Propose a change

G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 34d Offenlegung personenbezogener Daten

1) Die Landespolizei darf Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie dem schweizerischen Grenzwachtkorps personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie personenbezogener Daten, die auf einem Profiling beruhen, offenlegen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder der Aufgaben der Datenempfänger erforderlich ist. 2) Die Landespolizei darf personenbezogene Daten anderen Stellen oder Personen offenlegen, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für: a) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Empfänger; b) die Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl; oder c) die Wahrung schutzwürdiger Belange Einzelner. 2a) Die Landespolizei darf im Zusammenhang mit der Betreuung des Sanitätsnotrufs 144 Gesundheitsdaten über Personen nach Art. 31 Abs. 1 Bst. m dem geeigneten Rettungsdienst übermitteln. 3) Die Landespolizei darf geeigneten sozialen und therapeutischen Fachstellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, insbesondere: a) in Fällen häuslicher Gewalt; b) beim Einsatz des Kriseninterventionsteams der Stiftung für Krisenintervention. 4) Die Landespolizei darf personenbezogene Daten von Personen, die sich nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben, an Organisatoren von Sportveranstaltungen in Liechtenstein übermitteln, wenn diese Daten für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich bestimmter Veranstaltungen nötig sind. Die Empfänger dieser Daten dürfen diese nur im Rahmen des Vollzuges der Massnahmen an Dritte übermitteln.

Your change, as a redline

Art. 34d Offenlegung personenbezogener Daten

1) Die Landespolizei darf Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie dem schweizerischen Grenzwachtkorps personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie personenbezogener Daten, die auf einem Profiling beruhen, offenlegen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder der Aufgaben der Datenempfänger erforderlich ist. 2) Die Landespolizei darf personenbezogene Daten anderen Stellen oder Personen offenlegen, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für: a) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Empfänger; b) die Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl; oder c) die Wahrung schutzwürdiger Belange Einzelner. 2a) Die Landespolizei darf im Zusammenhang mit der Betreuung des Sanitätsnotrufs 144 Gesundheitsdaten über Personen nach Art. 31 Abs. 1 Bst. m dem geeigneten Rettungsdienst übermitteln. 3) Die Landespolizei darf geeigneten sozialen und therapeutischen Fachstellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, insbesondere: a) in Fällen häuslicher Gewalt; b) beim Einsatz des Kriseninterventionsteams der Stiftung für Krisenintervention. 4) Die Landespolizei darf personenbezogene Daten von Personen, die sich nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben, an Organisatoren von Sportveranstaltungen in Liechtenstein übermitteln, wenn diese Daten für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich bestimmter Veranstaltungen nötig sind. Die Empfänger dieser Daten dürfen diese nur im Rahmen des Vollzuges der Massnahmen an Dritte übermitteln.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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