Gemeindeordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 33
Budget und Steueranlagen Wird eine Erhöhung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern oder des Satzes der Liegenschaftssteuer beantragt, beschliessen die Stimmberechtigten a) das Budget der Erfolgsrechnung und die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern, b) den Satz der Liegenschaftssteuer. Art. 33a16 Budget und Steueranlagen mit Senkungsziel 1 Wird eine Erhöhung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern beantragt, so kann im Beschluss der Stimmberechtigten darauf hingewiesen werden, dass die vorliegende Bestimmung anwendbar ist. 2 Der Beschluss legt in diesem Fall im Sinn eines Ziels fest, dass die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern spätestens für ein bestimmtes Kalenderjahr («Zieljahr») wieder auf einen bestimmten tieferen Wert festgesetzt werden soll 3 Diese Festlegung des Ziels fällt schon vor dem Zieljahr ohne Weiteres dahin a) mit einem Beschluss des zuständigen Organs, der die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern auf den bestimmten tieferen Wert oder tiefer festsetzt; b) mit einem Beschluss über eine Erhöhung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern; c) mit einer erneuten Festlegung eines Ziels gemäss Absatz 2. 4 Wird für das Zieljahr eine höhere als die im damaligen Beschluss als Ziel angegebene Steueranlage beantragt, so beschliessen die Stimmberechtigten a) das Budget der Erfolgsrechnung und die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern, b) den Satz der Liegenschaftssteuer. 5 Die Stimmberechtigten können in diesem Beschluss wiederum nach den Absätzen 1 und 2 vorgehen. 15 Fassung vom 3. März 2024 16 Eingefügt am 13. Juni 2021
Art. 33
Budget und Steueranlagen Wird eine Erhöhung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern oder des Satzes der Liegenschaftssteuer beantragt, beschliessen die Stimmberechtigten a) das Budget der Erfolgsrechnung und die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern, b) den Satz der Liegenschaftssteuer. Art. 33a16 Budget und Steueranlagen mit Senkungsziel 1 Wird eine Erhöhung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern beantragt, so kann im Beschluss der Stimmberechtigten darauf hingewiesen werden, dass die vorliegende Bestimmung anwendbar ist. 2 Der Beschluss legt in diesem Fall im Sinn eines Ziels fest, dass die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern spätestens für ein bestimmtes Kalenderjahr («Zieljahr») wieder auf einen bestimmten tieferen Wert festgesetzt werden soll 3 Diese Festlegung des Ziels fällt schon vor dem Zieljahr ohne Weiteres dahin a) mit einem Beschluss des zuständigen Organs, der die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern auf den bestimmten tieferen Wert oder tiefer festsetzt; b) mit einem Beschluss über eine Erhöhung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern; c) mit einer erneuten Festlegung eines Ziels gemäss Absatz 2. 4 Wird für das Zieljahr eine höhere als die im damaligen Beschluss als Ziel angegebene Steueranlage beantragt, so beschliessen die Stimmberechtigten a) das Budget der Erfolgsrechnung und die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern, b) den Satz der Liegenschaftssteuer. 5 Die Stimmberechtigten können in diesem Beschluss wiederum nach den Absätzen 1 und 2 vorgehen. 15 Fassung vom 3. März 2024 16 Eingefügt am 13. Juni 2021
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.