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G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 24h Polizeigewahrsam

1) Die Landespolizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn: a) dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben oder für die Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; b) sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe, der Untersuchungs- oder der Ausschaffungshaft oder einer vorbeugenden Massnahme nach dem Strafgesetzbuch entzogen hat; c) dies zur Sicherstellung des Vollzuges einer Wegweisung oder Fernhaltung (Art. 24f) notwendig ist; d) sie bei der Missachtung des Betretungsverbotes nach Art. 24g auf frischer Tat ertappt wird. 2) Der Polizeigewahrsam darf nur gegen Personen angeordnet werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. 3) Personen, die sich nach Abs. 1 Bst. a in Gewahrsam befinden und erkennbar einer ärztlichen Begutachtung bedürfen, sind unverzüglich durch einen Arzt zu untersuchen. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Suizid oder bei Vorliegen von Gründen, die zu Massnahmen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 18d ff. SHG führen können. 4) Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund der Massnahme in Kenntnis zu setzen. Zudem ist ihr Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu verständigen, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird. 5) Der Polizeigewahrsam ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für dessen Anordnung weggefallen sind; in jedem Fall spätestens nach 24 Stunden. 6) Vorbehalten bleibt die Fortdauer der freiheitsentziehenden Massnahme aufgrund anderer Rechtsvorschriften.

Your change, as a redline

Art. 24h Polizeigewahrsam

1) Die Landespolizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn: a) dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben oder für die Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; b) sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe, der Untersuchungs- oder der Ausschaffungshaft oder einer vorbeugenden Massnahme nach dem Strafgesetzbuch entzogen hat; c) dies zur Sicherstellung des Vollzuges einer Wegweisung oder Fernhaltung (Art. 24f) notwendig ist; d) sie bei der Missachtung des Betretungsverbotes nach Art. 24g auf frischer Tat ertappt wird. 2) Der Polizeigewahrsam darf nur gegen Personen angeordnet werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. 3) Personen, die sich nach Abs. 1 Bst. a in Gewahrsam befinden und erkennbar einer ärztlichen Begutachtung bedürfen, sind unverzüglich durch einen Arzt zu untersuchen. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Suizid oder bei Vorliegen von Gründen, die zu Massnahmen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 18d ff. SHG führen können. 4) Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund der Massnahme in Kenntnis zu setzen. Zudem ist ihr Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu verständigen, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird. 5) Der Polizeigewahrsam ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für dessen Anordnung weggefallen sind; in jedem Fall spätestens nach 24 Stunden. 6) Vorbehalten bleibt die Fortdauer der freiheitsentziehenden Massnahme aufgrund anderer Rechtsvorschriften.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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