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G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 25 Durchsuchung von Personen

1) Die Landespolizei kann eine Person durchsuchen, wenn: a) dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeibeamten oder dritter Personen erforderlich erscheint; b) sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist; c) dies zur Identitätsfeststellung notwendig erscheint; d) Gründe für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind; e) der Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind; f) diese vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden ist; g) sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist; h) sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass der Grund der Kontrolle verdeckt bleibt. 2) Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Sie ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Untersuchung erträgt keinen Aufschub. 3) Leibesöffnungen sind durch einen Arzt zu untersuchen. Zu diesem Zweck kann die zu durchsuchende Person zwangsweise zu einem Arzt gebracht werden. 4) Bei Personen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen wurden, sind: a) sämtliche Kleidungsstücke und Behältnisse, die sie mit sich geführt haben, zu durchsuchen; b) gefährliche oder verdächtige Gegenstände abzunehmen und in einem Verzeichnis zu vermerken. 5) Das Verzeichnis nach Abs. 4 Bst. b ist vom Polizeibeamten und der festgenommenen Person zu unterzeichnen. Verweigert die Person ihre Unterschrift, wird dies vom Polizeibeamten im Verzeichnis vermerkt.

Your change, as a redline

Art. 25 Durchsuchung von Personen

1) Die Landespolizei kann eine Person durchsuchen, wenn: a) dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeibeamten oder dritter Personen erforderlich erscheint; b) sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist; c) dies zur Identitätsfeststellung notwendig erscheint; d) Gründe für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind; e) der Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind; f) diese vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden ist; g) sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist; h) sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass der Grund der Kontrolle verdeckt bleibt. 2) Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Sie ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Untersuchung erträgt keinen Aufschub. 3) Leibesöffnungen sind durch einen Arzt zu untersuchen. Zu diesem Zweck kann die zu durchsuchende Person zwangsweise zu einem Arzt gebracht werden. 4) Bei Personen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen wurden, sind: a) sämtliche Kleidungsstücke und Behältnisse, die sie mit sich geführt haben, zu durchsuchen; b) gefährliche oder verdächtige Gegenstände abzunehmen und in einem Verzeichnis zu vermerken. 5) Das Verzeichnis nach Abs. 4 Bst. b ist vom Polizeibeamten und der festgenommenen Person zu unterzeichnen. Verweigert die Person ihre Unterschrift, wird dies vom Polizeibeamten im Verzeichnis vermerkt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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