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G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 31 Datenverarbeitung im Allgemeinen

1) Die Landespolizei ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und zum Profiling von nachstehend aufgeführten Personen befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist: a) Personen, gegen die sich das polizeiliche Handeln richtet, insbesondere solche: 1. die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören oder gefährdet oder gestört haben; 2. die gewaltbereit sind oder bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist; 3. gegen die Ermittlungen nach der Strafprozessordnung eingeleitet worden sind; 4. bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen; 5. die sich nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben; 6. bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie den Bestand des Staates gefährden (Staatsschutz); b) Geschädigte; c) hilflose und vermisste Personen; d) Zeugen oder Auskunftspersonen; e) gefährdete Personen oder Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden; f) Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden; g) Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann; h) Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen; i) Personen nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung (Art. 2 Abs. 3), insbesondere nach der Tourismus-, Waffen- und Sprengstoffgesetzgebung; k) Personen zum Zwecke der Erfüllung der Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten (Art. 2 Abs. 1 Bst. q); l) Personen, die der Landespolizei im Rahmen der internationalen Polizeikooperation durch ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen gemeldet wurden: 1. als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren; 2. im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten; oder 3. in Zusammenhang mit der Suche nach Vermissten und der Identifizierung von Unbekannten. m) Personen, die über den Sanitätsnotruf 144 um medizinische Hilfe ansuchen (Art. 2 Abs. 1 Bst. pbis). 2) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erhoben wurden. Die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist jedoch zulässig, soweit die Landespolizei diese Daten auch zu diesem Zweck erheben darf. 3) Die Erhebung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 muss für die betroffene Person erkennbar erfolgen, ausser wenn dadurch: a) die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde; oder b) ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde. 4) Ist die Erhebung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese nachträglich informiert werden, sobald der Zweck der Datenverarbeitung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismässiger Weise weitere Daten erhoben werden müssten.

Your change, as a redline

Art. 31 Datenverarbeitung im Allgemeinen

1) Die Landespolizei ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und zum Profiling von nachstehend aufgeführten Personen befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist: a) Personen, gegen die sich das polizeiliche Handeln richtet, insbesondere solche: 1. die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören oder gefährdet oder gestört haben; 2. die gewaltbereit sind oder bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist; 3. gegen die Ermittlungen nach der Strafprozessordnung eingeleitet worden sind; 4. bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen; 5. die sich nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben; 6. bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie den Bestand des Staates gefährden (Staatsschutz); b) Geschädigte; c) hilflose und vermisste Personen; d) Zeugen oder Auskunftspersonen; e) gefährdete Personen oder Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden; f) Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden; g) Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann; h) Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen; i) Personen nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung (Art. 2 Abs. 3), insbesondere nach der Tourismus-, Waffen- und Sprengstoffgesetzgebung; k) Personen zum Zwecke der Erfüllung der Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten (Art. 2 Abs. 1 Bst. q); l) Personen, die der Landespolizei im Rahmen der internationalen Polizeikooperation durch ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen gemeldet wurden: 1. als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren; 2. im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten; oder 3. in Zusammenhang mit der Suche nach Vermissten und der Identifizierung von Unbekannten. m) Personen, die über den Sanitätsnotruf 144 um medizinische Hilfe ansuchen (Art. 2 Abs. 1 Bst. pbis). 2) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erhoben wurden. Die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist jedoch zulässig, soweit die Landespolizei diese Daten auch zu diesem Zweck erheben darf. 3) Die Erhebung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 muss für die betroffene Person erkennbar erfolgen, ausser wenn dadurch: a) die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde; oder b) ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde. 4) Ist die Erhebung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese nachträglich informiert werden, sobald der Zweck der Datenverarbeitung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismässiger Weise weitere Daten erhoben werden müssten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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