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G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 34b Informationssysteme

1) Die Landespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Informationssysteme führen, die auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten können. 2) Die Informationssysteme nach Abs. 1 dienen folgenden Zwecken: a) Erstellen von Berichten und Lagebeurteilungen; b) Dokumentation der polizeilichen Ereignisse und des polizeilichen Handelns; c) Unterstützung bei der Gefahrenabwehr, der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, der Strafverfolgung und beim Staatsschutz; d) Analyse, Recherche und Profiling; e) Datenaustausch mit oder Datenübernahme von anderen Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten; f) Datenaustausch mit ausländischen Polizei-, Sicherheits- und Zollbehörden sowie Sicherheitsorganisationen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen; g) Akten- und Datenverwaltung; h) Erstellen und Auswerten von Statistiken. 3) Informationssysteme nach Abs. 1 können insbesondere folgende Daten enthalten: a) personenbezogene Daten, wie: 1. Stammdaten über die Identität natürlicher und juristischer Personen; 2. Vorgänge, insbesondere über administrative und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen; 3. erkennungsdienstliche Daten (Art. 24a Abs. 4); 4. Fahndungsdaten; 5. Haftdaten; b) Falldaten, wie: 1. Sachverhalt; 2. Spuren; 3. Sachen; 4. Fahrzeuge; 5. Asservate; c) Bild- und Tonaufzeichnungen; d) Daten zur Aktenverwaltung und Geschäftskontrolle. 4) Die Daten der Informationssysteme nach Abs. 1 dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und untereinander verknüpft werden. Werden Daten untereinander verknüpft, unterliegen diese Daten den entsprechenden Datenverarbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen. Vorbehalten bleibt Abs. 6. 5) Die Verknüpfung nach Abs. 4 kann auch in der Weise erfolgen, dass die Mitarbeiter der Landespolizei im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit eigenen Abfragemustern mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem oder mehreren Systemen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck können auch entsprechende Daten aus anderen Informationssystemen der Landesverwaltung miteinbezogen werden, soweit sie aufgrund eines Gesetzes über ein Abrufverfahren der Landespolizei zugänglich sind. 6) Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) oder im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) in Informationssystemen verarbeitet werden, sind von anderen Informationssystemen getrennt zu führen. 6a) Werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Betreuung des Sanitätsnotrufs (Art. 2 Abs. 1 Bst. pbis) in Informationssystemen verarbeitet, ist sicherzustellen, dass der Zugriff ausschliesslich für diesen Zweck erfolgt. 7) Fahndungsdaten können auch gemeinsam mit den schweizerischen Bundesbehörden in einem automatisierten Fahndungsregister verarbeitet werden. 8) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere über: a) die einzelnen Informationssysteme; b) die Datenkategorien nach Abs. 3; c) die Zugriffsberechtigung anderer Amtsstellen, soweit die Daten für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Your change, as a redline

Art. 34b Informationssysteme

1) Die Landespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Informationssysteme führen, die auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten können. 2) Die Informationssysteme nach Abs. 1 dienen folgenden Zwecken: a) Erstellen von Berichten und Lagebeurteilungen; b) Dokumentation der polizeilichen Ereignisse und des polizeilichen Handelns; c) Unterstützung bei der Gefahrenabwehr, der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, der Strafverfolgung und beim Staatsschutz; d) Analyse, Recherche und Profiling; e) Datenaustausch mit oder Datenübernahme von anderen Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten; f) Datenaustausch mit ausländischen Polizei-, Sicherheits- und Zollbehörden sowie Sicherheitsorganisationen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen; g) Akten- und Datenverwaltung; h) Erstellen und Auswerten von Statistiken. 3) Informationssysteme nach Abs. 1 können insbesondere folgende Daten enthalten: a) personenbezogene Daten, wie: 1. Stammdaten über die Identität natürlicher und juristischer Personen; 2. Vorgänge, insbesondere über administrative und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen; 3. erkennungsdienstliche Daten (Art. 24a Abs. 4); 4. Fahndungsdaten; 5. Haftdaten; b) Falldaten, wie: 1. Sachverhalt; 2. Spuren; 3. Sachen; 4. Fahrzeuge; 5. Asservate; c) Bild- und Tonaufzeichnungen; d) Daten zur Aktenverwaltung und Geschäftskontrolle. 4) Die Daten der Informationssysteme nach Abs. 1 dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und untereinander verknüpft werden. Werden Daten untereinander verknüpft, unterliegen diese Daten den entsprechenden Datenverarbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen. Vorbehalten bleibt Abs. 6. 5) Die Verknüpfung nach Abs. 4 kann auch in der Weise erfolgen, dass die Mitarbeiter der Landespolizei im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit eigenen Abfragemustern mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem oder mehreren Systemen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck können auch entsprechende Daten aus anderen Informationssystemen der Landesverwaltung miteinbezogen werden, soweit sie aufgrund eines Gesetzes über ein Abrufverfahren der Landespolizei zugänglich sind. 6) Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) oder im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) in Informationssystemen verarbeitet werden, sind von anderen Informationssystemen getrennt zu führen. 6a) Werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Betreuung des Sanitätsnotrufs (Art. 2 Abs. 1 Bst. pbis) in Informationssystemen verarbeitet, ist sicherzustellen, dass der Zugriff ausschliesslich für diesen Zweck erfolgt. 7) Fahndungsdaten können auch gemeinsam mit den schweizerischen Bundesbehörden in einem automatisierten Fahndungsregister verarbeitet werden. 8) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere über: a) die einzelnen Informationssysteme; b) die Datenkategorien nach Abs. 3; c) die Zugriffsberechtigung anderer Amtsstellen, soweit die Daten für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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