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G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)

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Art. 2 Aufgaben

1) Die Landespolizei hat folgende Aufgaben: a) sie ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig und trifft Massnahmen, um drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen abzuwehren (Gefahrenabwehr); b) sie trifft Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Gefahrenvorsorge); c) sie führt Ermittlungen nach Massgabe der Strafprozessordnung durch; d) sie trägt für die Verfolgung von Straftaten Vorsorge, trifft Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und stellt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen fest, ob strafbare Handlungen aufzuklären sind (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten); e) sie erkennt, verhindert und bekämpft Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; f) sie überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Strassen nach dem Strassenverkehrsgesetz und trifft Massnahmen zur Unfallverhütung; g) sie ermittelt den Aufenthalt vermisster Personen; h) sie leistet Hilfe bei Unglücksfällen und Katastrophen und leitet die notwendigen Sofortmassnahmen ein; i) sie stellt nach Massgabe des Bevölkerungsschutzgesetzes die Gesamteinsatzleitung sowie die Koordination der angeordneten Massnahmen sicher, wenn ein Unglücksfall oder eine besondere bzw. ausserordentliche Lage den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und anderen Organisationen erfordert; k) sie nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr; l) sie vollzieht die Bestimmungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstandes nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts; m) sie sorgt als zuständige Stelle für die Errichtung, den Betrieb, die Sicherheit und die Wartung des nationalen Teiles des Schengener Informationssystems (SIS); n) sie ist in ihrer Funktion als SIRENE-Büro insbesondere Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) und überprüft als solche die Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS, soweit dies nicht den Gerichten vorbehalten ist; o) sie nimmt die Aufgabe als Nationale Kontaktstelle für das Europäische Polizeiamt (EUROPOL) wahr, bestimmt einen Verbindungsbeamten und ist verantwortlich für den Vollzug des Abkommens vom 7. Juni 2013 über operative und strategische Kooperation zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt; obis) sie nimmt die Aufgabe der nationalen Kontaktstelle für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) wahr, unterhält das nationale Koordinierungszentrum für den Informationsaustausch, arbeitet mit anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur zusammen, unterhält die nationalen Komponenten des EUROSUR-Systems und vertritt das Land Liechtenstein im Verwaltungsrat der Agentur; oter) sie ist im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm die nationale Kontaktstelle für den Austausch von personenbezogenen Daten nach Art. 15 und 16 Abs. 3 des Beschlusses 2008/615/JI; oquater) sie ist die nationale Kontaktstelle nach Art. 11 Abs. 3 des Abkommens vom 27. Juni 2012 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten; p) sie schützt Personen, die in einem Strafverfahren bei der Aufklärung einer schweren Straftat mitwirken und deswegen besonders gefährdet sind, sowie allenfalls gefährdete Angehörige (§ 72 StGB) dieser Personen (Zeugenschutz); pbis) sie betreut den landesweiten Sanitätsnotruf 144, indem sie die Sanitätsnotrufe entgegennimmt, die gemeldeten Notfallsituationen einer ersten Beurteilung unterzieht und den dafür geeigneten Rettungsdienst aufbietet; q) sie führt Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zur Durchführung von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist. 2) Der Landespolizei obliegt es auch, nach diesem Gesetz frühzeitig Gefährdungen des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen zu erkennen und diese unter Anwendung der ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund anderer Rechtvorschriften zustehenden Befugnisse zu verhindern und zu bekämpfen (Staatsschutz). Als solche Gefährdungen gelten: a) Aktivitäten, die auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen; b) Terrorismus; c) Angriffe gegen den Staat, Störung der Beziehung zum Ausland, Landesverrat und wirtschaftlicher Nachrichtendienst; d) gewalttätiger Extremismus; e) organisierte Kriminalität; f) Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie zu verbotenem Technologietransfer. 3) Die Landespolizei erfüllt ferner die Aufgaben, die ihr durch besondere Bestimmungen übertragen sind.

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Art. 2 Aufgaben

1) Die Landespolizei hat folgende Aufgaben: a) sie ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig und trifft Massnahmen, um drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen abzuwehren (Gefahrenabwehr); b) sie trifft Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Gefahrenvorsorge); c) sie führt Ermittlungen nach Massgabe der Strafprozessordnung durch; d) sie trägt für die Verfolgung von Straftaten Vorsorge, trifft Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und stellt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen fest, ob strafbare Handlungen aufzuklären sind (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten); e) sie erkennt, verhindert und bekämpft Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; f) sie überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Strassen nach dem Strassenverkehrsgesetz und trifft Massnahmen zur Unfallverhütung; g) sie ermittelt den Aufenthalt vermisster Personen; h) sie leistet Hilfe bei Unglücksfällen und Katastrophen und leitet die notwendigen Sofortmassnahmen ein; i) sie stellt nach Massgabe des Bevölkerungsschutzgesetzes die Gesamteinsatzleitung sowie die Koordination der angeordneten Massnahmen sicher, wenn ein Unglücksfall oder eine besondere bzw. ausserordentliche Lage den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und anderen Organisationen erfordert; k) sie nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr; l) sie vollzieht die Bestimmungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstandes nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts; m) sie sorgt als zuständige Stelle für die Errichtung, den Betrieb, die Sicherheit und die Wartung des nationalen Teiles des Schengener Informationssystems (SIS); n) sie ist in ihrer Funktion als SIRENE-Büro insbesondere Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) und überprüft als solche die Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS, soweit dies nicht den Gerichten vorbehalten ist; o) sie nimmt die Aufgabe als Nationale Kontaktstelle für das Europäische Polizeiamt (EUROPOL) wahr, bestimmt einen Verbindungsbeamten und ist verantwortlich für den Vollzug des Abkommens vom 7. Juni 2013 über operative und strategische Kooperation zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt; obis) sie nimmt die Aufgabe der nationalen Kontaktstelle für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) wahr, unterhält das nationale Koordinierungszentrum für den Informationsaustausch, arbeitet mit anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur zusammen, unterhält die nationalen Komponenten des EUROSUR-Systems und vertritt das Land Liechtenstein im Verwaltungsrat der Agentur; oter) sie ist im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm die nationale Kontaktstelle für den Austausch von personenbezogenen Daten nach Art. 15 und 16 Abs. 3 des Beschlusses 2008/615/JI; oquater) sie ist die nationale Kontaktstelle nach Art. 11 Abs. 3 des Abkommens vom 27. Juni 2012 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten; p) sie schützt Personen, die in einem Strafverfahren bei der Aufklärung einer schweren Straftat mitwirken und deswegen besonders gefährdet sind, sowie allenfalls gefährdete Angehörige (§ 72 StGB) dieser Personen (Zeugenschutz); pbis) sie betreut den landesweiten Sanitätsnotruf 144, indem sie die Sanitätsnotrufe entgegennimmt, die gemeldeten Notfallsituationen einer ersten Beurteilung unterzieht und den dafür geeigneten Rettungsdienst aufbietet; q) sie führt Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zur Durchführung von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist. 2) Der Landespolizei obliegt es auch, nach diesem Gesetz frühzeitig Gefährdungen des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen zu erkennen und diese unter Anwendung der ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund anderer Rechtvorschriften zustehenden Befugnisse zu verhindern und zu bekämpfen (Staatsschutz). Als solche Gefährdungen gelten: a) Aktivitäten, die auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen; b) Terrorismus; c) Angriffe gegen den Staat, Störung der Beziehung zum Ausland, Landesverrat und wirtschaftlicher Nachrichtendienst; d) gewalttätiger Extremismus; e) organisierte Kriminalität; f) Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie zu verbotenem Technologietransfer. 3) Die Landespolizei erfüllt ferner die Aufgaben, die ihr durch besondere Bestimmungen übertragen sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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