G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 34 Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten
1) Die Landespolizei kann einzelne und bestimmte öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen zur: a) Verhütung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d), wenn an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen wurden oder deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort Straftaten begangen werden; b) Gefahrenvorsorge und Abwehr einer schweren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum im Zusammenhang mit der Bewachung von Personen oder Sachen. 2) Die Videoüberwachung ist in den Fällen des Abs. 1 Bst. a durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen, sofern sie nicht offenkundig stattfindet. 3) Die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten dürfen nur zur Strafverfolgung, sowie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) oder zur Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 2 (Staatsschutz) verwendet werden, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, eine Person werde künftig Straftaten begehen oder den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen gefährden. Soweit sie für diese Zwecke nicht benötigt werden, sind sie spätestens nach 30 Tagen zu löschen.
Art. 34 Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten
1) Die Landespolizei kann einzelne und bestimmte öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen zur: a) Verhütung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d), wenn an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen wurden oder deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort Straftaten begangen werden; b) Gefahrenvorsorge und Abwehr einer schweren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum im Zusammenhang mit der Bewachung von Personen oder Sachen. 2) Die Videoüberwachung ist in den Fällen des Abs. 1 Bst. a durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen, sofern sie nicht offenkundig stattfindet. 3) Die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten dürfen nur zur Strafverfolgung, sowie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) oder zur Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 2 (Staatsschutz) verwendet werden, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, eine Person werde künftig Straftaten begehen oder den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen gefährden. Soweit sie für diese Zwecke nicht benötigt werden, sind sie spätestens nach 30 Tagen zu löschen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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