G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 25b Betreten von Grundstücken und Durchsuchung von Räumlichkeiten
1) Die Landespolizei kann nicht öffentlich zugängliche Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 2) Die Landespolizei kann nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten betreten und diese sowie nicht öffentlich zugängliche Grundstücke ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsuchen, wenn: a) dies erforderlich ist zur Abwehr einer schweren und unmittelbaren Gefahr für: 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person; oder 2. zum Schutz von Sachen mit erheblichem Wert; b) der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen (Art. 24h) oder vorzuführen (Art. 24c) ist; c) der Verdacht besteht, dass sich dort eine Sache befindet, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr sicherzustellen ist; oder d) der dringende Verdacht besteht, dass dort Personen Verbrechen verabreden, vorbereiten oder verüben. 3) Bei der Durchsuchung einer Räumlichkeit ist deren Inhaber oder, wenn dieser abwesend ist, ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, ein Hausgenosse oder ein Nachbar beizuziehen, soweit es die Umstände erlauben. Dem Inhaber oder seiner Vertretung ist der Grund für die Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird. Über die Durchsuchung ist ein Protokoll zu erstellen.
Art. 25b Betreten von Grundstücken und Durchsuchung von Räumlichkeiten
1) Die Landespolizei kann nicht öffentlich zugängliche Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 2) Die Landespolizei kann nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten betreten und diese sowie nicht öffentlich zugängliche Grundstücke ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsuchen, wenn: a) dies erforderlich ist zur Abwehr einer schweren und unmittelbaren Gefahr für: 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person; oder 2. zum Schutz von Sachen mit erheblichem Wert; b) der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen (Art. 24h) oder vorzuführen (Art. 24c) ist; c) der Verdacht besteht, dass sich dort eine Sache befindet, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr sicherzustellen ist; oder d) der dringende Verdacht besteht, dass dort Personen Verbrechen verabreden, vorbereiten oder verüben. 3) Bei der Durchsuchung einer Räumlichkeit ist deren Inhaber oder, wenn dieser abwesend ist, ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, ein Hausgenosse oder ein Nachbar beizuziehen, soweit es die Umstände erlauben. Dem Inhaber oder seiner Vertretung ist der Grund für die Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird. Über die Durchsuchung ist ein Protokoll zu erstellen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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