G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
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Change 1
Art. 26 Rayonverbot, Ausreisebeschränkung und Meldeauflagen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
1) Die Landespolizei kann einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat: a) den Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten längstens für die Dauer eines Jahres verbieten (Rayonverbot); b) die Ausreise aus Liechtenstein in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagen (Ausreisebeschränkung), wenn: 1. gegen sie ein Rayonverbot nach Bst. a besteht und aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird; oder 2. gegen sie kein Rayonverbot nach Bst. a besteht und aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen werde; c) die Verpflichtung auferlegen, sich zu bestimmten Zeiten bei der Landespolizei zu melden (Meldeauflagen), wenn: 1. sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Bst. a oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Bst. b verstossen hat; 2. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder 3. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint. 2) Eine Ausreisebeschränkung nach Abs. 1 Bst. b gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende. Während der Dauer der Beschränkung ist jede Ausreise verboten, mit der ein Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird. Ausnahmen können von der Landespolizei bewilligt werden, wenn die betreffende Person wichtige Gründe für den Aufenthalt im Bestimmungsland geltend macht. 3) Rayonverbot, Ausreisebeschränkung und Meldeauflagen nach Abs. 1 dürfen nur gegen Personen verfügt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Art. 26 Rayonverbot, Ausreisebeschränkung und Meldeauflagen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
1) Die Landespolizei kann einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat: a) den Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten längstens für die Dauer eines Jahres verbieten (Rayonverbot); b) die Ausreise aus Liechtenstein in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagen (Ausreisebeschränkung), wenn: 1. gegen sie ein Rayonverbot nach Bst. a besteht und aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird; oder 2. gegen sie kein Rayonverbot nach Bst. a besteht und aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen werde; c) die Verpflichtung auferlegen, sich zu bestimmten Zeiten bei der Landespolizei zu melden (Meldeauflagen), wenn: 1. sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Bst. a oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Bst. b verstossen hat; 2. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder 3. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint. 2) Eine Ausreisebeschränkung nach Abs. 1 Bst. b gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende. Während der Dauer der Beschränkung ist jede Ausreise verboten, mit der ein Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird. Ausnahmen können von der Landespolizei bewilligt werden, wenn die betreffende Person wichtige Gründe für den Aufenthalt im Bestimmungsland geltend macht. 3) Rayonverbot, Ausreisebeschränkung und Meldeauflagen nach Abs. 1 dürfen nur gegen Personen verfügt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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