Propose a change

G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 34a Besondere Mittel zur Datenerhebung

1) Die Landespolizei kann unter Wahrung des Brief-, Post- und Kommunikationsgeheimnisses Daten von Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie Straftaten begehen, sowie deren Kontakt- oder Begleitpersonen mit Mitteln nach Abs. 2 nur erheben, wenn: a) die Datenerhebung ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise nicht möglich ist; b) die Massnahme nicht ausser Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes steht; und c) dies erforderlich ist: 1. zur Abwehr einer schweren Gefahr; 2. zur vorbeugenden Bekämpfung einer in § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat; oder 3. für den Staatsschutz (Art. 2 Abs. 2). 2) Mittel nach Abs. 1 sind: a) die durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als an fünf Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmässig angelegte Beobachtung, einschliesslich des Einsatzes bestimmter technischer Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der davon betroffenen Person (längerfristige Observation); b) der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes; c) der Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (verdeckte Ermittler); d) der Einsatz sonstiger Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). 3) In oder aus nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten kann die Landespolizei Daten mit den in Abs. 2 Bst. b genannten Mitteln ohne Einwilligung des Berechtigten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren und schweren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder erheblicher Sach- oder Vermögenswerte unerlässlich ist. Zur Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 2 (Staatsschutz) darf diesbezüglich nur vorgegangen werden, wenn: a) eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder); b) die Schwere und Art der Gefährdung es rechtfertigt; c) konkrete und aktuelle Tatsachen und Vorkommnisse vermuten lassen, dass ein mutmasslicher Gefährder diesen nicht öffentlichen Raum benutzt, um: 1. sich mit Dritten zu treffen; 2. sich oder Dritte dort zu verstecken; 3. dort Material zu lagern; oder 4. in einer anderen Weise seinen Zwecken dienlichen Tätigkeiten nachzugehen; und d) nur soweit als nötig in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird. 4) Der Einsatz von Mitteln nach Abs. 2 darf nur durch den Polizeichef angeordnet werden. Bei der Anordnung eines Mittels nach Abs. 2 Bst. b in oder aus nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ohne Einwilligung des Berechtigten zum Zweck des Staatsschutzes ist unverzüglich die Genehmigung des Landgerichts einzuholen. 5) Die Anordnung besonderer Mittel zur Datenerhebung ist angemessen zu befristen. Eine schriftliche Begründung der Anordnung ist zu den Akten zu nehmen. 6) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende eines verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Die zuständigen Behörden haben auf Verlangen des nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständigen Regierungsmitglieds auch entsprechende öffentliche Urkunden auszustellen. Der verdeckte Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf zudem mit Einverständnis der berechtigten Personen deren Wohnung betreten. Im Übrigen richten sich seine Befugnisse nach diesem Gesetz. Für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers gilt § 9 der Strafprozessordnung sinngemäss. 7) Der Einsatz einer Vertrauensperson darf auch gegen Entgelt erfolgen. Die Landespolizei hat dies entsprechend zu dokumentieren. 8) Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Abs. 2 richten, sind nach Abschluss der Massnahme hierüber zu unterrichten, sobald der Zweck der Datenverarbeitung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Unterrichtung durch die Landespolizei unterbleibt, wenn: a) wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden ist; b) keine Aufzeichnung mit personenbezogenen Daten erstellt oder sie unverzüglich nach Beendigung der Massnahme vernichtet worden sind; oder c) zu ihrer Durchführung in unverhältnismässiger Weise weitere personenbezogene Daten erhoben werden müssten.

Your change, as a redline

Art. 34a Besondere Mittel zur Datenerhebung

1) Die Landespolizei kann unter Wahrung des Brief-, Post- und Kommunikationsgeheimnisses Daten von Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie Straftaten begehen, sowie deren Kontakt- oder Begleitpersonen mit Mitteln nach Abs. 2 nur erheben, wenn: a) die Datenerhebung ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise nicht möglich ist; b) die Massnahme nicht ausser Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes steht; und c) dies erforderlich ist: 1. zur Abwehr einer schweren Gefahr; 2. zur vorbeugenden Bekämpfung einer in § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat; oder 3. für den Staatsschutz (Art. 2 Abs. 2). 2) Mittel nach Abs. 1 sind: a) die durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als an fünf Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmässig angelegte Beobachtung, einschliesslich des Einsatzes bestimmter technischer Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der davon betroffenen Person (längerfristige Observation); b) der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes; c) der Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (verdeckte Ermittler); d) der Einsatz sonstiger Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). 3) In oder aus nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten kann die Landespolizei Daten mit den in Abs. 2 Bst. b genannten Mitteln ohne Einwilligung des Berechtigten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren und schweren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder erheblicher Sach- oder Vermögenswerte unerlässlich ist. Zur Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 2 (Staatsschutz) darf diesbezüglich nur vorgegangen werden, wenn: a) eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder); b) die Schwere und Art der Gefährdung es rechtfertigt; c) konkrete und aktuelle Tatsachen und Vorkommnisse vermuten lassen, dass ein mutmasslicher Gefährder diesen nicht öffentlichen Raum benutzt, um: 1. sich mit Dritten zu treffen; 2. sich oder Dritte dort zu verstecken; 3. dort Material zu lagern; oder 4. in einer anderen Weise seinen Zwecken dienlichen Tätigkeiten nachzugehen; und d) nur soweit als nötig in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird. 4) Der Einsatz von Mitteln nach Abs. 2 darf nur durch den Polizeichef angeordnet werden. Bei der Anordnung eines Mittels nach Abs. 2 Bst. b in oder aus nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ohne Einwilligung des Berechtigten zum Zweck des Staatsschutzes ist unverzüglich die Genehmigung des Landgerichts einzuholen. 5) Die Anordnung besonderer Mittel zur Datenerhebung ist angemessen zu befristen. Eine schriftliche Begründung der Anordnung ist zu den Akten zu nehmen. 6) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende eines verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Die zuständigen Behörden haben auf Verlangen des nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständigen Regierungsmitglieds auch entsprechende öffentliche Urkunden auszustellen. Der verdeckte Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf zudem mit Einverständnis der berechtigten Personen deren Wohnung betreten. Im Übrigen richten sich seine Befugnisse nach diesem Gesetz. Für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers gilt § 9 der Strafprozessordnung sinngemäss. 7) Der Einsatz einer Vertrauensperson darf auch gegen Entgelt erfolgen. Die Landespolizei hat dies entsprechend zu dokumentieren. 8) Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Abs. 2 richten, sind nach Abschluss der Massnahme hierüber zu unterrichten, sobald der Zweck der Datenverarbeitung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Unterrichtung durch die Landespolizei unterbleibt, wenn: a) wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden ist; b) keine Aufzeichnung mit personenbezogenen Daten erstellt oder sie unverzüglich nach Beendigung der Massnahme vernichtet worden sind; oder c) zu ihrer Durchführung in unverhältnismässiger Weise weitere personenbezogene Daten erhoben werden müssten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it