G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
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Change 1
Art. 24g Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt
1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so ist die Landespolizei ermächtigt, eine Person, von der die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Die Landespolizei hat dem Gefährder und der gefährdeten Person zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Massgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen. 2) Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 ist die Landespolizei ermächtigt, einer Person das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen. Erscheint es unbedingt erforderlich, kann dieser Person mit dem Betretungsverbot auch der Aufenthalt an weiteren bestimmt zu bezeichnenden Orten verboten werden, insbesondere am Arbeitsplatz der gefährdeten Person. 3) Bei einem Verbot, die eigene Wohnung zu betreten, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person die Verhältnismässigkeit (Art. 23) wahrt. Die Landespolizei ist ermächtigt, der betroffenen Person alle in ihrem Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung und vorhandene Waffen abzunehmen; sie ist verpflichtet, ihr Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten sie hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass die betroffene Person die Wohnung, deren Betreten ihr untersagt ist, aufsucht, darf sie dies nur in Gegenwart der Landespolizei tun. 4) Im Falle eines Betretungsverbotes ist die Landespolizei verpflichtet, von der betroffenen Person die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO zu verlangen. Unterlässt die betroffene Person die Bekanntgabe einer Abgabestelle, sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen massgebend. 5) Die Landespolizei ist zudem verpflichtet, die gefährdete Person über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO und über geeignete Hilfseinrichtungen zu informieren. Dies gilt ebenso im Falle einer Wegweisung nach Abs. 1 oder wenn von einem Betretungsverbot bzw. von einer Wegweisung abgesehen wird. 6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloss auf die für das Einschreiten massgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zunehmen, die für ein Verfahren nach Art. 277a EO von Bedeutung sein können. 7) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist vom Polizeichef binnen 72 Stunden zu überprüfen. Hierzu kann er alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Der Polizeichef kann überdies den Amtsarzt oder den Dienst habenden Arzt heranziehen. Stellt der Polizeichef fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat er dieses der betroffenen Person gegenüber unverzüglich aufzuheben; die gefährdete Person ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde. Die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information der gefährdeten Person haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch die Landespolizei oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 3 abgenommenen Schlüssel und Waffen sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes der betroffenen Person auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO bei Gericht zu hinterlegen. 8) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch die Landespolizei zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO sowie von der Entscheidung darüber hat das Gericht die Landespolizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Art. 24g Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt
1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so ist die Landespolizei ermächtigt, eine Person, von der die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Die Landespolizei hat dem Gefährder und der gefährdeten Person zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Massgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen. 2) Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 ist die Landespolizei ermächtigt, einer Person das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen. Erscheint es unbedingt erforderlich, kann dieser Person mit dem Betretungsverbot auch der Aufenthalt an weiteren bestimmt zu bezeichnenden Orten verboten werden, insbesondere am Arbeitsplatz der gefährdeten Person. 3) Bei einem Verbot, die eigene Wohnung zu betreten, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person die Verhältnismässigkeit (Art. 23) wahrt. Die Landespolizei ist ermächtigt, der betroffenen Person alle in ihrem Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung und vorhandene Waffen abzunehmen; sie ist verpflichtet, ihr Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten sie hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass die betroffene Person die Wohnung, deren Betreten ihr untersagt ist, aufsucht, darf sie dies nur in Gegenwart der Landespolizei tun. 4) Im Falle eines Betretungsverbotes ist die Landespolizei verpflichtet, von der betroffenen Person die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO zu verlangen. Unterlässt die betroffene Person die Bekanntgabe einer Abgabestelle, sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen massgebend. 5) Die Landespolizei ist zudem verpflichtet, die gefährdete Person über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO und über geeignete Hilfseinrichtungen zu informieren. Dies gilt ebenso im Falle einer Wegweisung nach Abs. 1 oder wenn von einem Betretungsverbot bzw. von einer Wegweisung abgesehen wird. 6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloss auf die für das Einschreiten massgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zunehmen, die für ein Verfahren nach Art. 277a EO von Bedeutung sein können. 7) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist vom Polizeichef binnen 72 Stunden zu überprüfen. Hierzu kann er alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Der Polizeichef kann überdies den Amtsarzt oder den Dienst habenden Arzt heranziehen. Stellt der Polizeichef fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat er dieses der betroffenen Person gegenüber unverzüglich aufzuheben; die gefährdete Person ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde. Die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information der gefährdeten Person haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch die Landespolizei oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 3 abgenommenen Schlüssel und Waffen sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes der betroffenen Person auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO bei Gericht zu hinterlegen. 8) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch die Landespolizei zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO sowie von der Entscheidung darüber hat das Gericht die Landespolizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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