G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
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Change 1
Art. 30k Kostenersatz
1) Die Einsätze der Landespolizei sind vorbehaltlich der besonderen Gesetzgebung und der Bestimmungen dieses Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich. 2) Kostenersatz wird insbesondere verlangt: a) vom Veranstalter von Anlässen, die einen aufwändigen Polizeieinsatz erforderlich machen, welcher insbesondere vorliegt; wenn: 1. ein eigenes Sicherheitsdispositiv erarbeit werden muss; und 2. der Einbezug von ausländischen Sicherheitskräften notwendig wird; b) von Gewerbetreibenden, in deren geschäftlichem Interesse die Landespolizei tätig werden muss; c) vom Verursacher ausserordentlicher Aufwendungen infolge eines sonstigen Polizeieinsatzes, insbesondere, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegendem privaten Interesse erfolgt ist. 3) Im Falle von Demonstrationen und Kundgebungen bestimmt die zuständige Bewilligungsbehörde in der Bewilligung die Höhe des Kostenersatzes für den polizeilichen Einsatz. Unbewilligte Demonstrationen oder Kundgebungen sind für den Veranstalter bzw. denjenigen, der dazu aufgerufen hat, voll kostenersatzpflichtig. 4) Die Regierung kann Veranstaltern von Anlässen nach Abs. 2 Bst. a die Kosten ganz oder teilweise erlassen oder einen maximalen Kostenersatz in Rechnung stellen, wenn: a) aufgrund der internationalen Publizitätswirksamkeit sowohl ein öffentliches Interesse an diesen Anlässen besteht als auch zu deren Durchführung aufgrund internationaler Mitgliedschaften oder abgeschlossener Verträge Verpflichtungen eingegangen wurden und bei welchen zudem der Veranstalter die finanziellen Aufwendungen für die Sicherheit nicht alleine tragen kann. Es darf sich bei diesen Veranstaltern nicht um gewinnorientierte Organisationen oder Institutionen handeln; b) der Anlass ganz oder teilweise einem ideellen Zweck dient. 5) Auf nachfolgend aufgeführte Aufgaben findet Abs. 4 keine Anwendung: a) Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Veranstaltungsort; b) Verkehrsführung, Verkehrslenkung und Parkplatzbewirtschaftung am Veranstaltungsort oder dessen unmittelbaren Umgebung. 6) Die Regierung regelt mit Verordnung den zu verrechnenden Stundensatz sowie einen allfälligen maximalen Kostenersatz nach Abs. 4.
Art. 30k Kostenersatz
1) Die Einsätze der Landespolizei sind vorbehaltlich der besonderen Gesetzgebung und der Bestimmungen dieses Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich. 2) Kostenersatz wird insbesondere verlangt: a) vom Veranstalter von Anlässen, die einen aufwändigen Polizeieinsatz erforderlich machen, welcher insbesondere vorliegt; wenn: 1. ein eigenes Sicherheitsdispositiv erarbeit werden muss; und 2. der Einbezug von ausländischen Sicherheitskräften notwendig wird; b) von Gewerbetreibenden, in deren geschäftlichem Interesse die Landespolizei tätig werden muss; c) vom Verursacher ausserordentlicher Aufwendungen infolge eines sonstigen Polizeieinsatzes, insbesondere, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegendem privaten Interesse erfolgt ist. 3) Im Falle von Demonstrationen und Kundgebungen bestimmt die zuständige Bewilligungsbehörde in der Bewilligung die Höhe des Kostenersatzes für den polizeilichen Einsatz. Unbewilligte Demonstrationen oder Kundgebungen sind für den Veranstalter bzw. denjenigen, der dazu aufgerufen hat, voll kostenersatzpflichtig. 4) Die Regierung kann Veranstaltern von Anlässen nach Abs. 2 Bst. a die Kosten ganz oder teilweise erlassen oder einen maximalen Kostenersatz in Rechnung stellen, wenn: a) aufgrund der internationalen Publizitätswirksamkeit sowohl ein öffentliches Interesse an diesen Anlässen besteht als auch zu deren Durchführung aufgrund internationaler Mitgliedschaften oder abgeschlossener Verträge Verpflichtungen eingegangen wurden und bei welchen zudem der Veranstalter die finanziellen Aufwendungen für die Sicherheit nicht alleine tragen kann. Es darf sich bei diesen Veranstaltern nicht um gewinnorientierte Organisationen oder Institutionen handeln; b) der Anlass ganz oder teilweise einem ideellen Zweck dient. 5) Auf nachfolgend aufgeführte Aufgaben findet Abs. 4 keine Anwendung: a) Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Veranstaltungsort; b) Verkehrsführung, Verkehrslenkung und Parkplatzbewirtschaftung am Veranstaltungsort oder dessen unmittelbaren Umgebung. 6) Die Regierung regelt mit Verordnung den zu verrechnenden Stundensatz sowie einen allfälligen maximalen Kostenersatz nach Abs. 4.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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