, vorgemerkte und angemerkte
Rechte, welche infolge der Zusammenlegung nutzlos werden, erlöschen
ohne Rücksicht auf bestehende Pfandrechte.
2 Über die Änderungen in den Eigentumsverhältnissen und die
Rechte an den neuen Grundstücken ist zuhanden des Grundbuchamts
ein Nachweis zu erstellen.
Aufnahme
ins Grundbuch
§ 95. 1 Solange das Vermessungswerk über das zusammengelegte
Gebiet nicht rechtskräftig ist, wird der neue Besitzstand nur soweit in
das Grundbuch oder die kantonale Übergangseinrichtung aufgenommen, als dies zur Begründung, Änderung und Aufhebung von Rechtsverhältnissen an Grundstücken erforderlich ist.
2 Im Übrigen erfolgen die Aufnahme der Grundstücke und die Eintragung der beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen spätestens im Grundbucheinführungsverfahren. § 271 EG
zum ZGB8 ist anwendbar.
Eigentumsbeschränkungen
§ 96. 1 Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und
Grundlasten sowie die Begründung von Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechten sind von der Statutengenehmigung an bis zum Übergang
des Eigentums an den neu zugeteilten Grundstücken nur mit Bewilligung des Vorstands zulässig.
2 Die Genossenschaft kann in ihren Statuten den Mitgliedern weitere Beschränkungen für die Dauer der Güterzusammenlegung auferlegen. Der Regierungsrat kann ebenfalls solche Vorschriften erlassen.
3 Gegen die Anwendung solcher Beschränkungen im Einzelfall
kann beim Vorstand Einsprache erhoben werden.
4 Die Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.
4. Kosten
Kantonale
Leistungen
§ 97.45 1 Der Kanton kann für Güterzusammenlegungen folgende
Subventionen ausrichten:
a. an die Kosten der Landumlegung 50% der beitragsberechtigten
Ausgaben,
b. an die Kosten der baulichen Massnahmen einschliesslich Vermarkung 25% bis 45% der beitragsberechtigten Ausgaben. Führt eine
Waldzusammenlegung zu gemeinsamer Bewirtschaftung und Benutzung, kann der Beitragssatz um 5% erhöht werden.
2 Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten
und der Projektierung bis zur kantonalen Projektgenehmigung, vermittelt den Bundesbeitrag und überwacht Ausführung und Unterhalt
des Werks durch Sachverständige in Zusammenarbeit mit der Genossenschaft.
Kostenbeteiligung
der Gemeinde
§ 98. Die Gemeinde leistet an die Kosten der Landumlegung und
der baulichen Massnahmen samt Vermarkungskosten einen Beitrag
von mindestens 15%; sie beschliesst über einen allfälligen weitern Beitrag.
Belastung
öffentlicher
Werke; Kostenbeteiligung
Dritter
§ 99. 1 Die durch den Bau eines öffentlichen Werks verursachten
Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Soweit die Erstellung eines
solchen Werks eine Zusammenlegung nötig macht, gehen die Kosten
zu dessen Lasten. Den Grundeigentümern entstehende Vor- und
Nachteile sind zugunsten oder zulasten des Werks angemessen auszugleichen.
2 Soweit Nichtmitglieder der Genossenschaft aus der Zusammenlegung Nutzen ziehen, werden sie zur Leistung eines Beitrags herangezogen. In Streitfällen ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Enteignungsgesetzgebung durchzuführen.
5. Abschluss; Unterhaltsorganisation
Grundsätze § 100. 1 Mit Abschluss der Zusammenlegung werden die erstellten Anlagen und deren Unterhalt der Gemeinde oder einer Unterhaltsgenossenschaft als Rechtsnachfolgerin übergeben und von dieser
übernommen.
2 Die Rechtsnachfolgerin übernimmt darüber hinaus alle weitern im
Zusammenlegungsgebiet vorhandenen, mit staatlicher Unterstützung
erstellten Bodenverbesserungsanlagen; im restlichen Gemeindegebiet
sind solche Anlagen zu übernehmen, sofern dies zweckmässig ist.
3 Besteht in einer Gemeinde bereits eine grössere Unterhaltsorganisation, sind dieser, sofern es zweckmässig erscheint, die Anlagen der
neuen Genossenschaft unter Erweiterung des Beizugsgebiets zu Eigentum und zum dauernden Unterhalt zu übertragen.
4 Die Anlagen sind in gutem Zustand zu übergeben und im Grundbuch als Privateigentum der Unterhaltsorganisation einzutragen.
5 Ausnahmsweise kann die zuständige Direktion andere geeignete
Massnahmen zur Sicherstellung des Unterhalts auf Kosten der Grundeigentümer anordnen.
Abschluss
der Zusammenlegung;
Auflösung der
Genossenschaft
§ 101. 1 Die Zusammenlegungsgenossenschaft bereitet unter Mitwirkung der zuständigen Direktion eine Unterhaltsgenossenschaft oder
den Übergang an eine andere Unterhaltsorganisation vor; dabei wird
ein Übersichtsplan mit Angabe des Beizugsgebiets und aller dauernd
zu unterhaltenden Anlagen erstellt.
2 Das neue Beizugsgebiet kann grösser oder kleiner sein als das bisherige.
3 Eine Schlussversammlung beschliesst, sofern dies nicht früher geschehen ist, wem die Anlagen und deren Unterhalt zu übertragen sind;
sie genehmigt die Rechnung und stellt fest, dass die Genossenschaft
ihre Aufgabe erfüllt hat. Diese ist damit unter Vorbehalt der Übernahme der bestehenden Pflichten durch eine Unterhaltsorganisation
und der Genehmigung durch die Direktion38 aufgelöst.
Gründung
der Unterhaltsgenossenschaft
§ 102. 1 Die Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft
soll spätestens unmittelbar nach der Schlussversammlung der Zusammenlegungsgenossenschaft unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds
stattfinden.
2 Die Gründung erfolgt durch Annahme der Statuten mit dem einfachen Mehr der Stimmenden.
3 Vorgängig werden der Übersichtsplan und der Statutenentwurf
öffentlich aufgelegt; in der Einladung zur Gründungsversammlung
wird darauf hingewiesen, dass gegen den Übersichtsplan innert der
Auflagefrist Einwendungen zuhanden des neuen Vorstands erhoben
werden können.
4 Wird solchen Einwendungen nicht stattgegeben, kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden.
Übernahme
durch
die Gemeinde
§ 103. Sollen die Anlagen und deren Unterhalt durch die Gemeinde übernommen werden, umfasst das Beizugsgebiet grundsätzlich
das ganze Gemeindegebiet.
Unterhaltskosten und
-ordnung
§ 104. 1 Die Gemeinde oder die Unterhaltsgenossenschaft trägt
die Unterhaltskosten.
2 Die Unterhaltsorganisation regelt den Unterhalt und die Benützung der bestehenden sowie den Bau neuer Anlagen in einer Unterhaltsordnung, welche vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
3 . . .46
Nachträglich
zu erstellende
Bodenverbesserungsanlagen
§ 105. 1 Jede Rechtsnachfolgerin einer Zusammenlegungsgenossenschaft ist verpflichtet, innerhalb ihres Beizugsgebiets den Bau und
den Unterhalt neuer gemeinschaftlicher Anlagen zu übernehmen. Sie
wird Eigentümerin der Anlagen.
2 Das gleiche gilt für Anlagen ausserhalb des Beizugsgebiets, sofern
dessen Erweiterung zweckmässig erscheint.
3 Die Baukosten sind von den unmittelbar beteiligten Grundeigentümern zu tragen.
Kostenregelung
bei Unterhaltsübernahme
§ 106. 1 Werden Anlagen durch eine andere Unterhaltsorganisation übernommen, sind die Kosten des künftigen Unterhalts so zu verlegen, dass weder die bisherigen noch die neuen Nutzniesser der Unterhaltsverpflichtung aus der Übernahme einen dem Grundsatz der
Gleichbehandlung widersprechenden Nutzen ziehen.
2 Werden Anlagen nicht in gutem Zustand übergeben, ist die neue
Unterhaltsorganisation berechtigt, die auf Unterhaltsmängel zurückzuführenden Schäden zulasten der vormals Verpflichteten zu beheben.
Entlassung
aus dem
Beizugsgebiet,
Befreiung von
der Beitragspflicht
§ 107. 1 Grundstücke, die weder landwirtschaftlich genutzt werden noch Anlagen der Genossenschaft enthalten, können aus dem Beizugsgebiet entlassen oder von der Beitragspflicht befreit werden, sofern
für ihre Nutzung keine Anlagen der Genossenschaft mehr beansprucht
werden.
2 Gegen die Verweigerung der Entlassung durch den Vorstand kann
beim Regierungsrat, im Übrigen beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden.
D. Wege, Entwässerungen und Bewässerungen
1. Allgemeine Bestimmungen über nicht öffentliche Wege
Einteilung § 108. 1 Als Wege zur Erschliessung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, deren Anlage oder Verbesserung durch den Kanton45 unterstützt werden kann, gelten insbesondere:
a. Genossenschaftswege: Sie stehen im Privateigentum einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft und sind als ausgeschiedene Grundstücke ins Grundbuch aufzunehmen; sie werden durch die Genossenschaft erstellt oder sind von ihr zu Eigentum übernommen worden;
b. Flurwege: Sie stehen im Gesamteigentum der Anstösser und sind
als ausgeschiedene Grundstücke ins Grundbuch aufzunehmen; das
Verhältnis unter den Beteiligten richtet sich vorbehältlich besonderer Bestimmungen nach Privatrecht.
2 Besondere Holzabfuhrwege gemäss der Waldgesetzgebung12 werden als in der Regel nicht ausgeschiedene private Wege erstellt, deren
Bestand durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung sichergestellt und im Grundbuch angemerkt wird. Sie können auch als Flur-
oder Genossenschaftswege erstellt werden.31
3 Andere private Wege im Eigentum einer oder mehrerer Personen
des Privatrechts können ausnahmsweise gemäss § 132 unterstützt werden.
Übernahme
durch die
Gemeinde
§ 109. Übernimmt eine Gemeinde Genossenschafts- oder Flurwege in ihr Privateigentum, werden diese nicht zu öffentlichen Sachen
im Gemeingebrauch; sie unterstehen in jeder Hinsicht dem Recht über
Genossenschaftswege. Die Öffentlicherklärung durch besondern Beschluss der Gemeinde bleibt vorbehalten.
Wegrechte§ 110. 1 Die Flurwegeigentümer oder Genossenschaftsmitglieder
können die Wege unbeschränkt zur land- oder forstwirtschaftlichen
Nutzung ihrer Grundstücke befahren oder begehen.
2 Die anderweitige Benützung durch einen Beteiligten bedarf der
Zustimmung der Mehrheit der übrigen Eigentümer oder der Genossenschaft.
3 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Ausbaustand des Wegs
für den vorgesehenen Gebrauch genügt und dieser den land- oder
forstwirtschaftlichen Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auferlegung einer Entschädigung sowie der Kosten eines allfälligen Ausbaus bleiben vorbehalten.
4 Kommt eine Einigung unter den Flurwegeigentümern nicht zustande, entscheidet der Gemeindevorstand47.
b. Dritter§ 111. 1 Fussgänger sind berechtigt, Flur-, Genossenschafts- und
Holzabfuhrwege ohne besondere Erlaubnis zu benützen.
2 Eigentümer, deren Grundstücke in der Nähe eines Flurwegs liegen, können verlangen, dass ihnen gegen angemessene Entschädigung
ein land- und forstwirtschaftliches Wegrecht eingeräumt wird; es ist im
Grundbuch anzumerken.
3 Kommt eine Einigung unter den beteiligten Grundeigentümern
nicht zustande, entscheidet der Gemeindevorstand47.
Unterhaltspflicht
§ 112. 1 Die Wege sind durch die Eigentümer dauernd ihrem Zweck
entsprechend zu unterhalten.
2 Die Aufsichtsbehörde wacht über den Unterhalt; sie lässt die erforderlichen Arbeiten nötigenfalls auf Kosten der Säumigen ausführen.
3 Für Beschlüsse über den Unterhalt von Flurwegen genügt die
Mehrheit der Beteiligten.
a. Der Grundeigentümer
Aufsicht § 113. 1 Die Aufsicht über die Flurwege obliegt dem Gemeindevorstand47. Er führt ein Flurwegverzeichnis ohne sachenrechtliche Wirkung.
2 Die Aufsicht über die Genossenschafts- und die nicht ausgeschiedenen Holzabfuhrwege obliegt der zuständigen Direktion.
Verbote § 114.45 1 Die mit der Überwachung von gerichtlichen Verboten
gemäss Art. 258 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200815 betrauten Organe der Genossenschaften sind befugt, Personen zur Feststellung der Identität anzuhalten und Unberechtigte zu verzeigen.
2 Wer sich weigert, seine Personalien bekanntzugeben, wird mit
Busse bis zu Fr. 200 bestraft.
Aufhebung § 115. 1 Flurwege sind ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sie
nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen.
2 Die Aufhebung erfolgt durch den Gemeindevorstand47 auf Antrag der Mehrheit der unmittelbar betroffenen Anstösser; die übrigen
Beteiligten sind anzuhören. Sie bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direktion.
3 In eingezonten Gebieten kann die Aufhebung im Quartierplanverfahren oder durch die zuständige Direktion von Amtes wegen erfolgen.
4 Die Rückerstattung allfälliger Staatsbeiträge bleibt vorbehalten.
5 Die Aufhebung des Flurwegs und die Streichung im Flurwegverzeichnis bleiben ohne Einfluss auf den tatsächlichen Bestand des
Wegs. Die Aufhebung ist nötigenfalls mit der Begründung von Wegrechten zugunsten betroffener Berechtigter zu verbinden. Das Verhältnis unter den Anstössern und das Eigentum am Weggebiet richten
sich fortan ausschliesslich nach Bundesprivatrecht. Den Anstössern
bleibt vorbehalten, Miteigentum gemäss Art. 646 ZGB13 zu begründen
oder die Teilung gemäss Art. 651 ZGB13 durchzuführen.
6 Die Umwandlung von Flur- in Genossenschaftswege kann durch
Gründung einer Genossenschaft gemäss § 129 oder durch Erweiterung
des Beizugsgebiets einer bestehenden Genossenschaft erfolgen.
b. Genossenschaftswege
§ 116. 1 Genossenschaftswege können mit Genehmigung der zuständigen Direktion aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr der land-
oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder gleichwertiger Ersatz
geschaffen wird.
2 Eine Verlegung kann von einem einzelnen Grundeigentümer auf
seine Kosten verlangt werden, falls die übrigen Beteiligten dadurch
nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
a. Flurwege
3 Wegstücke, welche tatsächlich aufgehoben worden sind oder nur
an Grundstücke eines einzigen Grundeigentümers anstossen und nur
noch diesen dienen, können von den Anstössern gegen Bezahlung des
Verkehrswerts erworben werden.
2. Erstellung und Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und
Bewässerungen ausserhalb des Güterzusammenlegungsverfahrens
Voraussetzungen
§ 117. 1 Wege werden im Feld oder im Wald erstellt oder verbessert, wenn das Gebiet nicht zusammenlegungsbedürftig ist, das bestehende Wegnetz für eine zweckmässige Bewirtschaftung jedoch nicht
genügt.
2 Entwässerungen und Bewässerungen müssen einen namhaften
landwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen.
Trägerschaft;
Verfahren
§ 118. 1 In zusammengelegten Gebieten und im Beizugsgebiet
anderer Genossenschaften ist die zum Unterhalt verpflichtete Organisation Trägerin der Massnahmen.
2 Im Übrigen sind die Massnahmen wo immer möglich und zweckmässig durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft durchzuführen.
3 In erster Linie sind hiezu in der Nähe bestehende Genossenschaften unter Erweiterung ihres Beizugsgebiets verpflichtet.
4 Ist die Erweiterung des Beizugsgebiets unzweckmässig oder besteht keine solche Genossenschaft, ist durch die beteiligten Grundeigentümer eine neue Genossenschaft zu gründen, es sei denn, dies
wäre angesichts der geringen Zahl der Beteiligten unzweckmässig.
5 Die Durchführung erfolgt in jedem Fall aufgrund eines Durchführungsbeschlusses der unmittelbar beteiligten Grundeigentümer
gemäss § 52 oder aufgrund ihrer allseitigen schriftlichen Zustimmung
zum Projekt.
6 Genossenschaftlich erstellte oder verbesserte Anlagen werden
Genossenschaftseigentum.
7 Der Regierungsrat regelt im Übrigen das Verfahren in Anlehnung
an die §§ 45–107.
Landbeschaffung
§ 119. 1 Die Grundeigentümer im Beizugsgebiet sind gegen Entschädigung des Verkehrswerts zur Abtretung des für Wege und Gräben erforderlichen Landes verpflichtet.
2 Wird das Grundstück des Abtretungspflichtigen durchschnitten
oder wird die Bewirtschaftung in anderer Weise erschwert, ist der
Minderwert angemessen zu ersetzen. Vorteile, die dem Grundstück
durch die Anlage oder Verbesserung oder die Befreiung von besondern Lasten erwachsen, sind anzurechnen.
3 Werden von einzelnen Grundstücken kleine, für die Bewirtschaftung unzweckmässig geformte Teile abgetrennt, können die Eigentümer verlangen, dass diese von den Anstössern gegen angemessene
Entschädigung übernommen werden.
4 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorstand. Gegen
seinen Entscheid kann Einsprache nach § 70 erhoben werden.39
Beanspruchung
fremden Bodens
§ 120. 1 Lässt sich ein Weg, eine Entwässerungs- oder Bewässerungsanlage, auch durch einen einzelnen, ohne Beanspruchung von
ausserhalb des Beizugsgebiets gelegenem Boden nicht zweckmässig
oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erstellen oder verbessern
und fällt ein Beizug des Grundstücks ausser Betracht, so hat der Dritte
den Eingriff zu dulden, sofern sich für ihn daraus keine unverhältnismässigen Nachteile ergeben. Er ist verpflichtet, nötigenfalls den erforderlichen Boden abzutreten oder sein Grundstück mit einer Dienstbarkeit belasten zu lassen; er hat Anspruch auf volle Entschädigung.
2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorstand. Gegen
seinen Entscheid kann Einsprache nach § 70 erhoben werden.39
3. Kosten
Kantonale
Leistungen
§ 121.45 1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung und
Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen im
Feld Subventionen bis zu 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.
2 Als Verbesserung gelten auch die Wiederherstellung nach Elementarschäden und die periodische Wiederinstandstellung.
3 Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten
und der Projektierung, vermittelt den Bundesbeitrag und überwacht
Ausführung und Unterhalt des Werks durch Sachverständige.
4 Die Beitragsleistung an Wege im Wald richtet sich nach dem
Waldgesetz12.31
Kostentragung
bei Verzicht auf
Durchführung
§ 122. Haben die Grundeigentümer unter Zustimmung zu einem
Vorprojekt die Ausarbeitung eines Projekts verlangt und führen sie
das Unternehmen hernach nicht durch, tragen sie die entstandenen
Kosten nach Massgabe der beteiligten Grundstückflächen aufgrund
einer Verfügung der zuständigen Direktion.
E. Landwirtschaftliche Hochbauten
Unterstützungsmassnahmen
§ 123.45 1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung oder
Verbesserung folgender Bauten und Anlagen Subventionen von 10%
bis 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten:
a. Ställe,
b. Hofdüngerlager,
c. Anlagen zur Gewinnung, Speicherung und Nutzung von Energie,
die auf dem Betrieb anfällt,
d. Raufutterlager,
e. betriebsnotwendinger Wohnraum im Berggebiet,
f. Alpgebäude und Verwertungseinrichtungen im Berggebiet und in
der Hügelzone.
2 Im Berggebiet und in der Hügelzone sowie bei gemeinschaftlicher
Erstellung der Bauten und Anlagen kann der Beitragssatz um 5%
erhöht werden.
3 Der Kanton kann bei Vorhaben nach Abs. 1 an die Kosten für
freiwillige Massnahmen im öffentlichen Interesse wie der Luftreinhaltung, des Gewässer-, des Boden- oder des Landschaftsschutzes Subventionen bis zu 50% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.
4 Er kann an die Kosten für den Kauf landwirtschaftlicher Gebäude
Subventionen ausrichten, sofern sich damit Massnahmen im Sinne von
Abs. 1 ganz oder teilweise erübrigen und insgesamt eine Einsparung
erzielt wird.
§ 124.46
Kreis
der Beitragsberechtigten
§ 125. 1 Beiträge werden in erster Linie Grundeigentümern ausgerichtet, welche den Betrieb, dessen Fortbestand gesichert erscheint,
unmittelbar selbst bewirtschaften.
2 Pächter erhalten Beiträge, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren begründet wird und für den
übrigen Betrieb ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag von gleicher
Dauer abgeschlossen wird.45
3 Bei Massnahmen im Sinne von § 123 Abs. 1 lit. f sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.
Siedlungskommission
§ 126.45 Zur Beratung auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen
Hochbaus und zur Begutachtung grösserer Projekte wählt der Regierungsrat eine Kommission von Fachleuten.
F. Weitere Massnahmen
§ 127.46
Pachtarrondierung
§ 128. Schafft der Bund Vorschriften über die Pachtarrondierung
land- oder forstwirtschaftlichen Bodens, kann der Regierungsrat dazu
in Anlehnung an die Bestimmungen über die Güterzusammenlegung
die erforderlichen Vorschriften erlassen.
Unterhaltsgenossenschaften im
nicht zusammenlegungsbedürftigen Gebiet
§ 129. 1 In Gemeinden, in denen keine umfassende Organisation
für den Unterhalt der vorhandenen Verbesserungsanlagen besteht,
kann, soweit zweckmässig, eine Genossenschaft als Unterhaltsträgerin
gebildet werden.
2 Gründung und Organisation richten sich nach den §§ 49–75, 80–
83 und 104–107.
3 Die Anlagen werden Eigentum der Genossenschaft; die Eigentumsübertragung erfolgt aufgrund des Gründungsbeschlusses.
4 Im umfassenden Beizugsgebiet bestehende Genossenschaften
lösen sich auf.
5 Der Kanton45 fördert die Bildung solcher Unterhaltsgenossenschaften durch Übernahme aller technischen Arbeiten bis zur Genossenschaftsgründung. Die Gemeinden sind zur Mithilfe verpflichtet.
6 Bei späterer Übernahme des Unterhalts durch die Gemeinde gelten die §§ 100–105 sinngemäss.
Erneuerung und
Neupflanzung
von Reben
§ 130. Der Staat kann die Erneuerung und die Neupflanzung von
veredelten Reben innerhalb des Rebkatasters durch Beiträge von
höchstens 30% der Anlagekosten unterstützen.
Wiederherstellung
geschlossener
Reblagen
§ 131. 1 Wird der Rebbau auf einzelnen Grundstücken einer
geschlossenen Reblage aufgegeben, können ein oder mehrere Eigentümer der Rebgrundstücke zur Wiederherstellung der Geschlossenheit eine neue Zusammenlegung verlangen.
2 Die Zusammenlegung wird durchgeführt, wenn auf einem erheblichen Teil des bisherigen Rebgebiets weiterhin Reben angebaut werden und die Eigentümer dieser Grundstücke gemäss § 52 die Durchführung beschliessen.
3 Die nicht mehr mit Reben bepflanzten Grundstücke sind in die
Zusammenlegung einzubeziehen, soweit es die Wiederherstellung der
Geschlossenheit oder die Erstellung baulicher Anlagen erfordert.
4 Für das Verfahren gelten im Übrigen die §§ 45–107 sinngemäss.
Andere
Massnahmen
§ 132.45 1 Neben der Erstellung und Verbesserung von Wegen,
Entwässerungen und Bewässerungen kann der Kanton weitere Massnahmen unterstützen, die den Zweck verfolgen, die landwirtschaftliche
Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten, zu steigern, wiederherzustellen oder ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse zu schützen. Ausgenommen sind Massnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen
Hochbauten.
2 Der Kanton kann an die Kosten der Massnahmen Subventionen
bis höchstens 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.
3 Für die Vorarbeiten und die Durchführung der Massnahmen gelten die §§ 45–122 sinngemäss.
Beiträge aus
dem Natur- und
Heimatschutzfonds
§ 132 a.22 1 Für die Erhaltung von Magerwiesen (Mähwiesen) und
Hecken, welche nicht von überkommunalen Inventaren nach § 209 des
Planungs- und Baugesetzes erfasst sind, werden dem Bewirtschafter auf
Antrag Flächenbeiträge ausgerichtet, sofern er sich verpflichtet, die
Flächen während mindestens sechs Jahren diesem Ziel entsprechend
zu bewirtschaften.
2 Die Beiträge werden dem Natur- und Heimatschutzfonds belastet. Sie entschädigen für den Ertragsausfall, der nach Anrechnung von
Flächenbeiträgen des Bundes und des Kantons verbleibt. Die Höhe,
die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen sowie das Verfahren
werden durch Verordnung festgelegt.
3 Widerspricht die Bewirtschaftung den eingegangenen Verpflichtungen, sind die Beiträge nebst einem Zins von 5% seit der Auszahlung zurückzuzahlen.
G. Zusätzliche Massnahmen im Berggebiet und in der Hügelzone45
Berggebiet
und Hügelzone;
Bergkommission
§ 133.45 1 Der Umfang des Berggebiets und der Hügelzone wird
durch den eidgenössischen Produktionskataster bestimmt.
2 Zur Beratung betreffend Massnahmen im Berggebiet wählt der
Regierungsrat eine Kommission. Die Gemeinden des Berggebiets sind
in der Kommission angemessen vertreten.
Zusätzliche
Subventionen
§ 134.45 Der Kanton kann die ordentlichen Subventionen an Massnahmen zur Verbesserung landwirtschaftlicher Betriebe im Berggebiet
und der Hügelzone erhöhen.
b. Voraussetzungen
§ 135.45 Eine zusätzliche Subvention wird ausgerichtet, wenn:
a. die Verbesserung im Interesse der Erhaltung der Landwirtschaft
im Berggebiet und in der Hügelzone geboten ist,
b. der Fortbestand des bäuerlichen Betriebs gesichert erscheint und
c. für die Kostendeckung trotz Ausschöpfung aller bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten eine Finanzierungslücke verbleibt.
c. Bemessung § 136.45 1 Die zusätzliche Subvention bemisst sich nach der Finanzierungslücke, die trotz zumutbaren Eigenleistungen nach der betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Aufnahme fremder Gelder und
der Gewährung der ordentlichen Beiträge verbleibt.
2 In der Hügelzone dürfen die Beiträge von Bund und Kanton
zusammen 75% der beitragsberechtigten Ausgaben nicht übersteigen.
§ 137.46
Räumlich
beschränkte
Landumlegung
§ 138.45 Ist für die wirtschaftliche Bewerbung eines oder mehrerer
Betriebe im Berggebiet oder in der Hügelzone ein höherer Arrondierungsgrad erforderlich, kann eine räumlich beschränkte Landumlegung
durchgeführt werden. Der Kanton übernimmt die Kosten.
b. Einleitung des
Verfahrens
§ 139. 1 Die Einleitung des Verfahrens kann erfolgen45
a. aufgrund eines Durchführungsbeschlusses der beteiligten Grundeigentümer gemäss § 52,
b. auf Anordnung des Regierungsrates.
2 Die Anordnung setzt voraus, dass die Umlegung durch mindestens einen Grundeigentümer und den Gemeindevorstand47 befürwortet wird oder dass sie sich im Zusammenhang mit der Unterstützung
eines Betriebs durch Zusatzbeiträge aufdrängt.
3 In zusammenlegungsbedürftigen Gebieten setzt die Anordnung
überdies voraus, dass sich die Umlegung nicht nachteilig auf die künftige Zusammenlegung des angrenzenden Gebiets auswirkt.
c. Durchführung § 140. 1 Für die Durchführung der Umlegung gelten die Bestimmungen über die Güterzusammenlegung sinngemäss.
a. Grundsatz
a. Voraussetzung
2 Wird die Umlegung angeordnet, führt sie die zuständige Direktion wie der Vorstand einer Zusammenlegungsgenossenschaft durch.
3 In den übrigen Fällen können die Beteiligten die zuständige Direktion mit der Leitung beauftragen.
H. Erhaltung der Werke
Zweckentfremdungsverbot
§ 141. Grundstücke sowie Hochbauten und andere bauliche Anlagen samt zugehörigem Betriebsareal, die mit öffentlichen Mitteln
verbessert oder erstellt worden sind, dürfen bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung dem Zweck, für den die Beiträge geleistet
worden sind, nicht entfremdet werden.
Rebverpflichtung
§ 142. 1 Grundstücke, die für den Rebbau mit öffentlichen Mitteln zusammengelegt worden sind, müssen bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung mit Reben bewirtschaftet werden. Während weitern zehn Jahren sind auf ihnen Bauten und andere Anlagen
samt nicht dem Rebbau dienende Bepflanzungen unzulässig, wenn sie
die Wiederherstellung einer mit der Zusammenlegung geschaffenen
geschlossenen Reblage erschweren können.
2 Der Eigentümer, welcher der Rebverpflichtung nicht selber nachkommen kann, ist zur rebbaulichen Verpachtung des Grundstücks verpflichtet.
3 Ist die Erneuerung oder die Neupflanzung von Reben mit Beiträgen unterstützt worden, unterliegen diese Rebgrundstücke der Rebverpflichtung gemäss vorstehenden Bestimmungen bis zum Ablauf
von insgesamt 20 Jahren seit der Schlusszahlung.
Bewirtschaftungspflicht
§ 143. Der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden ist dauernd
richtig zu bewirtschaften.
Teilungsbeschränkung
§ 144. 1 Grundstücke, die mit öffentlichen Mitteln zusammen oder
umgelegt worden sind oder die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen
grundsätzlich nicht geteilt werden.
2 Betrifft die Beschränkung das Areal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute, gilt sie bis zum Ablauf
von 30 Jahren seit der Schlusszahlung.
Unterhaltspflicht für
Bodenverbesserungsanlagen
§ 145. 1 Die mit Hilfe öffentlicher Mittel erstellten oder verbesserten Anlagen sind dauernd sachgemäss zu unterhalten und im Falle
der Zerstörung wieder herzustellen.
2 Notwendige Unterhaltsarbeiten können auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen werden.
Unterhalts- und
Wiederaufbaupflicht für
Hochbauten
§ 146. 1 Die mit öffentlichen Beiträgen erstellten oder verbesserten Hochbauten sind dauernd sachgemäss zu unterhalten.
2 Wird eine solche Baute innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung
zerstört, ist sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände
und neuer betriebstechnischer Erkenntnisse wieder zu erstellen. Die
Pläne für den Wiederaufbau sind der zuständigen Direktion zur Genehmigung vorzulegen.
Erhaltung des
Betriebsareals
§ 147. Grundstücke, die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen
Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen bis
zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung grundsätzlich nicht
veräussert werden.
Erhaltung
der Selbstbewirtschaftung
§ 148. 1 Sind mit öffentlichen Mitteln Wohn- und Ökonomiegebäude erstellt oder verbessert worden, muss der gesamte Betrieb bis
zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung von einem Landwirt
unmittelbar selbst bewirtschaftet werden. Die Veräusserung an einen
Selbstbewirtschafter bedarf einer Bewilligung, die unter den vorstehenden Voraussetzungen ohne weiteres zu erteilen ist.
2 Die Veräusserung an einen Nichtselbstbewirtschafter sowie die
gesamthafte oder teilweise Verpachtung sind nur mit Ausnahmebewilligung zulässig.
Rückerstattungspflicht bei
gewinnbringender
Verwertung
§ 149. 1 Wird eine mit öffentlichen Mitteln erstellte oder verbesserte Hochbaute oder werden Teile des zugehörigen Betriebsareals
innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung gewinnbringend veräussert
oder anderweitig verwertet, ist der Staatsbeitrag ganz oder teilweise
zurückzuerstatten.
2 Diese Rückerstattungspflicht besteht unabhängig von den übrigen Beschränkungen.
§§ 150–153.46
Befreiung § 154.26 1 Die im Einzelfall geltenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit und die davon
betroffenen Grundstücke werden bei der Zusicherung der Subvention
festgesetzt. Dabei ist auf Beschränkungen zu verzichten, die angesichts
der Beitragshöhe unverhältnismässig erscheinen.
§ 13des
Staatsbeitragsgesetzes3 und der Verstoss gegen Beschränkungen bewirkt grundsätzlich während 30 Jahren die Rückerstattungspflicht für die Staatsbeiträge. Die Rückerstattung kann jedoch aus wichtigen Gründen ganz
oder teilweise erlassen werden.
3 Die Rückerstattung befreit, vorbehältlich gegenteiliger Anordnung,
nicht von der Beschränkung.
Anmerkung;
Übertragung
§ 155. 1 Die Beschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.
2 Auf die Anmerkung kann verzichtet werden, wenn eine Unterhaltsorganisation mit Zustimmung der zuständigen Direktion die Haftung für die Einhaltung der Beschränkungen übernimmt.
3 Wird für ein belastetes Grundstück ersatzweise ein anderes erworben, kann die Übertragung der Beschränkung bewilligt werden.
§ 156.46
Rückerstattung
von Gemeinde-
und Bundesbeiträgen
§ 157.45 1 Hat eine Gemeinde unter den gleichen Bedingungen
wie der Kanton45 einen Beitrag geleistet, wird mit dem Kantons-45 auch
der Gemeindebeitrag zurückgefordert.
2 Die Rückerstattung von Bundesbeiträgen richtet sich nach Bundesrecht; die Rückforderung obliegt vorbehältlich besonderer Anordnungen des Bundes der zuständigen Direktion.
Vollzug§ 158. 1 Die zuständige Direktion handhabt die Eigentumsbeschränkungen und überwacht deren Einhaltung.
2 Die Gemeinden sind zur Mithilfe verpflichtet.
3 Das Grundbuchamt kann zur Auskunftserteilung über einzelne
Grundbuchgeschäfte verpflichtet werden, soweit dies für die Geltendmachung allfälliger Rückerstattungsansprüche notwendig ist.
4 Es gibt der zuständigen Direktion Kenntnis von jeder Veräusserung und, soweit möglich, von jeder anderweitigen Verwertung eines
Grundstücks, welches mit der Rückerstattungspflicht gemäss § 149
belastet ist.
Vierter Abschnitt: Pflanzenschutz, Elementarschäden
Grundsatz§ 159. Der Kanton45 fördert Massnahmen gegen Schäden, welche
die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.
Schutz
des Bodens
§ 160. Der Regierungsrat kann Bestimmungen zum Schutz landwirtschaftlichen Bodens erlassen, dessen Ertragsfähigkeit langfristig
gefährdet ist.
Zentralstelle für
Pflanzenschutz
§ 161. 1 Der Kanton45 unterhält eine Zentralstelle für Pflanzenschutz.
2 Diese erfüllt insbesondere die Aufgaben eines kantonalen Pflanzenschutzdienstes im Sinne der Vorschriften des Bundes.
3 Die Zentralstelle fördert die Entwicklung, Verbreitung und Anwendung von Erkenntnissen des integrierten und umweltfreundlichen
Pflanzenschutzes.
4 Der Regierungsrat regelt die Organisation und bestimmt die Aufgaben im Einzelnen.
5 Gegen Entscheide der Zentralstelle kann bei der zuständigen
Direktion Rekurs erhoben werden.
Obligatorische
Massnahmen
§ 162. 1 Der Regierungsrat kann die Bekämpfung von gemeingefährlichen Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern, welche die
landwirtschaftlichen Kulturen bedrohen, obligatorisch erklären, soweit
dafür nicht Vorschriften des Bundes gelten. Eine solche Anordnung
setzt voraus, dass
a. nach den Erhebungen des kantonalen Pflanzenschutzdienstes oder
der eidgenössischen Forschungsanstalten ein gefährlicher Befall
eingetreten oder zu erwarten ist,
b. der drohende Schaden volkswirtschaftlich von Bedeutung ist und
c. mit freiwilligen Massnahmen keine wirksame oder wirtschaftliche
Bekämpfung möglich ist.
2 Der Regierungsrat kann unabhängig von diesen Voraussetzungen
Bekämpfungsmassnahmen obligatorisch erklären, wenn damit die
spätere grossflächige chemische Bekämpfung vermieden oder eingeschränkt werden kann.
b. Durchführung § 163. 1 Der Regierungsrat ordnet den Vollzug. Er kann die
Durchführung einzelner Bekämpfungsmassnahmen und Kontrollen
den Gemeinden übertragen oder sie verpflichten, die von den Grundeigentümern oder Pächtern innert Frist nicht vorgenommenen Bekämpfungshandlungen ohne weiteres auf Kosten der Pflichtigen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
2 Bei der Abgrenzung der Bekämpfungsgebiete, bei der Bestimmung
der Bekämpfungsmassnahmen und bei ihrer Durchführung ist auf allfällige Nebenwirkungen, die Wahrung des biologischen Gleichgewichts
und die Interessen der Grundeigentümer angemessen Rücksicht zu
nehmen.
a. Voraussetzungen
3 Einzelne Flächen und Objekte können aus besondern Gründen,
wie im Interesse der Bienenzucht, der Fischerei, des Natur- und Vogelschutzes oder zu Forschungszwecken, von der vorgesehenen Bekämpfung ausgenommen werden.
4 Es können auch anbautechnische Massnahmen sowie biologische
und biotechnische Methoden vorgeschrieben werden.
5 Weist ein Betroffener nach, dass er mit freiwilligen Massnahmen
eine wirksame Bekämpfung erreicht, ist er aus dem Obligatorium zu
entlassen.
Bekämpfungsmassnahmen
durch Genossenschaften
§ 164. 1 Soweit zweckmässig kann die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, Schädlinge und Unkräuter durch bestehende oder
zu gründende öffentlich-rechtliche Genossenschaften übernommen
werden.
2 Für diese Genossenschaften gelten unter Vorbehalt von § 165
sinngemäss die §§ 45–66, 69 und 70.
b. Besondere
Vorschriften
für Genossenschaften
§ 165. 1 Die zuständige Direktion bestimmt auf Begehren des Gemeindevorstands47 oder mehrerer Grundeigentümer das Beizugsgebiet.
Zum Beizugsgebiet kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
2 Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Genossenschaft und ihrer
Organe über technische Fragen kann bei der zuständigen Direktion
Rekurs erhoben werden.
3 Einsprachen, über welche keine Verständigung zustande kommt,
werden vom Vorstand dem Bezirksrat überwiesen und von diesem wie
ein Rekurs behandelt.
4 Bezirksrat und Regierungsrat können Genossenschafts- und Vorstandsbeschlüsse wegen offensichtlicher Unzweckmässigkeit von Amtes wegen aufheben.
5 Die Statuten können vorsehen, dass an die Stelle der Eigentümer
verpachteter Grundstücke in der Genossenschaft die Pächter treten.
Kantonsbeiträge45
§ 166. 1 Der Kanton45 kann an die Kosten obligatorisch erklärter
Bekämpfungsmassnahmen Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren für26
a. die Beschaffung von Pflanzenschutzgeräten und -einrichtungen,
b. die Verwendung von Bekämpfungsmitteln, die von den Forschungsanstalten empfohlen werden,
c. die Aufwendungen der Gemeinden bei der Durchführung und
Überwachung der Massnahmen; die Gemeinden können die Grundeigentümer oder Pächter mit den Restkosten belasten.
a. Voraussetzungen
a. Obligatorische Massnahmen; umweltfreundliche
Verfahren
2 Der Kanton45 kann zur Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Pflanzenschutzverfahren Subventionen bis zu 75% der
beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.26
b. Elementarschäden
§ 167.26 1 Der Kanton45 unterstützt die Versicherung gegen Hagel-,
Frost- und andere Elementarschäden an landwirtschaftlichen Kulturen
und Böden und kann Subventionen an die Versicherungsprämien und
andere geeignete Massnahmen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten
Ausgaben gewähren.
2 Der Kanton45 kann an nicht versicherbare Elementarschäden und
Massnahmen zur Verhütung von Elementarschäden Subventionen bis
zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.
c. Abfindung
für Schäden
§ 168. Bei Schäden, die aufgrund von Versuchen, Erhebungen,
behördlich angeordneten Abwehrmassnahmen oder ähnlichen Vorkehren entstehen, richtet der Kanton45 dem Geschädigten eine Abfindung nach Billigkeit aus, sofern nicht das Haftungsgesetz5 Anwendung
findet.
Fünfter Abschnitt: Förderung der naturnahen Landwirtschaft29
Umweltschonende
Produktion
§ 168 a.29 Der Kanton45 fördert umweltschonende Produktionsformen durch Beratung und Weiterbildung. Praxisversuche und besonders umweltschonende Produktionsformen können mit Subventionen
unterstützt werden.
Umstellungsbeiträge
§ 168 b.27 1 Der Kanton45 leistet Kostenanteile an die Umstellung
von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise.
Die Kostenanteile werden während zwei Jahren bis zur vollen Höhe
der durch die Umstellung verursachten Einkommenseinbussen geleistet.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Umstellungspauschalen nach Massgabe der Produktionsflächen und der Betriebszweige
festlegen.
Biologischer
Landbau
§ 168 c.28 1 Biologischer Landbau im Sinne des Gesetzes ist die
Bewirtschaftungsweise nach den Richtlinien der vom Kanton45 anerkannten schweizerischen Vereinigungen für biologischen Landbau.
2 Die Festlegung der Bedingungen für die Betriebsanerkennung und
deren Kontrolle kann der Regierungsrat diesen Organisationen übertragen.
Sechster Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen, Straf- und
Schlussbestimmungen
Landwirtschaftliche Kreditkasse
§ 169. 1 Der Kanton45 beteiligt sich an einer landwirtschaftlichen
Kreditkasse, welche vorab Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen gewährt.
2 Er stellt die für ihren Betrieb erforderlichen Mittel zur Verfügung.
3 Gegen Anordnungen der Kreditkasse im Zusammenhang mit
Darlehens- und Beitragsgesuchen kann bei der zuständigen Direktion
des Regierungsrates Rekurs erhoben werden.38
Betriebshelferdienst
§ 170.26 Der Kanton45 leistet an die Kosten der Betriebshelferdienste, die von anerkannten landwirtschaftlichen oder anderen anerkannten gemeinnützigen Institutionen geführt werden, sowie der Ausbildung von Helfern und Helferinnen Kostenanteile bis zu 75% der
beitragsberechtigten Ausgaben.
Beteiligung bei
bedingten Bundesbeiträgen
§ 170 a.44 Der Kanton kann wirtschaftliche Massnahmen des Bundes zugunsten der Landwirtschaft so weit unterstützen, als sie eine
kantonale Beteiligung voraussetzen. Der Staatsbeitrag darf den Bundesbeitrag nicht übersteigen.
Hang- und
Sömmerungsbeiträge
§ 171.45 Der Kanton richtet für Flächen im Berggebiet und in der
Hügelzone Kostenanteile aus. Der Kostenanteil beträgt 75% der Hang-
und Sömmerungsbeiträge gemäss eidgenössischem Landwirtschaftsgesetz.
Kinder- und
Ausbildungszulagen
§ 171 a. 1 Der Kanton45 zahlt den Bezügern von Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in
der Landwirtschaft eine Differenzzulage, soweit die einzelne Zulage
den Mindestbetrag der Familienzulagen gemäss Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) vom 19. Januar 200911 nicht erreicht.37
2 Die Durchführung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse
übertragen, die für diese Aufgabe entschädigt wird.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Ausrichtung von Kinder- und Familienzulagen gemäss Bundesgesetz über
die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 195216.38
§§ 172–174.46
Beschädigung
oder Beseitigung von
Absteckungen
§ 175. Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die im Zusammenhang mit einer Bodenverbesserungsmassnahme zur Vermessung
oder Aussteckung angebracht worden sind, vorsätzlich beschädigt oder
beseitigt, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft.
Widersetzlichkeit gegen
obligatorische
Bekämpfungsmassnahmen
§ 176.35 Wer obligatorisch erklärte Massnahmen zur Bekämpfung
von gemeingefährlichen Krankheiten, Schädlingen oder Unkräutern
nicht durchführt oder wer in diesem Zusammenhang ergangenen schriftlichen Anordnungen der Vollzugsorgane nicht nachkommt, wird durch
das Statthalteramt mit Busse bestraft.
§§ 177–179.46
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 180. Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben:
a. das Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft vom 22. September 1963,
b. das Gesetz betreffend Massnahmen gegen die Reblaus vom 26. August 1917.
Änderung bisherigen Rechts
§ 181. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .19
Übergangsbestimmungen
§ 182. 1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellten
Bestimmungen, Bedingungen und Auflagen zur Erhaltung der geschaffenen Werke bleiben für diese unter Vorbehalt von Abs. 2 weiterhin in Kraft.
2 Die nachstehenden Bestimmungen finden auch auf die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellten Werke Anwendung:
a. die §§ 100–107 über die Unterhaltsorganisation und § 131 über die
Wiederherstellung geschlossener Reblagen,
b. § 145 Abs. 2 über die Vornahme von Unterhaltsarbeiten auf Kosten
des Pflichtigen,
c. § 148 über die Erhaltung der Selbstbewirtschaftung, jedoch nur
während des im einzelnen Beitragsbeschluss genannten Zeitraums
und nur für Siedlungen,
d. § 149 über die Rückerstattungspflicht bei gewinnbringender Verwertung, jedoch nur insofern, als neben der Veräusserung eine anderweitige Verwertung in Betracht fällt.
3 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ordnung der Benützung von Bodenverbesserungsanlagen erlassenen Verbote bleiben
bestehen; Übertretungen werden durch den Gemeindevorstand47 mit
Busse bis zu Fr. 200 bestraft.
Vollzug § 183. 1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug, insbesondere die
Ausrichtung der in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der zuständigen Direktion.
Inkrafttreten§ 184. Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung
des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung und der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft20.
1 OS 47, 257 und GS VII, 11.
2 LS 131.1.
3 LS 132.2.
4 LS 161.
5 LS 170.1.
6 LS 175.2.
7 LS 177.10.
8 LS 230.
9 LS 271.
10 LS 416.1, LS 416.11.
11 LS 836.1.
12 LS 921.1.
13 SR 210.
14 SR 220.
15 SR 272.
16 SR 836.1.
17 SR 910.1.
18 SR 921.0.
19 Text siehe OS 47, 306.
20 Vom Bundesrat genehmigt am 9. Oktober 1979. In Kraft seit 1. Januar 1980.
21 Eingefügt durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. Januar
1988 (OS 50, 291).
22 Eingefügt durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. April
1990 (OS 51, 43).
23 Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. Januar
1988 (OS 50, 291).
24 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In
Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
25 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft
seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
26 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft
seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
27 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar
1990.
28 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar
1990 (OS 52, 558).
29 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar
1994 (OS 52, 558).
30 Heute 30 Tage gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz in der Fassung vom
8. Juni 1997 (OS 54, 268).
31 Fassung gemäss G vom 7. Juni 1998 (OS 54, 658). In Kraft seit 1. April 1999
(OS 55, 160).
32 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 (OS 55, 62).
33 Fassung gemäss Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003
(OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
34 Eingefügt durch G über das Sozialversicherungsgericht vom 30. August 2004
(OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 410).
35 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
36 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
37 Fassung gemäss EG FamZG vom 19. Januar 2009 (OS 64, 142; ABl 2008,
1046). In Kraft seit 1. Juli 2009.
38 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
39 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Januar 2012.
40 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Januar 2012.
41 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Januar 2012.
42 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953, 390; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2012.
43 Aufgehoben durch G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen
und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953, 390; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2012.
44 Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 197; ABl 2012, 632). In
Kraft seit 1. Mai 2014.
45 Fassung gemäss G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 197; ABl 2012, 632). In Kraft
seit 1. Mai 2014.
46 Aufgehoben durch G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 197; ABl 2012, 632). In
Kraft seit 1. Mai 2014.
47 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
48 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von
Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483;
ABl 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).
49 Fassung gemäss G vom 2. Juni 2025 (OS 81, 317; ABl 2024-11-08). In Kraft seit
1. Juli 2026.