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Pflichtenheft des personellen Pools für die Mitarbeit in ad-hoc-Kommissionen

Cham · 1.6.1-3 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Zusammensetzung
  3. § 3 Wahl
  4. § 4 Konstituierung
  5. § 5 Aufgaben
  6. § 6 Aufsicht
  7. § 7 Öffentliche Information
  8. § 8 Ausstands- und Schweigepflicht
  9. § 9 Entschädigung

9 provisions

§ 1 Zweck

1 Mitglieder dieses personellen Pools arbeiten in ad-hoc-Kommissionen mit, die gemeindeeigene Bauvorhaben begleiten.

§ 2 Zusammensetzung

1 Der personelle Pool besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern. Diese verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung in den Bereichen Hoch-, Tiefbau, Haustechnik, Umwelt, Liegenschaftsverwaltung oder über grosse Erfahrung als Bauherrschaft oder deren Vertretung.

§ 3 Wahl

1 Die Mitglieder des personellen Pools werden vom Gemeinderat für jeweils eine Amtsperiode gewählt.

§ 4 Konstituierung

1 Der Gemeinderat bestimmt einen Ansprechpartner in diesem personellen Pool. 2 Bei gemeindlichen Bauvorhaben, bei denen eine ad-hoc-Kommission notwendig ist, werden Mitglieder des personellen Pools in Rücksprache mit dem Ansprechpartner durch die Abteilung Planung und Hochbau vorgeschlagen und vom Gemeinderat gewählt. Für die Arbeit gelten die Grundlagen des jeweiligen Pflichtenheftes der ad-hoc-Kommission.

§ 5 Aufgaben

1 Die Mitglieder des personellen Pools arbeiten in ad-hoc-Kommissionen der gemeindeeigenen Bauvorhaben mit und beraten die anderen Kommissionsmitglieder speziell in bautechnischen und rechtlichen Aspekten.

§ 6 Aufsicht

1 Die Mitglieder des Pools für gemeindeeigene Bauvorhaben unterstehen der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Abteilung Planung und Hochbau.

§ 7 Öffentliche Information

1 Die öffentliche Information über die Tätigkeit des personellen Pools der Bauvorhaben ist Aufgabe der Vorsteherin oder des Vorstehers der Abteilung Planung und Hochbau.

§ 8 Ausstands- und Schweigepflicht

1 Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[1].

§ 9 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Mitglieder des Pools für gemeindeeigene Bauvorhaben erfolgt gemäss dem gemeindlichen Behördenreglement.

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