G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
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Change 1
Art. 25e Barmittelkontrollen
1) Zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung kann die Landespolizei im Rahmen der Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs von Personen Auskünfte verlangen: a) zur befragten Person; b) über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Barmitteln im Betrag von mindestens 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert in einer ausländischen Währung; c) über die Herkunft und den vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel; d) über die wirtschaftlich berechtigte Person. 2) Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Landespolizei auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag von Barmitteln, die nach Liechtenstein eingeführt wurden oder ein-, durch- oder ausgeführt werden sollen, den Schwellenwert von 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert in einer ausländischen Währung nicht erreicht. 3) Die Landespolizei kann Barmittel bei einer Falschauskunft oder Auskunftsverweigerung nach Massgabe von Art. 25c Abs. 3 und 4 vorläufig sicherstellen, um abzuklären, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt. 4) Die Landespolizei meldet unverzüglich sämtliche Verdachtsfälle der Stabsstelle FIU und zeigt diese der Staatsanwaltschaft an. 5) Als Barmittel gelten: a) Bargeld in Form von Banknoten oder Münzen gleich welcher Währung, sofern diese als Zahlungsmittel im Umlauf sind; b) übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.
Art. 25e Barmittelkontrollen
1) Zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung kann die Landespolizei im Rahmen der Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs von Personen Auskünfte verlangen: a) zur befragten Person; b) über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Barmitteln im Betrag von mindestens 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert in einer ausländischen Währung; c) über die Herkunft und den vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel; d) über die wirtschaftlich berechtigte Person. 2) Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Landespolizei auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag von Barmitteln, die nach Liechtenstein eingeführt wurden oder ein-, durch- oder ausgeführt werden sollen, den Schwellenwert von 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert in einer ausländischen Währung nicht erreicht. 3) Die Landespolizei kann Barmittel bei einer Falschauskunft oder Auskunftsverweigerung nach Massgabe von Art. 25c Abs. 3 und 4 vorläufig sicherstellen, um abzuklären, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt. 4) Die Landespolizei meldet unverzüglich sämtliche Verdachtsfälle der Stabsstelle FIU und zeigt diese der Staatsanwaltschaft an. 5) Als Barmittel gelten: a) Bargeld in Form von Banknoten oder Münzen gleich welcher Währung, sofern diese als Zahlungsmittel im Umlauf sind; b) übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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