G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
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Change 1
Art. 33 Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten bei Massenveranstaltungen
1) Die Landespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und Tonträgern aufzeichnen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. 2) Die Voraussetzungen für Bild- und Tonaufzeichnungen liegen insbesondere vor, wenn: a) im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten aufgerufen wird; b) bereits in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind; c) aufgrund der Organisation, der Teilnehmer oder des Inhalts einer Veranstaltung oder Kundgebung oder aufgrund des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen ist; d) bei Sportveranstaltungen gewalttätige Ausschreitungen zu erwarten sind. 3) Bild- und Tonaufzeichnungen, auf denen einzelne Personen identifiziert werden können, dürfen nur verarbeitet werden: a) zur Ermittlung der Täterschaft bei strafbaren Handlungen; b) im Einzelfall zur vorbeugenden Bekämpfung einer in § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder für den Staatsschutz; c) zur Dokumentation des Polizeieinsatzes im Hinblick auf mögliche Straf- oder Disziplinarverfahren sowie Amtshaftungsansprüche gegen die Polizei; oder d) zur internen Schulung der Polizeibeamten. 4) Die Identifizierung einzelner Personen ist nur zulässig, sofern dies für die in Abs. 3 Bst. a bis c genannten Zwecke unerlässlich ist. Die Identifizierung einzelner Personen nach Abs. 3 Bst. d richtet sich nach Art. 34c Abs. 2. 5) Bild- und Tonaufzeichnungen sind spätestens 30 Tage nach der Veranstaltung oder Kundgebung zu vernichten, soweit sie nicht für die in Abs. 3 genannten Zwecke benötigt werden.
Art. 33 Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten bei Massenveranstaltungen
1) Die Landespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und Tonträgern aufzeichnen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. 2) Die Voraussetzungen für Bild- und Tonaufzeichnungen liegen insbesondere vor, wenn: a) im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten aufgerufen wird; b) bereits in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind; c) aufgrund der Organisation, der Teilnehmer oder des Inhalts einer Veranstaltung oder Kundgebung oder aufgrund des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen ist; d) bei Sportveranstaltungen gewalttätige Ausschreitungen zu erwarten sind. 3) Bild- und Tonaufzeichnungen, auf denen einzelne Personen identifiziert werden können, dürfen nur verarbeitet werden: a) zur Ermittlung der Täterschaft bei strafbaren Handlungen; b) im Einzelfall zur vorbeugenden Bekämpfung einer in § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder für den Staatsschutz; c) zur Dokumentation des Polizeieinsatzes im Hinblick auf mögliche Straf- oder Disziplinarverfahren sowie Amtshaftungsansprüche gegen die Polizei; oder d) zur internen Schulung der Polizeibeamten. 4) Die Identifizierung einzelner Personen ist nur zulässig, sofern dies für die in Abs. 3 Bst. a bis c genannten Zwecke unerlässlich ist. Die Identifizierung einzelner Personen nach Abs. 3 Bst. d richtet sich nach Art. 34c Abs. 2. 5) Bild- und Tonaufzeichnungen sind spätestens 30 Tage nach der Veranstaltung oder Kundgebung zu vernichten, soweit sie nicht für die in Abs. 3 genannten Zwecke benötigt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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