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G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 24d Polizeiliche Fahndung

1) Die Landespolizei kann eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, zur Fahndung ausschreiben (Personenfahndung), wenn: a) die Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. q und Abs. 3 dies erfordert; b) der begründete Verdacht besteht, sie werde ein Vergehen oder Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor; c) die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam (Art. 24h) gegeben sind; d) sie vermisst wird. 2) Die Landespolizei kann auch abhanden gekommene Gegenstände, Fahrzeuge und Ausweise zur Fahndung ausschreiben (Sachfahndung). 2a) Die Landespolizei kann Personen sowie die in Abs. 2b aufgeführten Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder einer gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn: a) konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht; abis) eine Freiheitsstrafe oder ein Haftbefehl wegen einer in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftat vollzogen werden soll; b) die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird; oder c) es zum Zweck des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) erforderlich ist. 2b) Sachen im Sinne von Abs. 2a sind: a) Fahrzeuge; b) Wasserfahrzeuge; c) Luftfahrzeuge sowie deren Motoren; d) Container; e) amtliche Blankodokumente, die gestohlen, unterschlagen, auf sonstige Weise abhandengekommen sind oder gefälschte Blankodokumente; f) gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente wie Reisepässe, Identitätskarten, Aufenthaltstitel und Führerausweise; g) bargeldlose Zahlungsmittel. 3) Die Landespolizei kann ausserdem das Tatvorgehen bei Straftaten, Spuren oder Signalemente unbekannter Straftäter zwecks Erkennung von Tatzusammenhängen oder der Identifikation der Täterschaft ausschreiben. 4) Die Ausschreibungen nach Abs. 1 bis 3 können auch ausländischen Sicherheitsbehörden oder -organisationen übermittelt werden. 5) Die Landespolizei kann Personenfahndungen automatisiert abgleichen mit: a) Daten der Einwohnerkontrollen der Gemeinden über Personen, die in Liechtenstein ihren ordentlichen Wohnsitz angemeldet haben; b) Daten von neu nach Liechtenstein zuziehenden Personen; c) Daten von Personen, die in Beherbergungsstätten beherbergt werden (Hotelkontrolle); d) Daten von Personen, die als Grenzgänger in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben.

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Art. 24d Polizeiliche Fahndung

1) Die Landespolizei kann eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, zur Fahndung ausschreiben (Personenfahndung), wenn: a) die Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. q und Abs. 3 dies erfordert; b) der begründete Verdacht besteht, sie werde ein Vergehen oder Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor; c) die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam (Art. 24h) gegeben sind; d) sie vermisst wird. 2) Die Landespolizei kann auch abhanden gekommene Gegenstände, Fahrzeuge und Ausweise zur Fahndung ausschreiben (Sachfahndung). 2a) Die Landespolizei kann Personen sowie die in Abs. 2b aufgeführten Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder einer gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn: a) konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht; abis) eine Freiheitsstrafe oder ein Haftbefehl wegen einer in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftat vollzogen werden soll; b) die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird; oder c) es zum Zweck des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) erforderlich ist. 2b) Sachen im Sinne von Abs. 2a sind: a) Fahrzeuge; b) Wasserfahrzeuge; c) Luftfahrzeuge sowie deren Motoren; d) Container; e) amtliche Blankodokumente, die gestohlen, unterschlagen, auf sonstige Weise abhandengekommen sind oder gefälschte Blankodokumente; f) gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente wie Reisepässe, Identitätskarten, Aufenthaltstitel und Führerausweise; g) bargeldlose Zahlungsmittel. 3) Die Landespolizei kann ausserdem das Tatvorgehen bei Straftaten, Spuren oder Signalemente unbekannter Straftäter zwecks Erkennung von Tatzusammenhängen oder der Identifikation der Täterschaft ausschreiben. 4) Die Ausschreibungen nach Abs. 1 bis 3 können auch ausländischen Sicherheitsbehörden oder -organisationen übermittelt werden. 5) Die Landespolizei kann Personenfahndungen automatisiert abgleichen mit: a) Daten der Einwohnerkontrollen der Gemeinden über Personen, die in Liechtenstein ihren ordentlichen Wohnsitz angemeldet haben; b) Daten von neu nach Liechtenstein zuziehenden Personen; c) Daten von Personen, die in Beherbergungsstätten beherbergt werden (Hotelkontrolle); d) Daten von Personen, die als Grenzgänger in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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