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G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 30b b) Prüfungsinhalt

1) Bei der Sicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. 2) Daten können erhoben werden: a) aus den Informationssystemen und den Akten der Landespolizei; b) aus dem Strafregister, einschliesslich Daten, die der beschränkten Strafregistermitteilung nach Art. 9 des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen unterliegen; c) aus den Registern des Exekutions- und Insolvenzgerichtes sowie der Einwohnerkontrollen; d) durch Einholen von Auskünften bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren; e) durch Erhebung der Landespolizei über die zu prüfende Person; f) durch Befragung von Drittpersonen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat; g) durch Befragung der betroffenen Person. 3) Bei ausländischen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz im Ausland werden auch die Daten nach Abs. 2 der zuständigen Behörden des Heimat- oder Wohnsitzstaates zur Beurteilung herangezogen. Bei Personen, die Wohnsitz im Ausland hatten, kann die Landespolizei auch Daten nach Abs. 2 der zuständigen Behörden des früheren Wohnsitzstaates zur Beurteilung heranziehen. 4) Die im Rahmen der Sicherheitsprüfung erhobenen Daten dürfen ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren gegen die betroffene Person. 5) Die Befragung nach Abs. 2 Bst. g kann mit einem Tonaufzeichnungsgerät aufgezeichnet werden. Ist vorgesehen, die Sicherheitserklärung nicht zu erteilen oder mit Vorbehalten zu versehen, sind die entscheidungsrelevanten Stellen auf Antrag der betroffenen Person zusammenzufassen und ihr zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Your change, as a redline

Art. 30b b) Prüfungsinhalt

1) Bei der Sicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. 2) Daten können erhoben werden: a) aus den Informationssystemen und den Akten der Landespolizei; b) aus dem Strafregister, einschliesslich Daten, die der beschränkten Strafregistermitteilung nach Art. 9 des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen unterliegen; c) aus den Registern des Exekutions- und Insolvenzgerichtes sowie der Einwohnerkontrollen; d) durch Einholen von Auskünften bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren; e) durch Erhebung der Landespolizei über die zu prüfende Person; f) durch Befragung von Drittpersonen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat; g) durch Befragung der betroffenen Person. 3) Bei ausländischen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz im Ausland werden auch die Daten nach Abs. 2 der zuständigen Behörden des Heimat- oder Wohnsitzstaates zur Beurteilung herangezogen. Bei Personen, die Wohnsitz im Ausland hatten, kann die Landespolizei auch Daten nach Abs. 2 der zuständigen Behörden des früheren Wohnsitzstaates zur Beurteilung heranziehen. 4) Die im Rahmen der Sicherheitsprüfung erhobenen Daten dürfen ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren gegen die betroffene Person. 5) Die Befragung nach Abs. 2 Bst. g kann mit einem Tonaufzeichnungsgerät aufgezeichnet werden. Ist vorgesehen, die Sicherheitserklärung nicht zu erteilen oder mit Vorbehalten zu versehen, sind die entscheidungsrelevanten Stellen auf Antrag der betroffenen Person zusammenzufassen und ihr zur Stellungnahme zu unterbreiten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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