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Kantonsratsbeschluss betreffend Abgabe des Verbundabonnements «Zuger Pass» an IV-Bezügerinnen und -Bezüger sowie an blinde und sehbehinderte Personen

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

1 Der Kanton finanziert im Kanton Zug wohnhaften IV-Bezügerinnen und - Bezügern den Erwerb von vergünstigten Fahrausweisen des Tarifverbunds Zug (persönlicher Monats- oder Jahres-Zuger Pass zum reduzierten Preis). Ebenso kann er Beiträge an Fahrausweise von im Kanton Zug wohnhaften blinden und sehbehinderten Personen leisten.

§ 2

1 Die dem Tarifverbund entstehenden Mindereinnahmen werden diesem jährlich abgegolten. Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten.

§ 3

1 Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft2).

§ 4

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wird der Kantonsratsbeschluss betreffend Ermässigung des Verbundabonnements «Zuger Pass» für IV-Bezügerinnen und -Bezüger vom 17. Dezember 19923) aufgehoben. 1) BGS 111.1 2) Inkrafttreten am 9. Dezember 2000 3) nicht in GS GS 26, 859 1 841.8 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.11.2000 09.12.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 859 841.8 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.11.2000 09.12.2000 Erstfassung GS 26, 859

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