G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
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Change 1
Art. 32 Meldungen und Auskünfte
1) Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichte sind gegenüber der Landespolizei verpflichtet: a) über das Ergebnis eines von ihr angezeigten Sachverhaltes Mitteilung zu machen, sofern der Ausgang des entsprechenden Verfahrens Auswirkungen auf die Richtigkeit der polizeilichen Daten haben kann; b) Auskünfte zu erteilen, wenn dies für die Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung einer Gefährdung des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen (Staatsschutz) oder zur vorbeugenden Bekämpfung von schweren Straftaten notwendig erscheint; c) unaufgefordert Meldung zu erstatten, wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben: 1. konkrete Gefährdungen der inneren Sicherheit feststellen; 2. über Informationen von Personen verfügen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben. 1a) Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichte sowie Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten sind berechtigt, der Landespolizei Gefährdungsmeldungen betreffend Personen zu erstatten, bei denen eine gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist. 2) Die Landespolizei prüft, ob diese Daten richtig und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erheblich sind. Sie vernichtet unrichtige oder unerhebliche Daten.
Art. 32 Meldungen und Auskünfte
1) Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichte sind gegenüber der Landespolizei verpflichtet: a) über das Ergebnis eines von ihr angezeigten Sachverhaltes Mitteilung zu machen, sofern der Ausgang des entsprechenden Verfahrens Auswirkungen auf die Richtigkeit der polizeilichen Daten haben kann; b) Auskünfte zu erteilen, wenn dies für die Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung einer Gefährdung des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen (Staatsschutz) oder zur vorbeugenden Bekämpfung von schweren Straftaten notwendig erscheint; c) unaufgefordert Meldung zu erstatten, wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben: 1. konkrete Gefährdungen der inneren Sicherheit feststellen; 2. über Informationen von Personen verfügen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben. 1a) Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichte sowie Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten sind berechtigt, der Landespolizei Gefährdungsmeldungen betreffend Personen zu erstatten, bei denen eine gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist. 2) Die Landespolizei prüft, ob diese Daten richtig und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erheblich sind. Sie vernichtet unrichtige oder unerhebliche Daten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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