Propose a change

G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 30e b) Aufbau einer neuen Identität

1) Soweit es zum Schutz von Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p erforderlich ist, kann die Landespolizei zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehenden neuen Identität von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten oder von Privaten verlangen, entsprechende Urkunden herzustellen oder zu verändern; öffentliche Urkunden dürfen nur auf Verlangen des nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständigen Regierungsmitglieds ausgestellt werden. 2) Die Urkunden nach Abs. 1 dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Das nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständige Regierungsmitglied hat den Zweck der Ausstellung und den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem Einsatzauftrag festzulegen. 3) Die Landespolizei hat die Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, einzuziehen. 4) Die Landespolizei hat den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende über den Einsatz der Urkunden sowie darüber zu belehren, dass sie ihm im Falle missbräuchlicher Verwendung unverzüglich entzogen werden. 5) Der Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität ist für den erforderlichen Zeitraum auch für Mitarbeiter der Landespolizei zulässig, die mit dem Schutz einer Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p beauftragt sind. Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss.

Your change, as a redline

Art. 30e b) Aufbau einer neuen Identität

1) Soweit es zum Schutz von Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p erforderlich ist, kann die Landespolizei zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehenden neuen Identität von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten oder von Privaten verlangen, entsprechende Urkunden herzustellen oder zu verändern; öffentliche Urkunden dürfen nur auf Verlangen des nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständigen Regierungsmitglieds ausgestellt werden. 2) Die Urkunden nach Abs. 1 dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Das nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständige Regierungsmitglied hat den Zweck der Ausstellung und den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem Einsatzauftrag festzulegen. 3) Die Landespolizei hat die Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, einzuziehen. 4) Die Landespolizei hat den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende über den Einsatz der Urkunden sowie darüber zu belehren, dass sie ihm im Falle missbräuchlicher Verwendung unverzüglich entzogen werden. 5) Der Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität ist für den erforderlichen Zeitraum auch für Mitarbeiter der Landespolizei zulässig, die mit dem Schutz einer Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p beauftragt sind. Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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